Beleidigung

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== strafrechtliche Beleidigung im weiten Sinne == == strafrechtliche Beleidigung im weiten Sinne ==
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Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend. Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend.
=== Rechtfertigung === === Rechtfertigung ===
-Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] - der [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] gerechtfertigt sein.+Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] - der [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] gerechtfertigt sein. Auch Notwehr etc. kann nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html §§ 32ff. StGB] vorliegen.
=== Schuld/Verschulden === === Schuld/Verschulden ===
-Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein.+Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist im Zivilverfahren nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein, anders als im Strafrecht. Im Strafrecht gilt Vorsatz.
-== gegenseitige Beleidigung ==+=== gegenseitige Beleidigung ===
Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__199.html § 199 StGB] für lau. Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__199.html § 199 StGB] für lau.
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Zivilrechtler betrachten die strafrechtliche Beleidigung als Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s. Unter Bezugnahme auf das Strafrecht können [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] sowie ggf. [[Schadensersatz|Schadensersatzansprüche]] geltend gemacht werden. Zivilrechtler betrachten die strafrechtliche Beleidigung als Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s. Unter Bezugnahme auf das Strafrecht können [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] sowie ggf. [[Schadensersatz|Schadensersatzansprüche]] geltend gemacht werden.
-Der zivilrechtliche Ehrenschutz ist im Alltag bedeutender als die Strafverfolgung. Oft wird eine solche wegen mangelndem [[öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] eingestellt oder es wird auf den Privatrechtsweg verwiesen.+Der zivilrechtliche Ehrenschutz ist im Alltag bedeutender als die Strafverfolgung. Oft wird eine solche wegen mangelndem [[öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] eingestellt oder es wird auf den [[Privatrechtsweg]] verwiesen.
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 +*[http://www.buskeismus-lexikon.de/Kategorie:Erlaubt_verboten Erlaubt/Verboten]
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 +*[[Beleidigung von Richtern]]
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 +*[[Beleidigung von Anwälten]]
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

[bearbeiten] strafrechtliche Beleidigung im weiten Sinne

"Beleidigung" bezeichnet die Straftatbestände 14.Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sogenannten "Ehrenschutzdelikte", die sich mit Äußerungsrecht befassen.

[bearbeiten] strafrechtliche Beleidigung im engen Sinne

Beleidigung ist in § 185 StGB nicht gesetzlich definiert, jedoch unter Strafe gestellt. Spezialfälle der Beleidigung werden in den nachfolgenden §§ 186ff StGB definiert, während sonstige Beleidigungen nach § 185 StGB behandelt werden.

[bearbeiten] Definition im Strafrecht

Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend.

[bearbeiten] Rechtfertigung

Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund § 193 StGB - der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Auch Notwehr etc. kann nach §§ 32ff. StGB vorliegen.

[bearbeiten] Schuld/Verschulden

Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist im Zivilverfahren nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein, anders als im Strafrecht. Im Strafrecht gilt Vorsatz.

[bearbeiten] gegenseitige Beleidigung

Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach § 199 StGB für lau.

[bearbeiten] zivilrechtliche Beleidigung

Zivilrechtler betrachten die strafrechtliche Beleidigung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Unter Bezugnahme auf das Strafrecht können Unterlassungsansprüche sowie ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Der zivilrechtliche Ehrenschutz ist im Alltag bedeutender als die Strafverfolgung. Oft wird eine solche wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt oder es wird auf den Privatrechtsweg verwiesen.

[bearbeiten] Siehe auch

Persönliche Werkzeuge