7 U 15/10 - 08.03.2011 - Erkennbarkeit ist auch ohne Namensnennung gegeben

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

In irgendeiner Springer-Zeitung wurde über einen Strafprozess gegen Peter D. berichtet. Das war Peter D. nicht anonym genug. Er klagte.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

[bearbeiten] Peter K.vs. Axel Springer AG

7 U 15/10 Peter K. vs. Axel Springer AG

Bei Buske wurde außergerichtliche Kosten und Schmerzensgeld geklagt. Buske sprach die außergerichtichen Kosten zu, jedoch kein Schmerzensgeld. Beide Parteien gingen in Berufung


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Damm; Rechtsanwältin Laura Walter
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Nieland

[bearbeiten] Die Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Dr. Raben
Richter am Oberlandesgericht: Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Weyhe


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Dr. Raben: .Es geht hier um die Veröffentlichung. S war eine Verdachtsberichterstattung, etwas anonymisiert. Nur der Vornahme, der Name abgekürzt. Nicht sehr anonymisiert. Es ging um den Bericht über eine zugelassene Anklage am ersten Tag der Hauptverhandlung. Mann kann die Meinung vertreten, es ist ein zulässige Verdachtsberichterstattung. Die tat sah eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Es wurde nicht recherchiert. Es wird offen berichtet über alle Anklagepunke. Die Hauptzeugin kommt zu spät mit ihrer Anzeige. Die erste Frage, ist das rechtswidrig, seine Funktion, seinen Vornahmen und seinen Nachnamen mit Punkt zu nennen. Das geht vielleicht zu weit. In dieser Phase des Verfahrens, nicht so viele Merkmale, dass er erkannt wurde. Schadensersatzanspruch zur Höhe der Abmahnkosten besteht schon. Es ist eine schwere Tat. Hatte sexuellen Missbrauch betrieben an seinen Untergebenen. Das ist belästigend und lässt für sich keinesfalls Geldentschädigungsanspruch entstehen. Sein Namen weg, seine Funktion weg. Es ist aber nicht alles so verschuldet. So wird die Berufung des Klägers nicht Erfolg haben. Vor einem halben Jahr haben wir ähnlich entscheiden müssen (7 U 112/09 / 324 O 120/09) ). Wir hatten sogar die Rechtshängigkeit offen gelassen. Es ging ebenfalls um Kindesmissbrauch des eigenen Kindes.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Die Akte ist mir auch sofort eingefallen. Es gibt deutliche Zweifel, ob überhaupt der Bericht rechtswidrig war.

Richter Meyer: Im Fall Noack war die Mindeststrafe zwei Jahre. Es war ein anderer Fall. Wenn Sie meinten, man darf ihn zeigen, hätten sie Namen und Foto voll bringen können.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Es gibt ein ähnliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesligaspieler (BVerfG Beschluss v. 10.06.2009, 1 BVR 1107/09: Berichterstattung über eine Vergewaltigung durrh einen ehemaligen. Bundesligaspieler). Durfte beschränkt identifizierbar berichtet werden.

Richter Meyer: Es war ein Bundesligaspieler.

Die Vorsitzende: Weshalb wird der Vorname genannt, das Alter, aber er wird von hinten gezeigt. Mann kann ihn lediglich nicht über Google finden.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Zu Noack. Die Erkennbarkeit war eingeschränkt. Es führt vielleicht dazu, dass es nicht rechtswidrig war.

Richter Meyer: Wenn es nur um Geldentschädigung ginge.

Die Vorsitzende: Wir entscheiden nur Fälle. War vielleicht bei Noack anders. Zu viel brauchen wir nicht zu entscheiden.

Klägeranwältin Walter: Kenne den Fall. War verbunden mit der Vergewaltigung. Diese beiden Fälle können nicht verglichen werden. Ich bitte nochmals zu prüfen. Möchte nicht noch mal mit den Argumenten kommen.

Die Vorsitzende: Dafür sind wir da.

Klägeranwältin Walter: … Die Anklage beruht nicht auf der Aussage einer Zeugin. Diese Zeugin ist vernommen worden. Es gab erhellende Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Der Beklagte hat auch geschrieben Täter oder Opfer. Bei einem solchen Vorgang hätte man von der Veröffentlichung absehen sollen.

Die Vorsitzende: Habe das Protokol gelesen. Die Zweifel sind nicht erst in der ersten Sitzung entstanden.

Klägeranwältin Walter: Der Beklagte hat ja den Artikel rausgenommen. Dann zu der Stellungnahme … nicht nur Fummelei. Die Presse dient nicht dazu, rechtliches Gehör zu verschaffen, sondern die Menschen vor der einseitigen Entscheidung des Gerichts zu schützen.

Die Vorsitzende: Mehr konnte er nicht erwarten.

Klägeranwältin Walter: Zu wenig. Wenn die Presse dafür da ist, … hätte sieihn befragenh sollen.

Die Vorsitzende: Im Strafverfahren äußert sich der Beklagte als erster. So kenn ich das aus den Strafverfahren.

Richter Dr. Weyhe: Wenn er sich nicht geäußert hat, so wird er auch der Presse nichts sagen.

Die Vorsitzende: Petra W. Täter oder Opfer? Mehr war von der Berichterstattung nicht zu erwarten. Es geht nur um die Anonymisierung. Wir sind nicht dabei den Beklagten zu loben. Es geht nur um die schwere Verletzung.

Es wird diskutiert.

Richter Meyer: Wir überlegen eher, was es rechtswidrig. Da sehen wir zu Gunsten Ihres Mandanten (des Klägers)

Die Vorsitzende: … .

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Muss ich das hinnehmen?

Die Vorsitzende: Es war rechtswidrig.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .M Sie könne sagen, der Bericht war vorbildlich. Wenn er Opfer einer Verleumdungskampagne ist.

