Admin C, Haftung

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== Urteile zur Nichthaftung des Admin C== == Urteile zur Nichthaftung des Admin C==
-*BGH I ZR 150/09 [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ff7d81c89e59451426d5275ea19e3f44&nr=58138&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung] v. 10.11.2011.+*'''BGH I ZR 150/09''' v. 09.11.2011 [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ff7d81c89e59451426d5275ea19e3f44&nr=58138&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung] v. 10.11.2011.
-Der “Admin-C” ist bei einem Rechtsverstoß bei der inhaltlichen Gestaltung einer Seite nicht grundsätzlich in Anspruch zu nehmen. Das OLG begründet dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zur Admin-C-Haftung mit einer erst-recht-Logik: Wenn schon ein Rechtsverstoss aus einem Domainnamen heraus keine grundsätzliche Verantwortlichkeit begründet, dann kann dies erst recht nicht bei einer (nur) inhaltlichen Frage der gesamten Webseite angenommen werden.+ 
 +'''Leitsätze des BGH-Urteils'''
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 +::a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichen-schutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichen-rechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmens-kennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).
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 +::b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Do-mainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
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 +::c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainna-men jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
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*'''LG Köln [http://www.buskeismus.de/Urteile/28O33407_Wikimedia.pdf Urteil] v. 14.05.08 - Az.: 28 O 334/07''': Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten. *'''LG Köln [http://www.buskeismus.de/Urteile/28O33407_Wikimedia.pdf Urteil] v. 14.05.08 - Az.: 28 O 334/07''': Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.

Version vom 04:58, 21. Mai. 2012

Die Haftung des Admin-C ist wird in der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur inzwischen vorwiegend verneint, obwohl es genug Rechtsanwälte gnt, die das anders sehen möchten.

Mit der Haftung des Admin C beschäftigen sich sowie die äußerungsrechtlichen Zensurkammern als auch die Marken- oder Wettbewerbskammern der Gerichte.

Die Zensuranwälte und Zensurrichter möchten auch den Admin C in die Haftung nehmen. Dazu gab es einige Urteile.

Inzwischen haftet der Admin C als Mitstörer meist erst nach Kenntnisnahme.

Urteile zur Nichthaftung des Admin C

Leitsätze des BGH-Urteils

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichen-schutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichen-rechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmens-kennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Do-mainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainna-men jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.


  • LG Köln Urteil v. 14.05.08 - Az.: 28 O 334/07: Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.
  • OLG Köln Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08: Der Admin-C einer Domain für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen haftet vor Kenntnis nicht als Mitstörer. Anderenfalls würden dem Admin-C unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt werden.

"Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber.

Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.

Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (...), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und Domaininhaber - und nur in dieses ist er eingebunden - stehende Rechtsinhaber zu schützen.

Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten."

Und weiter:

"Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist."

Stand: 21.05.2012

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