9 U 200/09 - 08.10.10 - Schweinchen, Abschlusschreiben, außergerichtliche Abmahngebühren

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Inhaltsverzeichnis

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Paula und das Schweinchen

Rechtsanwalt Dominik Höch vs. Rolf Schälike Betreiber von www.buskeismus.de

08.10.10: Kammergericht Berlin 7 U 200/10

Korpus Delicti

Die Klage umfasste vier Ansprüche:

  • Eine Darstellung in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen, wie durch die einstweilige Verfügung 27 O 553/09 verboten.
  • Außergerichtliche Kosten von 603,93 Euro aus dem Berliner Verfahren 27 O 288/09 und von 399,72 Euro aus dem Kölner Verfahren 28 O 381/07
  • Verbot der Veröffentlichung des Beschlusses des LG Berlin 27 O 273/07 vom 27.03.2007 und des Beschlusses des Kammergerichts 9 W 75/07 vom 19.06.2007, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter „Schöne Entscheidungen“ geschehen.

Das Landgericht hatte am 20.10.09 gegen alle vier Punkte entschieden. Der klagende Anwalt Dominik Höch erhielt eine juristische Klatsche. Der Klägervertreter von der Kanzlei Schertz Bergmann ebenfalls. Wir berichteten.

Die gefürchteten Anwälte, gewohnt Prominente, wie Günther Jauch, Joseph Fischer, Sabine Christiansen u.a. aber auch sexualer Straftaten Beschuldigte buw. Verdächtigte siegreich gegen die mediale Berichterstattung zu vertreten, gingen in Berufung.

Richter

Vorsitzender Richter am Kammergericht: Herr Leopold-Volker Nippe
Richterin am Kammergericht: Frau Ursula Spur
Richter am Kammergericht: Herr Thomas Damaske

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Helge Reich
Der geladene Kläger RA Dominik Höch persönlich"
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke und der Beklagte persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

9 U 200/09 - 08.10.10

08.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Es betrifft Einträge auf der web-Site www.buskeismus.de. Es sind zwei Anträge wegen den Einträgen auf der web-Site. Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt. Dann sind es Kostenanträge. Das Landgericht hat diese ebenfalls abgelehnt. In der Berufung geht es darum, ob Berichte über Ereignisse und Personen im Internet zulässig sind. Es ist kein grundsätzlicher Fall, so dass wir auf die Einzelfallentscheidung angewiesen sind.

Zunächst an Sie, Herr Schälike ein Frage. Si haben bei sich auf der Seite das Bild von Herr Buske. Hat er das erlaubt? Hat er nicht versucht zu klagen?

Beklagter Rolf Schälike: Es wurde in der Verhandlung viel fotografiert und gefilmt. Ich saß in der Saalmitte, Herr Buske schaut mir in die Linse. Es sah, dass ich fotografiere. Es gilt die konkludente Einwilligung.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Würde ich anders sehen. Konkludent wurde nur für das eine Ereignis eingewilligt, aber nicht für alle Seiten und Zeiten.

Beklagter Rolf Schälike: Auch bei Mauck habe ich mal fotografiert und die Bilder ins Netz gestellt. Herr Höch, der Kläger meinte, ich hätte heimlich fotografiert und sogar schriftsätzlich mit Ordnungsgeld gedroht. Herr Mauck hatte ihn belehrt, dass es eine Erlaubnis gab. Trotzdem hat Herr Höch ein Jahr später wieder schriftsätzlich, wissend dass das nicht stimmt, behauptet, ich hätte heimlich, unzulässig fotografiert. Es gab ursprünglich auf meinen Seiten Fotos von Mauck, Frau Becker und Herr Bresinsky. Herr Bresinsky meinte, es wäre ihm leb, wen sein Bild aus dem Netz genommen würde. Dem bin ich gern entgegengekommen. Herr Rechtsanwalt Nesselhauf hat auch nicht protestiert, auch Anwalt Herr xxxx hat schriftlich bestätigt, dass ich das Bild im Bericht verwenden darf.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Das Bild mit Buske entstand in einer öffentlich stark beachteten Verhandlung?

