86 S 6/10 - 17.03.2010 - Angriff wegen angeblichen Cyberstalking abgewendet

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

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Rolf Schälike als Cyber-Staker aus Sicht eines
Dr. Christian Schertz

Den Corpus Delicti kennt nur der Kläger und meint, auf den web-Sites www.buskeismus.de und www.buskeismus-lexikon.de wird er gestalkt durch den Antragsggener gestalkt. Es gehe darum, dass Schälike den Antragsteller auf seinen web-Seiten bis in sein Privatleben verfolgte.

In einem Schriftsatz schreibt der Antragsteler erklärend:

Der Kläger [Schertz] kann bestens damit leben, wenn über seine berufliche Tätigkeit kritisch berichtet wird. Dies geschieht auch deshäufigeren, ohne dass der Kläger juristische Schritte anstreben muss oder dies ggf. auch nicht kann, weil ein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg hätte.
...
Der Kläger [Schertz] käme doch im Traum nicht darauf, gegen einen Berichterstatter, der über ein oder mehrere gerichtliche Verfahren, die der Kläger (…) geführt hat, Schritte nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.

Im Falle von Schälike musste er das jedoch tun. Es waren keine Träume.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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Rolf Schälike als Blogger aus eigener Sicht

[bearbeiten] Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike

17.03.10: Kammer 86 Landgericht Berlin 86 S 6/10. Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz vs. Rolf Schälike

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Dr. Schmidt-Schondorf
Richterin: Meier-Grerve
Richterin am Landgericht: Reifenrath

[bearbeiten] Parteien

Antragsteller / Berufungskläger: Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz, vertreten von Rechtsanwältin Schmitt
Antragsgegner / Berufungsbeklagter: Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Eberhard Reinecke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.03.10: Berichterstatter: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Heute früh haben wir den neuen Schriftsatz des Klägers erhalten. Wir beschränken uns auf die Rechtsseitigkeit. Die wesentliche Änderung betrifft die sechs Monate. Die Beschwer greift nicht. Man kann nicht was völlig Neues vorlegen.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Habe es deswegen bearbeitet .. neu .. .

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf belehrt: Nur was völlig Neues, geht nicht.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine Anfängerin: Bitte um Hinweis zur richtigen Antragstellung. Bitte den Antrag entsprechen zu ändern.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf erklärt das Jura-ABC: Sie beantragen, die einstweilige Verfügung neu zu erlassen. Das ist nicht haltbar.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt wie eine überschlaue Jura-Studentin: Man kann den Antrag erst in der mündlichen Verhandlung stellen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf versucht es zu erklären: In der Beschwer ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht angegriffen worden. Das kann man nicht nachträglich heilen.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versteht es immer noch nicht: Es ist vom Amtsgericht zu Unrecht festgestellt worden, … . Das Landgericht hatte richtig entschieden im Sinne des Gewaltschutzgesetzes. Das ist die Beschwer gegen das Urteil, welches wir angegriffen haben. Sie stören sich daran, dass beantragt wurde, es neu zu erlassen. Ich bitte um einen rechtlichen Hinweis.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf geduldig: Nach dem Gesetz geht das im Verfügungsverfahren nicht mehr.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt gibt nicht auf: Bitte um Bestätigung des Beschluss des Landgerichts vom 16.03.2009.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Sie haben Ihre Beschwer nicht auf sechs Montate beschränkt.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt widerspricht: Doch.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Wo steht das?

Schertz-Anwältin Frau Schmitt blättert und sucht den nötigen Satz in ihren Schriftsätzen: Sie haben recht. Habe keine Befristung gefunden. Das ist ein Fehler in der Antragsschrift.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Formulieren Sie den Antrag.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht es:

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf diktiert zu Protokoll: Die Verfügungsklägervertreterin beantragt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.03.2009, Aktenzeichen: 53 T 30/09 – bestätigt wird, mit der Maßgabe, dass sich die Dauer der Anordnung, begrenzt auf 6 Monate, auf die Verkündung des Berufungsurteils bezieht. Vorgelesen und genehmigt.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt versucht erneut zu erklären, weshalb es zu der Verspätung kams: Von der Beklagtenseite wurde mehrmals Fristverlängerung verlangt.