Richter Dr. Weyhe: Stigmatisierung

Die Vorsitzende: Je offener … .

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Weshalb durften wir nicht berichten.

Es wird diskutiert.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: .Kann doch nicht schreiben, ein Mann überfällt eine Frau, ohne den Ort zu nennen.

Die Vorsitzende: Weiß jeder aus der Modebranche. Für sein Umfeld ist er erkennbar. Man weiß es.

Springer-Anwalt Dr. Nieland: …. .

Klägeranwältin Walter: Wir bitten um eine Entscheidung.

Die Vorsitzende: Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Den Geldentschädigungsantrag nimm die Klägervertreterin zurück. Es soll eine Entscheidung über die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung entschieden werden. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Zurückweisung des Antrages. Beschlossen und verkündet: Eine Erntscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Über den Streitwert brauchen wird nicht zu entscheiden. Der Streitwert der Unterlassung betrug 11.419,21 Euro. Beschlossen und verkündet: 2. Der Wert der Berufung wird auf 11.419,21 Euro festgesetzt

[bearbeiten] Kommentar

Eine interessante Verhandlung, welche die Rechtsunsicherheit für die Bürger und die Presse demonstriert.

Neben den in dieser Verhandlung genannten Fällen – Noack und Bundesligaspieler - erlebte der Buskeismus-Betreibe selbst, wie frei und unabhängig die Richter zu Gunsten des Geschäfts zweifelhafter Anwälte entscheiden.

Der Polizist Thomas G. klagte gegen Berichte in der lokalen Presse. Er obsiegte in Hamburg bei Buske und bei Frau Dr. Raben und erhielt eine beträchtliche Geldentschädigung (15.000 Euro)wegen der unrechtsmäßigen Berichterstattung, weil die lakolale Presse ihn zunächst als Exbionisten ortete. Über diesen Erfolg wurde berichtet und klargestellt, dass der Polizist kein Exibionist ist.

Der Anwalt dieses Polzisten klagte jedoch fast zwei Jahre später aus abegtretenem Recht gegen den Buskeismsu-Bericht. Der Buskeismus-Berichterstatter gab eine Unterlasungsverpflichtungserklärung ab. Der Anwalt Dominik Höch wollte jedoch die abgetretenen außergerichtlichen Kosten. Der Busliemsus-Betrieber unterlag beim Berliner Amtsgericht und bei Mauck vom Landgericht Berlin sowie beim Verfassungsgericht, welches die Verfassungsbeschwerde nicht annahm.

In den Berichten der Pseudoöffentlichkeit kamen nur die Tatsachen ins Netz, welche in den Gerichtsverfahren, vor allem seitens der Klägervertreters RA Dominik Höch preisgegeben wurden.

So gut, so schön, gebe es nicht eine seitenlang Abhandlung in dem Buch „Rufmord und Medienopfer – Die Verletzung der persönlichen Ehre“. In diesem Buch berichtet der Klägervertreter RA Dominik Höch auf 12 Seiten unter der Überschrift „Rufmord an einem Polizisten“ mit einem unermesslichen Detailreichtum, der sonst nur Insidern bekannt war.

Ein paar Beispiele:

“Hier war es dann“ – Frank Gerber* deutet matt auf eine unscheinbare dunkle Ecke der Volkshochschule
„Eine Pinkelecke“, wie Frank Gerber sie nennt. Diese Ecke, seine schwache Blase, seine fehlende Kontrolle in einem einzigen Moment … .
Eine kleine Lebensepisode wären die Ereignisse an der Pinckelecke am 7. Dezember 2005 gewesen, die Gerber selbst vorsichtig als „Vorfall“ bezeichnet, wenn ihn nicht irgendjemand bei der Presse denunziert hätte: als Sexmonster, als Angst und Schrecken verbreitender Serienexhibionist.
Der 46jährige Gerber ist ein mittelgroßer, schwerer Mann, Polizist seit 30 Jahren.- durch sämtliche Stationen der Polizeikarriere gegangen, Streifendienst, SEK-Einsätze, Büroarbeit als Kripobeamter. Heute im Range eines Kriminalhauptkommissars. Landeskriminalamt, Abteilung organisierte Kriminalität. …. Gerber hat mit seiner Frau ja selbst einen heute 15-jährigen Sohn.
Seine Frau hatte ihn vor Monaten schon gesagt, dass sie mit einem Mann, der nur für die Arbeit lebt, nícht mehr lange unter einem dach wohnen wolle.
Meine Frau sagte mit am Abend: „Es ist so weit, ich hatte es dir gesagt – so möchte ich nicht weiter leben, das ist keine Beziehung mehr! Bitte such’ dir eine kleine Wohnung in der Nähe, ich möchte, dass wir uns erst mal trennen …

So geht es weiter auf allen 12 Seiten. Ein Detail nach dem anderen.

Über diesen Polizisten wurde in der lokalen Presse berichtet, seine Vorgesetzten und Kollegen kannten den Fall, aber nicht die Details, die sein Anwalt Dominik Höch in einem Buch alle preisgibt.

Der Polizist ist zwar im Buch "Rufmorfd und Medienopfer" nicht namentlich genannt, aber für eine beträchtliche Zahl von Menschen eindeutig identifizierbar. Diese Menschen erhalten von seinem Anwalt einen tiefen Einblick in sein Innenleben, seine Privatsphäre, seine Probleme zu Hause, bei der Polizei, mit seinen Dienstherren und Kollegen.

Verstehe wer wolle diese Art der Rechtsprechung zu Gunsten geschäftstüchtiger Anwälte.

Mit Verteidigung der Menschenwürde hat das wenig zu tun, eher das Gegenteil.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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