Beklagter Rolf Schälike: Ja, es klagte Stegner gegen Cartensen.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Ich frage, weil der dritte Richter fehlt.

Beklagter Rolf Schälike: Die dritte Richterin war Frau Dr. Wiese. Sie habe ich nur zum Teil im Bild. Es störten die anderen Fotografen. Bei Frau Ritz überlege ich es mir, sie wieder zu entferne, denn sie ist jetzt in der Justiuzbehörde beim Hamburger Senat als Referentin des Senators tätig.

Richter Herr Damaske: Aber jetz fotografieren Sie nicht.

Beklagter Rolf Schälike: Wieso soll ich fotografieren?

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Die Parteien stellen ihre Anträge. Die zwei Anträge zu LG und OLG Köln stehen im Zusammenhang. Kläger stellt die Anträge zu den Kosten. Am 08.06.07 hat der Beklagte einen Bericht geschrieben, worauf eine einstweilige Verfügung erging und das Hauptsacheverfahren durchgeführt wurde. Es ging um das Suchergebnis bei Google mit dem Namen des Klägers. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln haben der Klagge stattgegeben. Sie hielten es als bewiesen, dass es die Verlinkung zur Suchmaschine gab. Der Kläger hat am 16.07.07 abgemahnt. Er hätte die Abmahnkosten im Hauptsachverfahren beim Landgericht Köln mit einklagen können. Hatb er nicht gemacht. Das Landgericht Berlin hat den Antrag abgelehnt, weil der Anwalt aus Fürsorgepflichten tätig geworden ist. Da denken wir, dass die 1. Instanz …. Hier wird entgegengetreten. Wir meinen, dass die Entscheidung des Landgerichts ok ist. Die Entscheidugn der Kammer hat keine Bindung, keien Feststellungswirkung. Wenn man der Entscheidung nicht folgen würde, müssta man alles wiederholen., weil es sonst keine anderen Möglichkeiten gibt. Wollen Sie hier nicht verzichten?

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Selbstbeauftragung kann erstattet werden.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Also nein. … Trotzdem wird es aufwendig. Selbst können Sie nicht mit der Selbstbeauftragung argumentieren. Selbstbeauftragung kommt hier nicht in Frage. Eine Rolle spielt die Sorgepflicht.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: … .

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Klage zu Punkt 2. 693,00 Euro. Dreijahrwesbilanz9, Zensurverfahren gegen den Gerichtberichterstatter mit Namensnennung verlorener Prozesse in Hamburg, die Schälike hatte. Es erging eine [http://www.google.de/search?hl=de&q=%2227+O+288%2F09%22&btnG=Suche&aq=f&aqi=&aql=&oq=&gs_rfai= einstweilige Verfügung. Es werden die Kosten für das Abschlussschreiben eingeklagt. Die schuldhafte Vertragsverletzung bleibt doch nicht. Die Hauptsache sollte betrieben werden. Ist jetzt öfters strittig, evalent geworden. Der Diskussionsstand bei uns im Senat ist der, dass es Argumente für beide Seiten gibt. Mit der Abschlusserklärung versucht man die Sache zum Abschluss zu bringen. Nur wenn man seinen Anspruch durchsetzen könnte. Hier Herr Höch, Herr reich, hier ist die Abschlusserklärung ein reines Routinegeschäft. Wird noch verstärkt, dass der BGH entschieden hat, dass wenn kein Hauptsachantrag beantrag wird, dass dann eine formlose Anfrage genügt, ob die einstweilige Verfügung für erledigt erklärt wird. Die Abschlusserklärung ist ein reines Routinegeschäft. Hätten Sie selbst erstellen könnne. Also, es besteht kein Anspruch.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Das hatten Sie im richterlichen Hinweis dargelegt. Wir haben geantwortet. … Ich muss die Akte wieder zu sich holen, beantworten, Fristen beachten. Es gab ein Parallelverfahren. Die Akte musste angesehen werden. Wenn man die Zeitabläufe anguckt, so findet schon eine Prüfung statt.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Darf ich auf etwas hinweisen? Aber für Schertz hat die Abschlusschreiben Kollege Höch gefertigt. Wir hatte die Hauptsache zu dieser Liste beim Landgericht Köln. Die Kammer wies darauf hin, dass der Kläger nicht erfolgreich sein wird. Man beauftragt such wechselseitig., um Gebühren zu generieren. Denke nicht, das ist so in Ordnung. Das Oberlandesgericht Köln hat die Reisekosten für Reich und Schertz in der Sache Höch auf Null gesetzt.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich und der Kläger Rechtsanwalt Dominik Höch reden laut und durcheinander.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke kommt nicht zu Wort.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Der BGH hat entscheiden.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Ich möchte es mir nicht ständig anhören, es war rechtsmissbräuchlich. Die unsinnigen Argumente … .

