7 U 44/12 - Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL - Grundsatzdiskussion

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Es geht um Grundsatzfragen der Verdachtsberichterstattung

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL

10. Februar 2015


Was war heute los?

Es war nicht die erste Verhandlung bei der Rechtsanwalt Dr. Oliver-Mark Srocke versucht, bei den Hamburger Zensurgerichten Grundsatzfragen der Zensur zu klären.

Kann und darf ein Anwalt das überhaupt, auch mit dem SPIEGEL im Rücken als Deckung?

06.02.2015

<center>ZWEI VIDEOS ZUR ZENSUR</center>
<center></center>

<center>Die Anstalt vom 29.04.14 wird verklagt, weil Die Kabarettisten die Wahrheit sagen.</center>

<center></center>

<center>Zensur in Deutschland - Holger Strohm im Interview</center>

<center>ZENSUR UND PRESSE</center>

Dass die Presse-, Meinungs- und Äußerungsfreiheit in Deutschland äußerst eingeschränkt ist, dürfte unstrittig sein.

Gestritten wird allerdings, ob die Einschränkungen der Presse-, Meinungs- und Äußerungsfreiheit, so wie das die staatlichen Zensoren in Anwalts- und Richterrobe praktizieren, begleitet von den politisch und materielle gesteuerten Chefredakteuren der Medien, notwendig sind.

Wir beobachte die de facto internen Verhandlungen der Zensoren bei den Zensurgerichten.

Es ist absurdes Theater. Es geht immer um scheinbare Kleinigkeiten, Peanuts, aber um nicht zu vernachlässigende Kosten und Prinzipien, welche von vielen Journalisten nicht verstanden werden.

Die Rolle der auf der Beklagtenseite stehenden Medienanwälte besteht darin, Konsens zwischen den Medienmachern und der Zensurrechtsprechung herzustellen.

Da werden Grundsätze als offensichtlich proklamiert, obwohl diese keinesfalls offensichtlich sind. Diskutiert wird darüber nicht.

  • Unwahre Tatsachen sind ohne Wenn und Aber zu verbieten.
  • Die Verdachtsberichterstattung hat nach festgelegten Grundsätzen –Tatsachenhintergrund muss vorhanden sein, ausreichende Recherche ist erforderlich, Anfrage bei den Betroffenen notwendig, Ausgeglichenheit der Berichterstattung ist Voraussetzung – zu erfolgen
  • Die Intimsphäre ist immer zu schützen.
  • Schmähung ist immer zu unterlassen.
  • Die Menschenwürde ist bedingungslos zu achten
  • Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn veröffentlicht werden
  • Es gibt das Recht auf Gegenschlag

Und einige mehr.

In der heutigen Verhandlung ging es um die Richtigstellung.

Darf die Presse bei einer Verdachtsberichterstattung mit der Richtigstellung gestrietzt, vors Gericht gezerrt werden. Werden?

Der Kläger, Wolfgang Gößmann ist krank geworden, hat sehr vieles, falls nicht alles verloren, ist aus Hamburg gezogen.

Ist die Presse dafür verantwortlich? Vielleicht doch sein fehlerhaftes Verhältnis zur Realität.

Sein Anwalt Gernot Lehr hat aus unserer Sicht nicht nur einem seiner Mandanten geschadet. Der bekannteste Fall ist Bundespräsident a.D. Christian Wulff.

Erlitt Wofgang Gößmann wegen falscher Berichterstattung tatsächlich unermessliches Leid erlitten haben, dann sollten die Anwälte und Gerichte sich mit den Tätern, die auf die falschen Berichte reingefallen sind und Wolfgang Gößmann Leid zugetragen haben, beschäftigen. Die vermeintlichen Verursacher sind die Falschen. Zumindest die weniger Schlimmen.

Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein u.a. 7 U 44/12

10.02.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

Die heutigen Zensoren Richterin am Oberlandesgericht Claus Meyer, Richterin am Oberlandesgericht Lemcke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Rechtsanwalt Gernot Lehr, Rechtsanwalt Dr. Mark-Oliver Srocke, Spiegeljustiziar Sojontz (?)

Corpus Delicti

In seinem Bericht „Angst und Verfolgungswahn“ (Spiegel, 28.08.2010, 34/2010, S. 26ff.) hatte das Magazin den Verdacht erweckt, Wolfgang Gößmann habe an behaupteten Abhöraktionen gegen das Vorstandsmitglied Frank Roth mitgewirkt.

Die Wahrhaftigkeit dieses Verdachts konnte nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme des Oberlandesgerichts, bei dem der Zeuge Heinz Umbach seine Aussagverweiogerungsrecht in http://www.buskeismus-lexikon.de/10.12.2013-_Zeugenbefragung-Farce_beim_OLG_Hamburg_-_HSH-Nachspiel#Zeugenbefragung_Arnd_Heinz_Umbach [ Anspruch nahm] hat zum Urteil geführt, mit dem Spiegel die Geggendarstellung

„Im Magazin ‚S.‘ Nr. ... vom 23.08.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?
den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
Der Verlag“

abdrucken musste. Die Revision wurde zugelassen.

Der BGH entschied am 18.11.2014 mit VI ZR 76/14

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen..

Heute wurde neu verhandelt.

Notizen der Pseudoöffentlichkeit zu Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein u.a.

10.02.2015: Notizen von Rolf Schälike

Der Vorsitz führende Richter Claus Meyer:


Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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