Beklagter Rolf Schälike: Wir haben die vollständige Antragsschrift vom 09. Januar 2009 erst im August 2009 erhalten. Wenn Sie, Frau Schmitt, keine Kopien für den Antragsgegner dem Gericht mitliefern, dann dürfen Sie sich nicht wundern, dass es zu Terminverschiebungen kommt.

Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Sie [Frau Schmitt] können nur dann gewinnen, wenn Sie überfallmäßig arbeiten. Nur mit dann haben Sie Erfolg. Sie wollen die ordnungsgemäße Beweisaufnahme verhindern. Zu einer solchen Verhandlung, in der zum Beispiel anhand von Zeugenaussagen geklärt würde, was an den Stalking-Vorwürfen dran ist, kommt es erst in einer Hauptverhandlung. Der gestern gefaxte Schriftsatz betrifft unseren Schriftsatz vom Oktober 2009. Es sind sechs Monate vergangen, bis Sie darauf erwidern. Auch in diesem neuen Schriftsatz fehlt eine Anlage.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Diese anwaltliche Versicherung vom 16.03.2010 übergeben ich nur dem Gericht, es sind persönliche Informationen, die den Beklagten nichts angehen.

Beklagtenvertreter Eberhard Reinecke: Wir widersprechen der Verwertung dieser anwaltlichen Versicherung und weisen darauf hin, dass nach unserer Ansicht es sich nicht um eine Mittel der Glaubhaftmachung handelt, weil der Kläger eine Glaubhaftmachung nur durch Versicherung an Eides statt vornehmen kann.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Die Beschwer ist mit Zeitablauf weggefallen. Es muss zum Zeitpunkt der Entscheidung erfolgen. Man kann nicht eine neue einstweilige Verfügung im Beschwerdeverfahren an die andere anreihen. Sie hatten die Möglichkeit der Hauptsacheklage. Die Verzögerung ist nicht dem Berufungsbeklagten anzulasten. Es ist nicht selten, dass die Beschwer wegen Zeitablauf wegfällt.

Mit der Sache haben wir keinen Anlass uns zu beschäftigen. In den sechs Monaten, meinen wir, hätten Sie die Hauptsache machen können.

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Ist von der Idee absichtlich so gemacht worden. Wir brauchen eine schnelle Entscheidung.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Eine vorläufige?

Schertz-Anwältin Frau Schmitt: Wir müssen es mit der Sache klären über das einstweilige Verfügungsverfahren. Wir möchten die Auseinandersetzung in der Sache. Sechs Monate ist keine starre Frist. In einem halben Jahr kann er klären, dass es Grenzen gibt, die er einhalten muss. Er kann vernünftig werden. Die Verfügung zeigte starke Wirkung. Wenn es bleibt, wie es ist, müssen wir die Hauptsache betreiben.

Beklagter Rolf Schälike: Die Verfügung galt nur anderthalb Monate. Diese anderthalb Manate haben keine Aussagekraft bezüglich meiner Tätigkeit. Die vielen Klagen wirken sich allerdings tatsächlich aus auf meine Berichterstattung, weil die Bearbeiung und Abwedung viel Zeit bindet.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Schmidt-Schondorf: Ihr Antrag ist kein befristeter Antrag. Wozu brauchen Sie die einstweilige Verfügung? Letzlich geht es ums Presserecht. Welche Wirkung wollen Sie erreichen? Gut. Wir werden am Schluss der Sitzung entscheiden.

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1) Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird angesichts der vom Verfügungskläger umfangreich dargelegten Bedeutung des Verfahrens für beide Instanzen unter Änderung des Beschlusses vom 16. März 2009 festgesetzt auf 20.000,00 Euro.

[bearbeiten] Urteil 86 S 6/10 v. 17.03.2010

  • Landgericht Berlin Urteil 86 S 6/10 v. 17.03.2010
Aus den Gründen:
Die Berufung ist zwar rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist aber mangels Beschwer unzulässig.
Daran ändert es nichts, dass der Kläger den in der Berufungsbegründung formulierten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, sondern nunmehr die Bestätigung der früheren einstweiligen Verfügung erstrebt. und ändert daher an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Eine bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzulässige Berufung kann nicht nachträglich durch spätere Antragsänderung zulässig werden.
Wenn der Kläger stattdessen nur erstrebt, die ausgelaufene vorläufige Regelung durch eine neue vorläufige Regelung zu ersetzen, so verkennt er Wesen und Zweck der Möglichkeit, schnell in einem Eilverfahren mit beschränkten prozessualen Rechten eine vorläufige Regelung zu treffen. Würde man dem folgen, läge der Vorwurf eines Fehlgebrauchs des Instituts der einstweiligen Verfügung nahe.

