7 U 18/11 - 16.04.2013 - Verfassungsrichter Rainhard Gaier gegen Volker Rieble

Aus Buskeismus

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-[[Kategorie:Neue Berichte|13.04.18]] 

Aktuelle Version

[bearbeiten] Corpus Delicti

Der Rechtsprofessor und Beklagte Volker Rieble schrieb ein Buch „Das Wissenschaftsplagiat“.. Das Buch wird mit dem wahrhaftig wahren Text beworben:

“Wissenschaftsplagiate kommen häufig vor. Und werden weithin totgeschwiegen - von den Verlagen, von den Universitäten und Wissenschaftsinstitutionen. Nur selten schafft es ein Fall wie Schwintowski ins öffentliche Feuilleton. Der Kollateralschaden indes wiegt schwer. Bestohlene Autoren erhalten nicht die gebotene Reputation. Das Ghostwriting der Assistenten für ihre Professoren behindert die Assistenten und schafft ein Klima unwissenschaftlicher Anmutung. Netzveröffentlichungen befördern und etablieren das Plagiat - ja heißen es mit der creative-commons-Lizenz des "remix" nachgerade willkommen. Elektronische Abwehr erfolgt nicht.
Volker Rieble, Rechtsprofessor in München, hat dem Phänomen ein Buch gewidmet. Das Buch deckt im ersten Teil eine ganze Serie von Plagiaten auf und präsentiert einen kriminellen Serienplagiator. Im zweiten Teil fragt der Autor nach den Sanktions- und Abwehrmöglichkeiten und untersucht das institutionelle Versagen des Wissenschaftsbetriebes. Die einzige effektive Plagiatwehr besteht in der öffentlichen Diskussion, weil nur dies den Plagiator ernstlich bedroht.“

Nun kommt im Buch auch Bundesverfassungsrichter Rainhard Gaier vor, der bei Buske mit der Sache 324 O 568/10 am 21.01.2011 mehrere Äußerungsverbote und ein Verdachtsverbot bei einem Streitwert von € 50.000,- erreichen konnte.

Man kann sagen, heute waren die Juristen HansOLG-Richter Claus Meyer, HansOLG-Richterin Karin Lemcke, HansOLG-Richter Dr. Lothar Weyhe, Rechtsanwalt Klaus Peter Weber, Rechtsanwalt Till Dunckel von der Schröder-Osmani-Claudia-Schiffer-Kanzlei Nesselhauf, Rechtsprofessor Volker Rieble und in Abwesenheit Verfassungsrichter Professor Rainhard Gaier unter sich.

Der Beklagte und sein Anwalt waren keine Äußerungsrechtler. Insofern wurde das absurde Theater perfekt gespielt.

Was, weshalb, aus welchem Anlass, wahr oder unwahr, wie die verbotenen Äußerungen ins Buch kamen wissen wir alles nicht, konnten wir weder heute noch in der Verhandlung bei Buske erfahren.

Es ging heute darum: Sollen Gerichte solche wissenschaftlichen Streitigkeiten klären oder nicht? Soll diese Frage zum BGH und noch weiter, zum BVerfG getragen werden?

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


HansOLG Hamburg

Bericht, 16.04.2013

[bearbeiten] Rainhard Gaier vs. Volker Rieble 7 U 18/11

Rainhard Gaier vs. Volker Rieble 7 U 18/11

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Nesselhauf; Rechtsanwalt Dr. Till Dunckel
Beklagtenseite: Kanzlei Göhmann; Rechtsanwalt Klaus Petzer Weber
Der Beklagte, Volker Rieble persönlich

[bearbeiten] Die Richter

Richter am Oberlandesgericht als Viorsitzende: Claus Meyer
Richterin am Oberlandesgericht: Karin Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

16.03.14: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richter Claus Meyer: Habe zunächst einen Schriftsatz vom 11.04.13 für den Beklagtenvertreter. Bevor wir zur Sache einsteigen eine Frage. Gab es Gespräche, ob man sich verständigen kann, um weitere Auseinandersetzungen, Strafverfahren zu vermeiden? Der Streitwert beträgt ja € 50.000,-.

Beklagtenanwalt: ... .

Richter Claus Meyer: Es ist ja möglich, dass der Richter fragt, ist es möglich ...

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Für den Kläger ist es sehr ehrenrührig ... Vielleicht nimmt der Beklagte die Berufung zurück. In den Foren ...

Richter Claus Meyer zu Rieble: Sie sind selbst dran.

Prof. Volker Rieble: Inhaltlich ist das Ganze nicht interessant: In der neuen Auflage, da kommt der Kläger gar nicht mehr vor. Es ist die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte aus wissenschaftlichen Publikationen vor Gericht gehören. Dann gibt es in Zukunft wenig wissenschaftliche Kritik. Persönlichkeitsrechte, ... Interessen ... das abstrakte ... .

Richter Claus Meyer: Unser Vorschlag, nicht viel ... Sie geben eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, eine nicht strafbewehrte.

Prof. Volker Rieble: Ich habe nicht vor, die streitgegenständliche Äußerung zu wiederholen.

Richter Claus Meyer: Kosten aufheben. Dann brauchen wir zu der spannenden Frage nichts zu schreiben.

