Bayer-Entscheidung

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 +Der [http://www.buskeismus.de/BVerfG/1BvR1555881_bayer-entscheidung.pdf Beschluss] des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1555/88 vom 09.10.1991 wird als '''Bayer-Entascheidung''' bezeichnet.
 +Die Entscheidung beschäftigt suich mit dem [[Zitatprivileg]].
 +Aus der Bayer-Entscheidung folgt nicht, dass aus denZeitungen nd anderen massenmedien ungeprüft - ohne eigene Recherchen -zitiert werden darf. Über die Notwendigkeit und die Tiefe der eigenen recherchen bzw. der Distanzierung oder Klarstellung entscheiden frei und unabhängig die Zensurrichter der Zensurkammern.
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 +== Leitsätze ==
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 +1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.
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 +2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
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Aktuelle Version

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1555/88 vom 09.10.1991 wird als Bayer-Entascheidung bezeichnet.

Die Entscheidung beschäftigt suich mit dem Zitatprivileg.

Aus der Bayer-Entscheidung folgt nicht, dass aus denZeitungen nd anderen massenmedien ungeprüft - ohne eigene Recherchen -zitiert werden darf. Über die Notwendigkeit und die Tiefe der eigenen recherchen bzw. der Distanzierung oder Klarstellung entscheiden frei und unabhängig die Zensurrichter der Zensurkammern.


[bearbeiten] Leitsätze

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.

2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.

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