Kläger Dominik Höch klagt sein Leid: Dass Schälike mich als Schwindler bezeichnet.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Im Prinzip sollte ein Anwalt von einem anderen vertreten werden, aber in dieser Sache ist das außen vor. Da vertritt der BGH eine andere Auffassung. Zur Klage Punkt 1. 3. schöne Urteil, dem ein Schweinchenbild dargestellt wird. Ordnungsmittelverfahren beim Landgericht Köln zu der einstweiligen Verfügung … Ursprungsrechtsprechung unter Weglassung des Namens. …. Nicht hinreichend bestimmt meint der Beklagtenvertreter. Wir meinen, der Antrag ist hinreichend bestimmt. Die Betroffenheit hat das Landgericht verneint. Es ist lediglich ein Symbol,. Es gibt keine mittelbaren Hinweis auf Herrn Höch. Es ergibt sich kein Bezug zu Herrn Höch. Sie sagen, man muss es im Kontext sehen, sie sind für den Leser erkennbar.Sie wissen, dass der Nutzer die Seiten nicht liest. In einem anderen Beschluss haben wir gerade umgekehrt argumentiert. Bei der „juristischen Vertrautheit“ haben wir es abgelehnt, das im Kontext zu sehen.

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Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich sucht Argumente, stottert: Dor t war es die Unwahrheit. Hier geht es zum ein Symbol. Das Verfahren ist keine Unwahrheit. Der Zusammenhang ergibt sich aus dem Text. Der Name ist gesetzt. Taucht hier wieder auf. Ein kleiner Kreis verfklgt das. Das ist je wieder dieser fall. … Dann ist das der Fall im konkreten Ereignis. Es betrifft Herrn Hlöch massiv. Immer kommt das Symbol zu diesem Prozess. … Zich Personen haben das gelesen. Dieses Symbol immer bei diesem Namen. Wo ist da das Interesse, das einzustellen?

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Man kann das auch so sehen, wie das Landgericht es gesehen hat als Hinweis auf den Schweinchenprozess.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Ja. … . Nein, das ist … man muss auch anderen Kontexte berücksichtigen. So kann ich mich nicht gegen Schmähung wehren. Kann beliebige Beleidigungen verbreiten.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Eine Schmähung setzt voraus, dass die Schmähung für den Leser erkennbar ist.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Es ist eine Frage der Abwägung. Erkennt der Kläger … Aber einige Personen erkennen das. Eine geringe Erkennbarkeit reicht aus.

Kläger Dominik Höch: Als Partei … Herr Schälike hat sich umfassend .. wann und wie er mit rechtlichen Schritten angegangen worden ist. Ein bestimmter Kreis verfolgt diese Seiten. Wenn dann etwas Neues zu diesem verfahren kommt und wieder das Schweinchen hinzugefügt wird. Es ist klar, wird ein Bezug zu meiner Person gesehen. Ist schon richtig … .

Vorsitzender Richter Herr Nippe erklärt es einfach: Als ich die Seiten aufgerufen hatte, hatte ich nicht erkannt.