Beklagtenanwalt (möglicherweise mit der Vergleichsgebühr im Kopf): Für mich wäre das akzeptabel.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Kostenaufhebung wäre für unseren Mandanten nicht möglich. Kostenaufhebung hat Signalwirkung.

Richter Claus Meyer: Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat auch Signalwirkung. Vielleicht gehen Sie telefonieren.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Ich weiß nicht, ob ich ihn erreiche.

Richter Claus Meyer: Ein Vergleich wäre besser als Karlsruhe.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Unser Mandant hat kein Interesse auf diesen Weg - BGH, BVerfG - zu klären. Wie wäre es mit einer strafbewehrten UVE?

Prof. Volker Rieble: Ist alles ... Wenn ich sage, schreibe nicht mehr, dann schreibe ich auch nicht mehr. Wenn ich als Wissenschaftler erkläre, dann erkläre ich das endgültig. Strafbewehrt heißt, dass ich mein Wort nicht halten kann.

Richter Claus Meyer eiert: Das ist nicht so.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel verlässt den Gerichtssaal.

Die Richter verlassen den Gerichtssaal.

'Prof. Volker Rieble berät sich mit seinem Anwalt, der zur Anerkennung einer strafbewehrten UVE rät.' Das wäre Technik, Alltag

Die Richter betreten der Gerichtssaal.

Beklagtenanwalt: Se müssen es nicht anders sehen. Es sind Gerichtsverfahren.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel nach Wiedereintritt. Leicht ist es nicht. Wir haben ein rechtskräftiges Urteil gegen den Verlag. Mein Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung. Deswegen Kosten aufheben? Berufung zurücknehmen. Wirtschaftlich kommt das Gleiche raus. Wir werden keine außergerichtlichen Kosten berechnen.

Prof. Volker Rieble: Damit wäre das Urteil in der Welt. Es wäre festgezurrt.

Richter Claus Meyer: Ich gebe nicht so schnell auf. Ich schaue Dr. Dunckel an.

Prof. Volker Rieble: Ich werde das nicht wieder veröffentlichen, auch nicht in einem anderen Verlag.

Richter Claus Meyer: Der Streit geht um die Zulässigkeit dieser Äußerung. Es geht nur ums Verkaufen an dritte. Berufung zurücknehmen heißt nicht viel anderes als eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Gut. Rechtsschutzversicherung ist was anderes. Das sagt vielleicht ... Es ist ein Gerichtsverfahren, welches über Jahre betrieben wird.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Strafbewehrte würde ich nicht ablehnen.

Prof. Volker Rieble: Wenn ich mit Gaier was vereinbare, dann verlange ich keine Versicherung. Ich schreibe keinen Aufsatz über dieses Verfahren, gebe auch keine Presseerklärung ab.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Ihre ... in der Sache zurück ... und Kosten ...

Richter Claus Meyer: Ich habe noch nicht gesagt, wie es hier ausgeht.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Suchen einen Weg ... Richtigstellung ... Das wäre inhaltlich. In der Kostenfrage kommen wir entgegen. Rücknahme der Berufung.

Beklagtenanwalt: Wir haben diskutiert. Strafbewehrt ... . Wäre bereit einen Betrag zu zahlen an eine gemeinnützige Einrichtung.

Richter Claus Meyer: Wenn ein Verstoß fahrlässig erfolgt, dann 1.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung. ... Anwaltsverein.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Da bin ich der Meinung eine vom Kläger zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.

Richter Claus Meyer lacht. Telefonieren Sie. € 1.000,- an jemanden, denn er dann bestimmen kann.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Wenn es einen ernsthaften Verstoß gibt, dann gilt noch die einstweilige Verfügung.

Richter Claus Meyer: Einstweilige Verfügung ... .

Prof. Volker Rieble: Wenn das Buch jemand ins Internet stellt.

Richter Claus Meyer: Dann geht es darum, ob Sie das verhindern konnten.

Prof. Volker Rieble: Ich kann das nicht verhindern.

Richter Claus Meyer: Dann kann darüber hier gestritten werden.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel verlässt den Gerichtssaal. Nach Wiedereintritt: So können wir es machen. Brauche vier Wochen zur Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung.

Richter Claus Meyer: Kann mir nicht vorstellen, dass die Rechtsschutzversicherung nicht mitmacht.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Die sind gut.

Richter Claus Meyer: Gut. Auf Anraten des Gerichts schließen die Parteien den folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an eine von dem Kläger zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlenden Vertragsstrafe von € 1.000,- es zu unterlassen im Tenor aus dem Urteil des Landgerichts 324 O 358/10 vom 21.01.2011 unter Ziffer I.1. genanten Äußerungen zu wiederholen, sowie mit den unter Ziffer I.2 genannten Passagen, den Verdacht zu erwecken.
Der Kläger nimmt diese Erklärung an.
2. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Dem Kläger bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis zum 14.05.2013 zurückzutreten.

Vorgespielt und genehmigt.

Beschlossen und verkündet:

1. Für den Fall des Rücktritts wird ein neuer Termin anberaumt.
2. Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 50.000.- festgesetzt.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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