Beleidigung

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Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend. Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend.
=== Rechtfertigung === === Rechtfertigung ===
-Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] - der [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] gerechtfertigt sein. Auch Notwehr etc. kann nach [[§§ 32ff. StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html]] vorliegen,+Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__193.html § 193 StGB] - der [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]] gerechtfertigt sein. Auch Notwehr etc. kann nach [§§ 32ff. StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html] vorliegen.
=== Schuld/Verschulden === === Schuld/Verschulden ===
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Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein. Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein.
-== gegenseitige Beleidigung ==+=== gegenseitige Beleidigung ===
Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__199.html § 199 StGB] für lau. Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__199.html § 199 StGB] für lau.

Version vom 21:20, 12. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

strafrechtliche Beleidigung im weiten Sinne

"Beleidigung" bezeichnet die Straftatbestände 14.Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sogenannten "Ehrenschutzdelikte", die sich mit Äußerungsrecht befassen.

strafrechtliche Beleidigung im engen Sinne

Beleidigung ist in § 185 StGB nicht gesetzlich definiert, jedoch unter Strafe gestellt. Spezialfälle der Beleidigung werden in den nachfolgenden §§ 186ff StGB definiert, während sonstige Beleidigungen nach § 185 StGB behandelt werden.

Definition im Strafrecht

Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend.

Rechtfertigung

Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund § 193 StGB - der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Auch Notwehr etc. kann nach [§§ 32ff. StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html] vorliegen.

Schuld/Verschulden

Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein.

gegenseitige Beleidigung

Streithähne fahren bei wechselseitig begangenen Beleidigungen nach § 199 StGB für lau.

zivilrechtliche Beleidigung

Zivilrechtler betrachten die strafrechtliche Beleidigung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Unter Bezugnahme auf das Strafrecht können Unterlassungsansprüche sowie ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Der zivilrechtliche Ehrenschutz ist im Alltag bedeutender als die Strafverfolgung. Oft wird eine solche wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt oder es wird auf den Privatrechtsweg verwiesen.

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