Anwaltszwang

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Anwaltszwang besteht nicht in jedem Land. Auch das historische Recht kannte keinen Anwaltszwang. Es gab Zieten, da wren Anwälte unzulässig. Anwaltszwang besteht nicht in jedem Land. Auch das historische Recht kannte keinen Anwaltszwang. Es gab Zieten, da wren Anwälte unzulässig.
-In der [http://de.wikisource.org/wiki/Civilproze%C3%9Fordnung Zivilprozessordnung (ZPO)] vom 30.01.1877 wurde der Anwaltszwang erstmalig fixiert.+In der [http://de.wikisource.org/wiki/Civilproze%C3%9Fordnung Zivilprozessordnung (ZPO)] vom 30.01.1877 wurde der Anwaltszwang erstmalig fixiert. in Kraft getreten ist diese ZPO am 01. Oktober 1879.
::'''§ 74 ZPO, 1877''' ::'''§ 74 ZPO, 1877'''

Version vom 09:03, 11. Jun. 2015

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

Anwaltszwang

Ab Landgericht besteht bei den Zensurverhandungen Anwaltszwang. Juristisch heißt das Anwaltsprozess.

Vor dem Bundesgerichtshof darf man nur von bestimmten privilegierten Anwälten vertreten werden. Es sind weniger als 40 Anwälte, denen dieses Privileg zu Teil wurde.

Gestützt wird der Anwaltszwang mit de, § 78 der ZPO.

Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht ein Anwaltszwang nur für die mündliche Verhandlung, falls eine überhaupt stattfindet.

Für bestimmte Rechtshandlungen gibt es Ausnahmen auch in den Zensurverfahren.

Begründung für den Anwaltszwang

Begründet wird das damit, dass lediglich ein Anwalt in der Lage ist, auf eine sachgemäße Prozessführung hinzuwirken. Nuir der Anwalt besitzt die notwendige sachneutrale Distanz. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass ein Anwalt sich selbst auch beim Landgericht verteretn kann und darf.

Würden die Parteien selbst verhandeln dürfen, dann wären die Verhandlungen überflutet mit nicht sacbzogenen, unerheblichen Vorliegen, Schrfitsätzen, Vorträgen, Anträgen etc. Lediglich der Anwalt weiß, was erheblich und unerheblich für die Propzessführung ist. Der Anwalt spart den Richtern die Arbeit, konzentriert sich auf das Wesentliche, hat das Ganze im Auge und nicht die persönlichen Anliegen seiner Mandanten, welche eine weit untergeordnete Rolle, falls überhaupt eine Rolle in den Gerichtsverhandlungen spielen.

Geschichte des Anwaltszwangs

Anwaltszwang besteht nicht in jedem Land. Auch das historische Recht kannte keinen Anwaltszwang. Es gab Zieten, da wren Anwälte unzulässig.

In der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 30.01.1877 wurde der Anwaltszwang erstmalig fixiert. in Kraft getreten ist diese ZPO am 01. Oktober 1879.

§ 74 ZPO, 1877
Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, keine Anwendung.
Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten.

Im Dritten Reich galt der Anwaltszwang der Aussachltung judischer ASnwälkte. Diesen wurde die ASnwaltszulassung entwqeder entzogen oder nich meh gegeben.

Nach dem Zweiten Weltkrieg ist der des § 78 ZPO dem Wesen nach geblieben.

§ 78 ZPO, 2005, Anwaltsprozess
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.


Ob der Anwaltszwang verfassungskonform ist, hat bisher weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof in Zweifel gezogen.

Kritik

Für die Anwälte gilt, wie für den Arzt, den Steuerberater und andere Fachleute gilt: Man ist selbst der beste Arzt, der beste Steuerberater ... . Ärzte und Steuerberater sind lediglich Handwerker. Ihr Handwerk verstehen sie besser als deren Kunden. Sie beherrschen Techniken, die die Kunden nicht beherrschen. Das eigene schöpferische Element ist alledings in deren handwerklichen Leistngen - mit seltenen Ausnahemn - vernachlässigbar. Das gilt in einem noch höheren Grad auch für die Anwälte.

Der Anwaltsberuf hat jedoch noch eine Besonderheit: Die Anwälte sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege fest eingebaut in die Machtstrukturen des Staates. Sie sind de facto nicht unabhängig, sie verterten das Herrschaftssystem, wie es ist.

In der Praxis sind die Anwälte in ihrer Überzahl lediglich auf ihre Honorare orientiert. Viele entwickeln im Rahemn der geltenden Gesetze eigene Geschäftsfelder. Hinter der Finanz- und Strukturkrise stehen die bedeutendsten Anwaltskazleinen mit den von ihren in tauseneden von Seiten geschriebenn Verträgen.

In der Praxis werden die Anwälte von den Parteien in den Sachstand eingewiesen, sie werden durch die Parteien qualifiziert und für dieses Lernen auch von ihren Mandanten bezahlt.

Vor Gericht stehen sich dann zwei mehr oder weniger mit dem Sach- und Rechtsstand vertraute Anwälte gegenüber. Diese verhandeln mit den noch weniger mit dem Sachstand vertrauten Richtern. Die Verhandlungen entarten regelmäßig zum absurden Theater mit dem beschränkten Inhalt: Anwaltshonorare und Gerichtskosten, welche sich auf die Streitwertauseinandersetzung reduzieren. Verhandelt wird ebenfalls darüber, wie man dies den eigenen Mandanten am besten rüberbringt, ohne seinen Ruf als Anwalt und Gericht beim Mandanten zu verlieren.

Mit Recht und Gerechtigkeit hat dies wenig zu tun.

Es kann jedem empfohlen werden, zu versuchen, sich selbst zu qualifizieren, um diesem absurden Unrechtstheater Einhalt zu gebieten. Leicht ist es nicht, die Mauer dieser von der Juristenkaste aufgebauten Wirtschafts- und Lebensstruktur zu durchbrechen.

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