7 U 92/11 - 31.01.2012 - Jauch zensiert Kunst

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

[vergleich_kl.jpg] Günther Jauch klagt gegen die Veröffentlichung und Verbreitung des Titelbildes (rechts im Bild) von Peter Wiesmeiers Insider-Bericht "Ich war Günther Jauchs Punching-Ball! Ein Quizshow-Tourist packt aus", der im Solibro Verlag erschienen ist. Das Bild sei verzerrt und stelle Jauch falsch dar.

Das Bild links ist das Originalbild. Im Bild rechts erscheint Jauch als körperlich unproportioniert und fehl gebildet, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass etwas im Bild nicht stimmt, erkennen viele, die Jauch-Bilder kennen. Zu dem, was nicht stimmt, kann auf den ersten Blick jedoch kaum jemand etwas Genaues sagen. Die Gerichte müssen bemüht werden.

Heute erlebten wir die Berufungsverhandlung ohne dem neuen Vorsitzenden Richter Andreas Buske. Denn dieser hatte das LG-Urteil 324 O 196/11 erlassen. Wir berichteten.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Günther Jauch ./. Verleger Wolfgang Neumann (Verleger des Solibro Verlages)

LG Hamburg 7 U 92/11 Günther Jauch ./. Verleger Wolfgang Neumann (Verleger des Solibro Verlages)

Richter

Richter am Oberlandesgericth: Meyer
Richterin am Oberlandesgericht: Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwältin Kerstin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Funke Müller; Rechtsanwalt Elmar Funke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

31.01.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike.

Den Vorsitz führender Richter Meyer: Es wird festgestellt, dass die Formalien der Berufung eingehalten sind. Unstreitig ist, dass das Photo technisch manipuliert wurde. Wir haben das BVerfG-Urteil zu Ron Sommer, [welches das BGH-Urteil aufgehoben und an den BGH zurück verwiesen hatte.] Das BverfG spricht von einer nicht leicht erkennbaren Manipulation

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Ron Sommer-Satire mit dem verzerrten Gesicht
sommersatire.jpg
So ist das Gesicht verzerrt.

Aus der Begründung 1 BvR 240/04 vom 14.02.2005

Diese Ausführungen [des BGH] halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nur begrenzt stand.

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs führt letztlich dazu, dass Manipulationen der fotografischen Abbildung des Gesichts einer Person, die deren Identifizierbarkeit nicht ausschließen, niemals Persönlichkeitsverletzungen sein können, wenn sie zusammen mit anderen Darstellungen in einen satirischen Kontext gerückt werden. Damit würde der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber technischen Manipulationen, insbesondere nicht leicht erkennbaren Manipulationen, schon allein deshalb entfallen, weil die veränderte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt wird. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen will jedoch den Persönlichkeitsschutz in solchen Situationen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie will lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Persönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfällt, weil es in einen Kontext geordnet ist, der - wie es bei satirischen Darstellungen der Fall ist - mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmittel arbeitet. Die Gesamtbetrachtung soll maßgebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt würde. Deshalb soll zunächst der Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vereinbar ist. Der ermittelte Aussagekern ist, soweit er eine Wertung ausdrückt, daraufhin zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliegt. Enthält er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so ist zu klären, ob sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt ist.

Richter Meyer: Bei Ron Sommer war die Manipulation erkennbar. Hier kaum erkennbar. Damit schwing eine unwahre Tatsachenbehauptung mit, was das Aussehen des Klägers betrifft. Leicht erkennbar oder kaum erkennbar, wird gestritten. Der Beklagte sagt, leicht erkennbar und verweist auf die Hände. Der Kläger sagt, nein. Der Senat muss sich auch damit auseinandersetzen. Man muss die Bilder gegenüberstellen. Wir haben in der Anlage B6 das Originalbilds und das Buchtitelbild. Auf den ersten Blick hat Buske, haben wir es nicht gemerkt. Guckt man aufs Gesicht, dann stimmt es überein. Unterhalb des Kragens sieht man, dass manipuliert wurde. Nicht nur die Hände. Über dem Kragen … Man überlegt hin und her. Man denkt, was ist los? Es gibt Parallelen zur Ron Sommer-Entscheidung. Die Manipulation war leichter zu erkennen. Es ist nicht sein Kopf. Manipulation an den Gesichtszügen. Hier eher schwer erkennbar. Der BGH hat mit seiner neuen Entscheidung [VI ZR 64/05 vom 08.11.2005]das Vedrbot der Abbildung erneut abgelehnt und an das OLG [zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - ] zurückverwiesen. Isoliert betrachtet ist eine Verbot angezeigt. Wir würden die Unterlassung aussprechen, etwas anders als das Landgericht bejahen. Es ist nicht automatisch so, dass bei einer solch geringen Veränderung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung angesagt ist. Der Kopf hat eine andere Form

Die Anwälte gehen zum Richtertisch, um sich die >Bilder anzusehen.