Kläger Dominik Höch: Es genügt ein kleiner Kreis.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Was mich wundert, Herr Kollege: Im Kammergericht.-Bericht tauch Ihr Name auf. Da haben Sie nichts entgegnet. Dasselbe Bild, unterschrieben mit „Pseudoöffentlichkeit“. Ihre Behauptung, dass immer Sie gemeint sind, ist so nicht richtig. Im Wettbewerbsrecht werden Bilder eingeblendet. Das ist davor eingebracht. Das mag Aufmerksamkeit für die Entscheidung erwecken. Versteht kein Leser, Herr Höch ist ein Schwein, ein Schweinchen. … Wenn Sie sagen, Persönlichkeitsrecht … Der durchschnittliche Betrachter sieht es nicht so.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Ob nun paar Leute das so sehen.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: 1a wiederholt völlig 1b. In Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen. Was heißt das?

Vorsitzender Richter Herr Nippe: 1a und 1b sind zusammen zu sehen. Können nicht verlieren. Ist in Wechselwirkung.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Nehme das zur Kenntnis. Das wäre nicthj verbots… Der Streitwert der einstweiligen Verfügung ist 12.000 Euro, d.h. 2 x 6.000.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wo nehmen Sie das her.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Der Streitwert …. Veröffentlichung ohne Karikatur … wäre nicht Gegenstand der Klage. Ist ein Bezug herzustellen oder nicht.

Kläger Dominik Höch: Diese Frage haben sie öfters bei der Frage der Erkennbarkeit. Sie sagen nicht bei einem bild, er ist erkennbar auf der Straße, das ist der und der. Es reichen 10 Personen.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Auch diese 10 Personen müssen sich genau erinnern und nicht wissen, dass Herr Schälike es bestritten hat.

Richte Damaske: … a. Die Auseinadersetzungen. Damit ist die Schmähung noch nicht erfasst.

Kläger Dominik Höch: Äh, a… Da waren wir bei diesem Punkt schon weiter. Dass er referierend sagt, das ist zu verbieten … referierend. Bei ekiner unwahren behauptung .. Was ist auch nicht weiter …

Vorsitzender Richter Herr Nippe und Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich streiten.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Reicht streutet ab …

Kläger Dominik Höch: Wer soll es sonst sein. Ist nicht schön.

Beklagter meldet sich, möchte etwas sagen.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Werden versuchen … mit … eines Verbotes. Es ist eine Frage, ist es eine Wahrheit oder Unwahrheit.

Beklagter erhält nicht das Wort.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Klagepunkt 4. Link auf das Landgerichtsurteil mit vollem Rubrum und Wortlaut. Wurde mit Namen veröffentlicht, ist ein schöner Artikel von Dr. Rügemer. Es geht um den Auftritt vor der Pressekammer. Hier geht es nicht um Schmähung. Haben es damit nicht zu tun. Herr Schälike hat das Recht, Kritik an den Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und Berlin zu üben, auch über das Verhalten der Beteiligten. Dieses Anliegen ist durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Grundsätzlich muss ich sagen, die Anwälte haben es hinzunehmen, namentlich genannt zu werden, soweit sie oder ihre Mandanten nicht vorgeführt werden. Sind an diesem Punkt. Herr Höch meint, es ist eine Privatangelegenheit.. Herr Schälike empfindet das als Zensur. Er berichtet über die Auswirkungen, über seine Prozesse, dokumentiert, welchen Angriffen er ausgesetzt ist. Das ist Sozialsphäre. Das kann er machen. Anders in 9 U 76/09 bezüglich der juristischen Vertrautheit zwischen den Rechtsanwälten und den Mördern. Es ist kein eigenständiger Verletzungseffekt. Spielt auch kein Rolle, dass die Entscheidung zwei Jahre zurückliegt.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Es ist nur die Adresse der Kanzlei aufgeführt. Es geht nicht, dass die Veröffentlichung bis zum Nimmermannstag zulässig bleibt. … unabhängig davon, ob er Anwalt ist oder nicht. Das Rubrum halte wir für unzulässig.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Ist das Rubrum die Privatadresse?

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Nein.