[bearbeiten] Kommentar

Es scheint nun so zu sein, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg 216 C 1001/09 von 28.4.2009 als Musterentscheidung zum Thema „Cyber-Stalking“ unangefochten bleibt.

Dr. Schertz wurde zunächst vom Antragsgegner Rolf Schälike selbst und dann durch seinen Anwalt Eberhard Reinecke aus Köln aufgefordert, dem Antragsgegner gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass Dr. Schertz keine Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner mehr geltend macht. In etwas gewundener Form teilt Frau Rechtsanwältin Schmitt von der Kanzlei Schertz Bergmann dem Anwalt von Rolf Schälike am 13.04.2010 mit, dass „in Bezug auf die Internetveröffentlichung, E-Mails und die Grußkarte“ ein Hauptsacheverfahren, gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, im vorliegenden Fall rechtlich ausgeschlossen ist und angeblich auch nie geplant war.

Immerhin: Auch eine gewundene Einsicht kann ein Schritt zur Besserung sein.

Wie nachhaltig dies ist, werden wir in den nächsten Prozessterminen mit Dr. Schertz feststellen können. Am Dienstag, 01.06.10 ,(ZK 27 12.00 Uhr Saal 143) (Achtung! Termin 04.05.2010 verschoben auf den 01.06.10) steht ein Verfahren mit einer Reihe von Klagepunkten gegen Rolf Schälike an, u.a. ob Rolf Schälike über Herrn Dr. Schertz und seinen Vater Georg Schertz veröffentlichen darf, was auch in anderen Zeitungen zu lesen ist; außerdem möchte Dr. Schertz 20.000,00 € Schmerzensgeld von Rolf Schälike.

Neun Tage später, am Donnerstag, 10.06.2010, stehen beim Landgericht Berlin, Tegeler Weg, gleich vier Verfahren (ZK 27, erstes Verfahren 11.00 Uhr, letztes Verfahren 12:00 Uhr, Saal 143) gegen den Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike auf dem Laufband. In einem Verfahren wird es u.a. darum gehen, ob Rolf Schälike die Stalking-Verfügung des Landgerichtes Berlin auf seiner Webseite veröffentlichen, und auf den Termin der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Charlottenburg hinweisen durfte, und anschließend darauf, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.

Vielleicht entschließt sich Dr. Schertz, der mittlerweile zu einem energischen Vertreter der Meinungsfreiheit geworden ist - Zwanziger vs. Amderell; Schertz wertete das Urteil als "Angriff auf die Meinungsfreiheit" und geht davon aus, "dass das zuständige Oberlandesgericht die richtige rechtliche Bewertung vornehmen wird und das Urteil aufhebt" - die eine oder andere Klage noch vor den Terminen zurückzunehmen.

[bearbeiten] Verhandlungsberichte

  • Tilmann - Verhandlung am LG Berlin 86 S 6/10 - 17.03.2010

[bearbeiten] Folgeverfahren

[bearbeiten] Verfahren gegen F.A.Z. wegen "verspätet"

  • Die F.A.Z. berichtete am 18.03.2010 "Kein "Cyberstalking" in der Printausgabe sowei im Internet:
Niederlage für Berliner Anwalt
Der Prominentenanwalt Christian Schertz ist mit dem Versuch gescheitert, einen Kritiker mit den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes außer Gefecht zu setzen. Das Landgericht Berlin lehnte eine Berufung von Schertz gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ab, das eine von ihm beantragte Verfügung gegen den Internetpublizisten Rolf Schälike aufgehoben hatte. Auf der Webseite "www.buskeismus.de" setzt sich Schälike mit Urteilen aus Hamburg ung Berlin auseinander, denen er eine Einschränkung der Meisfreiheit vorwirft. Auch Schertz hat er widerholt aufs Korn genommen. Nachdem der Anwalt gegen Schälike zahlreiche einstweilige Verfügungen durchgesetzt hat, wollte er ihm zusätzlich verbieten lassen,sich ihm beispielsweise auf mehr als fünfzig Meter zu nähern. Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig. Auch räumte die Mitarbeiterin, die er zur Verhandlung geschickt hatte, einen Fehler in ihrem Schriftsatz ein. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass Schertz sein Anliegen im Hauptsacheverfahren klären solle. Schälike bestreitet den Vorwurf, er sei ein „Cyberstalker”.

