Admin C, Haftung

Aus Buskeismus

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Die Haftung des Admin-C ist in der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur umstritten. Es gibt noch kein höchstrichterliches Urteil.

Mit der Haftung des Admin C beschäftigen sich sowie die äußerungsrechtlichen Zensurkammern als auch die Marken- oder Wettbewerbskammern der Gerichte.

Die Zensuranwälte und Zensurrichter möchten auch den Admin C in die Haftung nehmen. Dazu gab es einige Urteile.

Inzwischen haftet der Admin C als Mitstörer meist erst nach Kenntnisnahme.

Urteile zur Haftung des Admin C

  • LG Köln Urteil v. 14.05.08 - Az.: 28 O 334/07: Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.
  • OLG Köln Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08: Der Admin-C einer Domain für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen haftet vor Kenntnis nicht als Mitstörer. Anderenfalls würden dem Admin-C unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt werden.

"Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber.

Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.

Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (...), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und Domaininhaber - und nur in dieses ist er eingebunden - stehende Rechtsinhaber zu schützen.

Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten."

Und weiter:

"Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist."

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