Aktivlegitimation

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-Personen aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" müssen in einem höheren Maße Berichterstattung hinnehmen, um die [[öffentliche Meinungsbildung]] zu fördern.+<center>{{Vorlage:Glossar}}</center>
 +=Aktivlgitimation=
-Der Begriff stammt ursprünglich aus [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG], wodurch die [[Bildberichterstattung]], der die [[Bildberichterstattung]] über wichtige Themen erleichtern werden soll. Sie gilt auch bei textlicher Berichterstattung.+Aktivlegitimation ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen.
 +Nur ein durch Äußerung oder [[Bildberichterstattung]] selbst und unmittelbar Betroffener hat [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] gegen den Verletzer.
 +Ohne Aktivlegitimation ist die Klage unbegründet.
-Früher differenzierte die Rechtsprechung bei Personen der Zeitgeschichte zwischen solchen, die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen ([[absloute Personen der Zeitgeschichte]]) und solchen, bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist ([[relative Personen der Zeitgeschichte]]).+Die Frage hat vor allem bei Kollektivbeleidigungen praktische Bedeutung.
-Absolute Personen der Zeitgeschichte mussten mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig war regelmäßig, wer als eine absolute Person der Zeitgeschichte anzuerkennen war. Nach neuerer Rechtsprechung waren im Einzelfall berühmte Personen wie Prinz Ernst August von Hannover oder die Schwimmerin Franziska van Almsick nicht mehr ohne weiteres als absolute Personen der Zeitgeschichte anzusehen, sodass jeweils ein konkretes [[Berichtsinteresse]] über bestimmte Sachverhalte plausibel zu machen war.+Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haben Firmen, die mit Handelsvertretern arbeiten, die Aktivlegitimation, um [[Schmähung]]en derselben abzuwenden.
-Seit 2008 wird dieser [[Zensur]]-Begriff in der neuen Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht.+Gegenstück zur Aktivlegitimation ist die [[Passivlegitimation]] ("Wurde der oder die Richtige verklagt?")
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 +Eine ähnliche Frage betrifft die Prozessführungsbefugnis, die auch bei zulässiger Geltendmachung fremder Rechte im Fall der Prozessstandschaft vorliegen kann. Diese Frage betrifft jedoch prozessuales Recht, während die Aktivlegitmation materielles Recht betrifft.
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 +[[Kategorie:Glossar]]

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Glossar

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[bearbeiten] Aktivlgitimation

Aktivlegitimation ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen.

Nur ein durch Äußerung oder Bildberichterstattung selbst und unmittelbar Betroffener hat Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer. Ohne Aktivlegitimation ist die Klage unbegründet.

Die Frage hat vor allem bei Kollektivbeleidigungen praktische Bedeutung.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haben Firmen, die mit Handelsvertretern arbeiten, die Aktivlegitimation, um Schmähungen derselben abzuwenden.

Gegenstück zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation ("Wurde der oder die Richtige verklagt?")

Eine ähnliche Frage betrifft die Prozessführungsbefugnis, die auch bei zulässiger Geltendmachung fremder Rechte im Fall der Prozessstandschaft vorliegen kann. Diese Frage betrifft jedoch prozessuales Recht, während die Aktivlegitmation materielles Recht betrifft.

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