Abmahngebühren

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Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners für eine anerkannte [[Abmahnung]] trägt gewöhnlich der Abgemahnte. Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners für eine anerkannte [[Abmahnung]] trägt gewöhnlich der Abgemahnte.

Version vom 07:37, 13. Feb. 2010

Inhaltsverzeichnis

ZENSUR



ABMAHNGEBÜHREN

anwaelte.jpg


Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners für eine anerkannte Abmahnung trägt gewöhnlich der Abgemahnte.

Erfolgte die Abmahnung unberechtigt und kam es zur keinem Gerichtsbeschluss, so trägt der Abgemahnte seine Anwaltskosten gegenüber seinem Anwalt selbst.

Achtung! Diese Tatsache wird von den Anwälten dem Mandanten gegenüber oft verschwiegen. Wir empfehlen, in der Abmahnphase keinen Anwalt einzuschalten. Es gibt genug Informationen, eine unberechtigte Abmahnung auch ohne Anwalt abzuwenden. Es gibt auch Anwälte, welche in der Abmahnphase kostenlos beraten. Es sollte darau geachtet werden, dass die Schreiben an den Abmahner nicht vom Anwalö verfasst und versandt werden. Anwälte haben in der Regel keine Probleme, sich an die mündlichen Vereinbarungen nicht zu halten.

Abmahngebühren ohne Vorlage der anwaltlichen Vollmacht

Es entspricht gängiger Praxis, dass in Abmahnungen die Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch eine anwaltliche Versicherung ersetzt werden kann.

Die Originalvollmacht kann angefordert werden. Wird die Abmahnung strafbewehrt wie gewünscht anerkannt und liegt keine Originalvollmacht vor, entfallen die Gebühren.

Im Widersprichsverfahren genügt es, wenn die Originalvollmacht zum Verhandlungstag vorgelegt wird.

In der Praxis ist alles umstritten.

Siehe auch Geschätsführung ohne Auftrag (GOA)


Urteile - Abmahngebühren des Abmahnenden müssen getragen werden

  • Urteile des LG Düsseldorf 12 O 393/07 v. 03-12-08

Wird der Abmahnung keine Original-Vollmacht für den die Abmahnung versendenden Anwalts vorgelget, trägt der Abgemahnte die Abmahngebühren nicht, wenn er die Abmahnung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgibt. Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung nach dem vorgenannten Vorschriften zu ersetzen, soweit sie - im Rahmen des Schadenersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG - als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind, oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist indes stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war. Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (vgl. OLG Köln BRP 1985, 360, 361). Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1989 (NJWE-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 21.11.2006 - Az.: I-20 U 22/06), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechend Anwendung findet, (vgl. zu den dargelegten Überlegungen des OLG Düsseldorf die Begründung im letztgenannten Urteil). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.


Urteile - Die Kosten des eigenen Anwalts bei unberechtigter Abmahnung trägt der Abgemahnte

  • Urteil des Landgerichts Hamburg 310 S 1/08 vom 21.11.2008

Das Amtgericht Hamburg hatte zunächts mit Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 316 C 127/07 dem Kläger zugesprochen, dass der falsch Abmahnende dessen Anwaltsgebühren zu tragen hat.

Kritik

Über falsche, unberechtigte Abmahnungen und Strafanzeigen wird oft bewusst seitens der abmahnenden Anwälte bei den Abgemahnten Schanden verursacht, für den keine Entschädigung erreicht werden kann.

Diese Rechtsprechpraxis entlastet die Abmahnenden von der notwengigen Sorgfaltspflicht. Unberechtigten Vorwürfen, Erniedrigungen und Entwürdigungen wird durch diese Rechtspraxis Vorschub geleistet.

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