7 U 15/08 - 03.02.09 - Soon Muk und der Rowohlt Verlag werden zensiert

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Version vom 18:41, 19. Feb. 2009

dog_cat.jpg BUSKEISMUS


Bericht
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Inhaltsverzeichnis

Romy Haag vs. Rowohlt Verlag und Soon Muk

03.02.09, 10:00 7 U 15/08 Romy Haag vs. 1. Rohwolt Verlag GmbH; 2. Soon Muk
Verfahren in der 1. Instanz 324 O 403/07: Den Beklagten wurde verboten, zwei näher bezeichnete Gedichte zu verbreiten. Als Gesamtschuldnerin haben die Beklagten an die Klägerin 25.000,00 Euro zu zahlen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung.
Die Beklagten gingen in Berufung. Wir berichteten.

Richter

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Raben
Als beiasitzender Richter Meyer
Richter Dr. Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Schertz Bergmann; vertreten durch RA'n Yvonne Kleinke
Beklagtenseite: für den Rowohlt Verlag Kanzlei Groth & Dr. Dietrich; vertreten durch RA Groth
für Soon Muk Rechtsanwalt Weidenberger
Frau Soon Muk persönlich.

Verhandlungsnotizen

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richterin Frau Dr. Raben: Ich habe noch einen Schrifisatz per Fax von der Klägerseite erhalten. ... Die Klägervertreterin übergong den Schriftsatz vom 02.02.09 für Gericht und Gegner.
Wir wollen beginnen. Witr versuchen Mal, das was der Seant denk, vorwegzunehmen. Dieser Fall scheint ein Grenzfall zu sein. Ein endgültiges ergebnis kann ich Ihnen aber heute nicht präsentieren. Es ist ein Kunstwerk. Es gibt die folgende Problematik: Man sieht dier Klägerin nur, wenn die Gedichte im Zusammenhang gebracht werden. Die Gedichte stehen im Abschnitt mit dem namen der Klägerin. Es ist nicht war, was der Klägerin unterstellt wird. Nicht Dieses sei mit ihr als Kind geschehen. Irgend etwas wirdf jedoch mit der Klägerin vielleiocht assiziiert. Erstnes, haben wir den namenextra genannt. ... Esra ... . Wir haben zwei gedichte. Es stellt sich die Frage, ist die Klägerin agierend in diesen Gedichten. Das Thema ... in anderen Foren .. Interviews ... Büchern ... . Direkt werden die Inhalte nicht mit der Klägerin in Zusamenhang gebracht. ... ebenfalls MJungs .. anderenfalls Mädels. Die Geschichten sind so verscheiden, dass man nicht zu Deckungsgleichheit kommt. Zur Betroffenhaeit kann man sagen, das mindestens Spekulationen möglich sind. Jedenfalls lösen diese gedichte Spekulation aus. Wir haben im Senat probiert, und kamen zu unterschiedlichen Assoziationen ... Kindererlebnisse ... . Haben an anderen das getestet. Wir haben versucht, nicht bei denen, die hier sitzen.
Es stellt sich die Frage: Kann ein Kunstwerk Spekulationen hervorrufen? Esra ,.. , wo es niemand hinnehmen muss, wenn über das Sexualleben spekuliert wird. Der Antragsgegner will das Buch nicht noch einmal verlegen. Auch nicht in einer geringeren Auflage. Deswegen fragen wir, ob nicht eine Unterlassungsunterwerfungserklärung abgegeben werden kann. Dafür sollte der Entschädigungsanspruch fallen gelassen werden. Sexualität ist immer entschädigungsfähig. Der Streitwert ist zu hoch. Deswegen Kostenaufhebung.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Die Klägerin kann sich das auch so vorstellen. Brauche aber ein Widerrufsvorbehalt.

Richterin Frau Dr. Raben als "Verschwörerin": Werden Sie den Voschlag unterstützen?

Klägeranwältin Frau Kleinke: Ja.

Richterin Frau Dr. Raben: Wir würden eine Revision nicht zulassen. Der BGH würde für die Kunsdt entscheiden.

Rechtsanwalt Herr Weidenberger verlässt mit Frau Moon Suk den Gerichtssaal. Anwalt Herr Groth folgt einige Minuten später.

Nach ca. sieben Minuten Richterin Frau Dr. Raben: Es ist eine schwierige Lösung. Es wird festgestellt, dass die Formalien der Berufung eingehalten sind.

Frau Moon Suk schluchtzt laut. Wir erinnern uns an die Zeugenbefragng in Anwesenheit der Klägerin. Die Zeugen sagten offenbar fragwürdig aus. Anwalt Dr. Christian Schertz jebelte offen bei der Zeugenaussage.

