7 U 90/08 - 06.01.09 - keine Geldentschädigung für's Kinderfoto

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Inhaltsverzeichnis

Alexandra G. vs. Axel Springer AG (Abendblatt)

06.01.09, 10:00 7 U 90/08Alexandra G. vs. Axel Springer AG (Abendblatt)

Richter

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Raben
Richterin am Oberlandesgericht Lemcke
Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: für Alexandra G. Kanzlei: Roloff; vertreten durch RA Roloff
Beklagtenseite: für Axel Springer AG: Dr. Schukte.Süchting; vertreten durch RA Dr. Kröner

Verhandlungsnotizen

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richterin Frau Dr. Raben: Wir haben den Hinweis geändert, weil ein kleiner Teil der Berufung begründet ist. 361,65 € - das haben wir errechnet- stehen de, Kläger zu. Isofern ist der Hinweis materiell rechtlich kotrrekt. Aber mann sollte überlegen,. ob die Berufung sich lohnt. Es geht um die Wort und Bild-Berichtertattung, darum, ob diese von der Einwilligung gedeckt war. Das Foto ist zwar an die Adresse des Presseorgans gesendet worden, jedoch nicht gesagt worden, dass damit die Eltern es wiolltern,. dass das Foto in die Zeitung kommt. Aber aus der Sicht des Presseorgans war es auch nicht klar, dass die Veröffetliochung nicht gewpnscht war. Die Beklagte wollte Unterstützung von den vereun erhalten. hat auch Unterstützung bekommen. Es ist kein paparazzifoto. Es bleibt rechtswidrig, ober ob es eine schwere Persönlichkweitsrechtsverletzung ist, d.h. ob von enem verschulden ausgegangen werden kann, können wir nicht ausgehen. Es ist keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Kind ist vom Äußerem her für jedermann erkennbar schwer krank und leidet an spasmischer Läöhmung. Darüber zu schreiben und das Foto zu veröffentlichen ist rechtswidrig. Im Presserecht ist es ein absoluter Ausnahmefall, , dass darüber geschrieben werden kann und ein Bild veröffentlicht werden darf. Das wird es noch angeblich als Werbeträger für die Hamburger Sparkasse genutzt. Das finden wir nicht, dass es hier eine aschleichende Werbung gibt. Der Bericht über diesen Verein gab es auch letzte Woche im Abendbaltt, über seine Wohltätigkeitsaktivitäten. Über die Unterstützung seiterns bestimmter Personen, Firmen oder Banken sollte und kann beruichtet werden. Solange da kein Geld geflossen ist für die Veröfffentlichung, sehen wir keinen Anhaltspunkt für die Vereinnahmung des textes und des Bildes durch die Werbung. Das aklles betrifft die Bekalgte zu 1..

Beklagtenanwalt Herr Dr. Kröner:


Klägeranwalt Herr Roloff:

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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