Richter Meyer: Herr Schälike, Sie dürfen nicht an den Richtertisch. Bleiben Sie sitzen.

Rolf Schälike: Bei anderen Gerichten darf man als Öffentlichkeit an den Richtertisch und sich die Unterlagen mit ansehen. Mann wird sogar in das Richterzimmer gelassen.

Richter Meyer: Bei uns nicht. Es sind die Akten. Diese dürfen Sie nicht sehen.

Richter Meyer bei der Betrachtung der Bilder mit den Anwälten: Der Beklagte hätte es machen können. Verzerrter … . Dann hätte man jetzt gute Karten.

Beklagtenanwalt: … . Richter Meyer: Der das in die Hand nimmt und kurz draufschaut.

Beklagtenanwalt:

Richter Meyer: UrhG § 23 .. Im Rahmen der Satire ist nicht alles erlaubt.

Beklagtenanwalt: Die Originalaufnahme ist nicht gerade günstig … . Es ist eine absolute Einzelfall-Geschichte.

Richter Meyer: Ob das schriftlich notwendig ist.

Beklagtenanwalt: Versicherung

Richter Meyer: Ob der Versicherer mitspielt.

Beklagtenanwalt: Ist keine Rechtschutzversicherung, sondern eine Medienversicherung.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt:

Richter Meyer: Muss BGH sagen. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nochmals. Es geht um die Sachfrage, Sachverständiger, ob es eine technisch notwendige Veränderung war. Wir sehen keine grundsätzlichen Fragen , um das dem BGH vorzulegen.

Beklagtenanwalt: … schon …

Richter Meyer: Mag sein. Hatten Problem … Was sollte das Biuld aussagebn? …

Beklagtenanwalt: Satire.

Richter Meyer: Muss eine Aussage sein in der Satire. Sommer sitzt auf dem T. Hier fällt uns nichts ein, was der Buchgestalter dabei gedacht hat.

Beklagtenanwalt: Haben uns auch gewundert, dass der Titel nicht angegriffen wurde. Der Titel ist bauch nicht gerade positiv.

Richter Meyer: Gut. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet.

1. Der Wert der Berufung wird festgelegt auf 33.087,10 €
2. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Kommentar

Den Prominenten gefällt es nicht immer, wenn diese kritisch, satirisch dargestellt oder künstlerisch genutzt werden.

In diesem Zensurprozess wusste der Prozessbevollmächtiugte es Verlegers nicht, weshalb Jauch überhaupt verzerrt wurde, sah im Cover keine Kunst und Satire. So als ob Kunst und Satire unbedingt erkannt werden müssen.

Noch nie etwas von feinster Satire und dezenter Kunst gehört?

Die Hamburger Zensoren haben schon mehrmals in ähnlichen Fällen verhandelt. Bei Jauch mussten sie einnmal nachgeben. Bei Ron Sommer musste der BGH überwunden werden.

jauch_punching_ball_kl.jpg
Verboten
jauch_viel_spass.jpg
Erlaubt
sommer_satire.jpg
Verboten


Bekannte Fälle, bei denen die Zensoren Schiffsbruch erlitten. Allerdings nicht in Hamburg
klinsmann_taz_kl.jpg
taz hatte obsiegt. Klnsmann blieb am Kreuz
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Peter Lenk hat viele ähnliche Skulpturen. Er hat sich gegen die Zensur durchgesetzt.
oberbuergermeisterin_lust_kl.jpg
Die Dresdner Künstlerin Erika Lust hat sich gegenüber der Oberbürgermeisterin Helma Orosz durchsetzen können
spassmacher_kl.jpg
Rechtsanwalt Prof. Schertz meinte, er sei gemeint. Zu klagen hat ber sich nicht gewwagt.
au_kl.jpg
ASuch dieses Bilkd gefielt dem Oberzensur Prof. Dr.Schertz nicht. Nichts zu mahen, muss es dulden.
schweinchen_kl.jpg
Ein Berlner Medienanwalt hat das Bild auf sich bezogen, trotzdem in Berlin und Köln verloren.
Stalkerverhandung.jpg

Prof. Dr. Chrsitian Schertz kjalkgte auch gegen dieses Bild und verlor in Berlin.</cewnter>

Wahrscheinlich ist dezentes Auftreten und feine Kunst nicht angesagt bei diesen rabiaten Zensoren.

Videos

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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