Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung

Aus Buskeismus

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit glaubhaft zu machen. An einer solchen kann es fehlen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag etliche Wochen Zeit lässt. Die Gerichte bemessen entsprechende Ausschlussfristen unterschiedlich.

Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt.

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