7 U 15/08 - 03.02.09 - Soon Muk und der Rowohlt Verlag werden zensiert

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Bericht
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Inhaltsverzeichnis

Romy Haag vs. Rowohlt Verlag und Soon Muk

03.02.09, 10:00 7 U 15/08 Romy Haag vs. 1. Rohwolt Verlag GmbH; 2. Soon Muk
Verfahren in der 1. Instanz 324 O 403/07: Den Beklagten wurde verboten, zwei näher bezeichnete Gedichte zu verbreiten. Als Gesamtschuldnerin haben die Beklagten an die Klägerin 25.000,00 Euro zu zahlen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung.
Die Beklagten gingen in Berufung. Wir berichteten.

Richter

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Raben
Als beiasitzender Richter Meyer
Richter Dr. Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Schertz Bergmann; vertreten durch RA'n Kleinke
Beklagtenseite: für den Rowohlt Verlag Kanzlei Groth & Dr. Dietrich; vertreten durch RA Groth
für Soon Muk Rechtsanwalt Weidenberger
Frau Soon Muk persönlich.

Verhandlungsnotizen

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richterin Frau Dr. Raben: Ich habe noch einen Schrifisatz per Fax von der Klägerseite erhalten. ... Die Klägervertreterin übergong den Schriftsatz vom 02.02.09 für Gericht und Gegner.
Wir wollen beginnen. Witr versuchen Mal, das was der Seant denk, vorwegzunehmen. Dieser Fall scheint ein Grenzfall zu sein. Ein endgültiges ergebnis kann ich Ihnen aber heute nicht präsentieren. Es ist ein Kunstwerk. Es gibt die folgende Problematik: Man sieht dier Klägerin nur, wenn die Gedichte im Zusammenhang gebracht werden. Die Gedichte stehen im Abschnitt mit dem namen der Klägerin. Es ist nicht war, was der Klägerin unterstellt wird. Nicht Dieses sei mit ihr als Kind geschehen. Irgend etwas wirdf jedoch mit der Klägerin vielleiocht assiziiert. Erstnes, haben wir den namenextra genannt. ... Esra ... .

Klägeranwältin Frau Reinke:

.

Richterin Frau Dr. Raben: Die äußere Erscheinungsform ist offensichtlich.


Beklagtenanwalt Herr :

Richterin Frau Dr. Raben: Haben wir gehört. Haben Sie was zu sagen?.


Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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