Wegen des mehrdeutigen Begriffs "verspätet" wurde die Print-F.A.Z. und die Online-F.A.Z abgemaht. Der FAZ-Journalist erhielt ebenfalls eine Reihe von Abmahnungen. Die Print-F.A.Z. und die Online-F.A.Z. gaben Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Das genügte Dr. Schertz nicht. Er verlangte von beiden eine Gegendarstellung. Prinz-F.A.Z. Verfahren 2-03 O 159/10 und F.A.Z.-Online-Verfahren 2-03 O 176/10.

Vor dem Landgericht Frankfurt erwirkte er eine einstweilige Verfügung: Az. 2-03 O 176/10, die die FA-Online zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtete. Die Zeitung ging in Widerspruch und verlor. Hier das Urteil 2-03 O 176/10. Die FAZ-Online ging in Berufung, aber das Oberlandesgericht Frankfurt machte in einem „Hinweisbeschluss” 16 U 94/10 vom 22.6.10 klar, dass es der Berufung nicht stattgeben würde. Ähnlihc die FAZ-Print. Die FAZ gab nach und veröffentlichte am 05.07.2010:

Gegendarstellung
In der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. März 2010 schreiben Sie auf Seite 35 in einem Artikel mit der Überschrift „Kein `Cyberstalking´ Niederlage für Berliner Anwalt" über mich: „Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig."
Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz
Anmerkung der Redaktion:
Herr Dr. Schertz hat recht. Das Landgericht (Az. 86 S 6/10) stellte in den Urteilsgründen Folgendes fest: Die Berufung sei unzulässig, weil sie den Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung teils gleichen, teils weitergehenden Inhalts begehre. Damit verkenne der Anwalt „Sinn und Zweck des Rechtsmittels der Berufung". Zweitens sei der neue, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen und ändere daher an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Schließlich sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil die dem Kläger durch das angefochtene Urteil entstandene Beschwer inzwischen mit dem Ablauf der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung entfallen sei.

Diskussion dazu bei Niggemeier

[bearbeiten] Diskussionen

  • NRZ Urs Zennegge: „Es gibt noch Richter in Berlin“ - 24.03.2010
  • art-lawer.de - Jens O. Brelle - Berliner Medienanwalt unterliegt Gerichtsreporter - 22.03.2010
  • WB - Berichten über öffentliche Gerichtsverhandlungen ist kein “Stalking” - 21.03.2010
  • Thomas Stadler - Prozessberichterstatung ist kein Stalking - 18.03.2010
  • Bissige Liberale - Ja, Christian Schertz kann man ruhig mal namentlich erwähnen - 18.03.2010
  • mentalschnupfen - Ja, Christian Schertz kann man ruhig mal namentlich erwähnen - 18.03.2010
  • lawblog.de - Udo Vetter "Kein Schertz" - 18.03.2010
  • Justizskandale - Solidarität mit Rolf Schälike: Wider das Prozess-Stalking und die Zensurversuche von Juristen - 16.03.2010
  • Ulrich Brosa - Die meisten Rechtsanwälte schaden ihren eigenen Mandanten am meisten - Presseerklärung mit Kommentaren - 15.03.2010
  • Jürgen Roth - Mafialand - Rolf Schälike soll nicht mehr über die Aktivitäten bestimmter Anwälte vor den Pressegerichten berichten dürfen. - 13.03.2010
  • balkanblog - Achtung! Geheimjustiz ! - 12.02.2010
  • Mein Parteibuch - Hinweis auf das gerichtliche Verfahren 86 S 6/10 Landgericht Berlin, Littenstraße - 12.03.2010
  • CLEANSTATE - Presseerklärung Rolf Schälike "www.Buskeismus.de" mit Kommentaren - 10.03.2010

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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