Richter Damaske: Ist im Adressbuch enthalten.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Das ist absolate. Man kriegt ein Verbot, auch wenn die Telefonnummer im Telefonbuch steht. Es geht um den Maßstab. Das Urteil war 2007. Dann kommen wir hier … Seit sich der Beklagte an einer bestimmten Person abarbeitet. Der Ursprung war eine Beleidigung, keine Schmähung. Es wird versucht, Herrn Höch in die Öffentlichkeit zu bringen. Weil Herr Höch sich dagegen wehrt … Es wird dauern beleidigt. … damals war es eine Beleidigung, jetzt ist es das Schweinchen.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Wer unterstreicht, Herr Höch vertritt Kapitalisten und bei Verächtlichmachen, und der Kläger klagt, dass über ihn berichtet wird, würden wir … .

Kläger Dominik Höch: Welch sinnlose Anträge ich stelle, wird berichtet. Führt dazu, dass ich immer wieder lesen muss, was über mich geschrieben wird. Spielt auch

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Zum Aktuellem. Weshalb soll Herr Schälike Sie nicht auflisten, welcher Klagen Sie angestrengt haben?

Kläger Dominik Höch unterbricht den Vorsitzenden: Welchen aktuellen Bezug hat es?

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Es geht um die Entscheidungen. Es ist eine Dreieck-, Viereck^billiard Artikel in der Neuen Rheinzeitung. Erste Berichterstattung, wo rot gekennzeichnet ist, was bei Herrn Kleinert aufgehoben wurde. Die Verfügung wurde veröffentlicht. Dagegen klagen Sie jetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass wir nicht abwägen sollen. Nur wenn das mit eine Prangerwirkung verbunden ist. Der beklagte hat nur den Namen nd die Anschrift angegeben. Es ist Ihre Büroanschrift. Es hat zwei Jahre im Netz gestanden. Sie snd dagegen vorgegangen. Her Schälike hat es dann rausgenommen. Sie haben.beim Landgericht … Sie haben zurückgenommen.

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Was Sie zum Bundesverfassungsgericht sagen ist völliger Unsinn. Sie fahren die Schiene, es sei Soziasphäre. … Es ist keine wahre Beruichterstattung. S ist eine Schmähung. … kann er nicht einfach hinnehmen.

Richter Damaske: Steht nichts in der Entscheidung des Landgerichts und des Kammergerichts drin, was schmähend ist. Wir haben schon aufgepasst.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Dass Herr Höch das so sieht, kann ich verstehen, aber … .

Kläger Dominik Höch: Dass Sie Herr Richter vom Vierkant.Billiard sprechen

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Sie müssee es lassen. Herr Gerhard Schröder klagte wegen seiner Haarfärbung. Hätte er nicht geklagt, hätte es niemand gewusst. Das ist das Risiko, was Sie eingehen.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Als Schweinchen dargestellt ist etwas anderes.

Beklagter Rolf Schälike: Das Schweinchen ist keine referierende Wiedergabe. Ich habe niemals behauptet, Herr Höch wäre ein Schweinchen. Damit entfällt die Möglichkeit einer referierenden Wiedergabe.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Sehen wir auch so. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert Der Kläger …

Höch-Schertz-Anwalt Helge Reich: Wegen der Eindeutigkeit der Kammermeinung, nehme wir die Berufung zurück.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Die Berufung wird zurückgenommen. Isgesamt.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wir stellen Kostenantrag.

Vorsitzender Richter Herr Nippe: Das erfolgt automatisch,.

Die lieben Schweinchen erkennen sich im Spiegel

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Ja, ja, die vielen süßen Schweinchen. Wir waschen sie, wir streicheln sie, wir lieben sie, wir füttern sie [mit Geld].

Mein Ich: Menschen, Primate, Elefanten, Delfine und einige Vögel erkennen sich im Spiegel. Schweine tun es auch. Es ist experimentiell bewiesen: Sie erkennen sich nicht sofort, aber nach einer Weile schon. Irrtümer sind so gut wie ausgeschlossen.

Die meisten Tiere erkennen sich nicht im Spiegel. Auch menschliche Babys erlagen diese Fähigkeit erst nach einem Lebensjahr. Doch die Liste derer, die sich offensichtlich ihrer selbst bewusst sind, wächst.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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