Richterin Frau Dr. Raben: Hiernach treffen die Parteien auf dringendes Anraten des gericvhts den folgenden vergleich:
1. Die Beklagten verplichten sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, die auf den Seiten 128 und 129 des Buches "Mond und Sterne" abgedruckten Texte "Gute Nach geschichte 1" unf "Gute Nacht Geschichte 2" zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröfffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie in dem Buch "Mond und Sterne" geschehen. Die Klägerin nimmt diese Verpflichtung an.
2. Die Parteien sind soch darüber einig, dass damit alle eventuellen Ansprüche aus der Veröffentlichung im Buch "Mond und Sterne" erloschen sind.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Klägerin kann bis zum 10.02.09 - Eingfang beim Gericht - von diesem Vergleich zurücktreten.

Frau Moon Suk weint laut bei Verlesung dieses Vergleichs.

Rechtsanwalt Herr Weidenberger: Es muss reingenommen werden, in Verbindung mit der Klägerin. Es gibt den Bestimmtheitsgrundsatz.

Richterin Frau Dr. Raben: Wem sagen Sie das?

Richter Herr Meyer: Steh doch, wie in ...

Richterin Frau Dr. Raben: Sonst sagen wir im Zusammenhang. Hier sind wior es nicht ... . Können sagen, im Kapitel ... . Wir wissen es, qwie es gemeint ist. Für uns ist es ein ungewöhnlicher Tenor, die Berliner machen das so.
Im Fall des Rücktrittts ...

Frau Moon Suk weint laut ...

Richterin Frau Dr. Raben: ... stellt der Beklagtnvertreter zu 1. den Antrag vom 03.07.08 und der Beklagtenvertreter zu 2. den Antrag vom 15.04.08. Die Klägervertreterin ... , erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am 03.03.2009 um 10:00. Der Streiwert des berufungsverfahrns wid festgelegt auf 50.000,00 EUR.

19.02.09: Vom Klägeranwalt erfuhren wir, dass der Vergleich widerrufen worden ist.

Kommentar der Pseudoöffentlichkeit

Wir erfuhren, das der Antrag auf Geldentschädigung 25.000,00 EUR betrug. Der Wert der Unterlassung war ebenfalls 25.000,00 EUR.

Zahlen muss in diesem Verfahren allerdings auch die Klägerin Romy Haag. Die deutsche Gechichte hat ein verbotenes Buch mehr. Soon Muk wird lernen müssen, formaler zu arbeiten und Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Ob das Romy Haag vor dem Prozess so klar war? Wird das der Kreativität beider Frauen förderlich sein?

Wir hegen so unsere Zweifel.

Dieses Zensuranliegen von Romy Haag gegen Moon Suk brachte den Anwälten von der Kanzlei Schertz Bergmann offenbar ein nettes und hohes Honorar ein. Nach unseren seinerzeitigen oberflächlichen Berechnungen düften es mehr als 10.000,00 EUR gewesen sein. Wir hatten uns geirrt. Der Vergleich kam ebenfalls nicht zustande. Das erfuhren wir am 19.02.09 aus der zugefaxten neuen Einstweiligen Verfügung 27 O 130/09, d.h. noch vor der Verkündung für den Fall des Rücktritts vom Vergleich. Es waren lediglich etwas "knapp" über 7.000,00 EUR an Honorarforderungen, die der Kanzlei Schertz Bergmann zufielen, informiert uns deren Anwalt Dominik Höch im Antrag auf Erlass der o.g. Einstweiligen Verfügung.

Voreilig hatten wir beim Schreiben des Berichts die Vergleichsgebühr mitgerechnet gehabt. Wären allerdingas nach den Berechnungen der Kanzlei Schertz Bergmann auch nicht auf die 10.000,00 EUR gekommen. Dieser die Kanzlei Schertz "schmähender" Fehler wird uns an die 3.000,00 Euro kosten, davon für den Anwalt von Dr. Schertz etwas mehr als 1.000,00 EUR.

Somit hat das Zensurverlangen von Romy Haag seine Fortsetzung. Rechnen wir diese neu von Dr. Schertz kreierten Gebühren dann auf das Zensurbegehren von Romy Haag gegen den Rowohlt Verlag und Sun Mook, dann nähern wir uns merklich dem Wert von 10.000,00 EUR für die Kanzlei Schertz Bergmann bzw. die diese Kanzlei vertretenden Anwälte (zusammengerechnet).

Eskaliert das, dann können es auch bald weit über 10.000,00 EUR für die Kanzlei Schertz Bergmann bzw. die diese Kanzlei vertretenden Anwälte werden (zusammegerechnet)im Zusammenhang mit dem konkreten Zensurberlangen errechnen.

So funktioniert nun mal die Zensur in Deutschland Heute dank solcher Anwälte wie Dr. Christian Schertz, Dominik Höch sowie dank solcher Zensurrichter wie Herr Mauck, Frau Dr. Hinke und Herr von Bresinsky.

Ohne solche Klägerinnen wie Romy Haag wären die Zensoren arbeitslos oder sie müssten immer wieder in eigener Sache klagen, was Dr. Christian Schertz inzwischen gegen den Berichtertatter ausgiebig tut.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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