7 U 104/12 - 11.06.2013 - Das Privatunternehmen von Richter Andreas Buske

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Der Kläger, Ulrich Marseille legte zum 31. August 2011 den Vorstandsvorsitz nieder. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger auf der web-Site der Marseille-Kliniken AG:

" Ich brauche jetzt mehr Freiräume und vor allem mehr Zeit, um mich stärker mit der juristischen Kampagne gegen mich auseinander zu setzen, die seit dreizehn Jahren andauert und in jüngster Vergangenheit leider auch das Unternehmen belastet hat."

Was das konkrete bedeutet, erleben wir u.a. bei der Zensurkammer in Hamburg. Die Klagen betreffen nicht selten Peanuts, wie seinen früheren Namen Hansel, die Schummeleien als Jurastudent oder den Wunsch nicht mehr als Chef der Marseille-Kliniken AG bzw. der AMARITA Bremerhaven GmbH bezeichnet zu werden (324 S 2/13). Ulrich Marseille gefiel auch nicht, dass im Internet von einer Ulrich Marseille-Einrichtung zu lesen war. Bei diesem Anspruch verlor Ulrich Marseille allerdings und blieb auf den Kosten von über € 2.000,- sitzen. 20a C 72/12

Ulrich Marseille wurde auch mehrfach verurteilt.

Sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger vertritt nicht nur bei Ulrich Marseille einen Mandanten, der selbst bei Gericht schummelt, sondern mit Dr. Nikolaus Klehr einen Mandanten, der mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bei den Hamburger Zensoren eine einstweilige Verfügung erreicht hat.

Nun hat der hiesige Beklagte, Jochen Hoff mehrere einstweilige Verfügungen seitens des heutigen Klägers erhalten und berichtete darüber. In dem Bericht entstand der Einruck, dass mehrere Verfügungen wegen nur einem Artikeln erreicht wurden. D.h., dass Ulrich Marseille einen Artikel mit mehreren Verfügungen bekämpft.

Was Jochen Hoff über die Verhandlungen in Hamburg schreibt, kann man hier, auch hier oder hier, lesen.

Der beanstandete falsche Eindruck ist für das Ansehen von Ulrich Marseille so schlimm, dass Jochen Hoff bei den Zensoren Simone Käfer, Gabriele Ellerbrock und Dr. Philipp Link am 12.10.2012 verlor (324 O 414/12).

Die Berufungsverhandlung war heute. Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger erschien nicht selber. Die Drecksarbeit musste Rechtsanwältin Dr. Usinski leisten.

Der Überzeugungstäter Richter Andreas Buske musste entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


HansOLG Hamburg

Bericht, 11.06.2013

Ulrich Marseille vs. Jochen Hoff 7 U 104/12

Ulrich Marseille vs. Jochen Hoff 7 U 104/12

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn & Krüger; Rechtsanwältin Dr. Usinski
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Michael Kraft (Berlin)

Die Richter

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht: Andreas Buske
Richter am Oberlandesgericht: Claus Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

11.06.13: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richter Andreas Buske: Wir haben die Sache Marseille gegen Hoff. Da erscheinen für den Antragsteller rechtsanwältin

Marseille-Anwältin Dr. Usinski: Usinski

Vorsitzende Richter Andreas Buske: Usinski, für den Antragsgegner Rechtsanwalt Kraft. Herr Kraft, si hat für die Antragsgegnerin Post mitgebracht. Die Antragstellerin überreicht den Schriftsatz vom 06.07.13 für Gericht und Gegner. Es hängt ab an der Auslegung der Äußerung. Nach der Vorberatung haben wir die Meinung, der Eindruck wird erweckt. Und zwingend. Eine Zahl wird genannt, ein Artikel. Der Leser versteht das nur so, dass der Antragsteller mehrere Verfügungen erreicht hat. Nehmen wir an und blenden wir aus und setzen bei Stolpe an. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie man zu einem anderen Ergebnis kommen kann als dass der Eindruck bleibt. Es kommt zu dem Eindruck, der von dem Antragsteller reklamiert wird. Deswegen sind wir hier, um das zusammen zu diskutieren.

Hoff-Anwalt Michael Kraft: Ich habe Zweifel, wenn ich dazu kommen möchte, dass der Eindruck zwingend ist. Der Schluss ist nicht weit davon entfernt. Es ist aber die Frage der Abwägung, was wir mit der missverständlichen Interpretation haben. Ist die Persönlichkeitsrechtverletzung so gravierend gegenüber dem tatsächlichen Geschehen?

Vorsitzende Richter Andreas Buske in Täter-Höchstform: Sie meinen die verdeckte Behauptung, die nichtg zwingend ist nd so belanglos, dass sie nicht untersagt werden sollte.

Marseille-Anwältin Dr. Usinski: Mein Mandant gegen mehrere Artikel und nicht gegen einen Artikel mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt. Es ist erheblich, wenn der Eindruck entsteht, dass er nur gegen einen Artikel mit mehreren Verfügungen vorgeht. Das ist schon ein schwerer Vorwurf.

Kommentar RS: UIrich Marseille geht in der Sache 20a C 72/12 zusammen mit AMARITA Bremerhaven Gmbh (eine Einrichtung der Marseille Kliniken AG) wegen den Äußerungen „Ulrich Marseille Kliniken AG“ und „einschließlich Chef“. Ulrich Marseille meint, die Kliniken AG sein kein Ulrich Marseille Einrichtung, sondern nur eine Marseille-Einrichtung und er sei auch nicht „Chef“. Dasselbe meint auch AMARITA Bremerhaven GmbH, vertreten von Michael Thanheiser. D.h. in einer Sache klagen zwei Parteien und verlangen dafür ca. € 4.500,-. Wo ist da der persönlichkeitsrechtliche Unterschied, ob in gleicher Sache Ulrich Marseille zusammen mit einem seiner Unternehmen, bei dem er mit seiner Ehefrau 60 % der Aktien besitzt, klagen oder Ulrich Marseille allein mehrere Verfügungen gegen nur einen Artikel erwirkt. Ist doch beides gleich fies. Das interessiert den Überzeugungstäter Richter Andreas Buske allerdings nicht. Offenbar sieht er den 7. Senat als seine Privatsache an, in der er so zu schalten und walten gedenkt, wie zu privat zu Hause.

Hoff-Anwalt Michael Kraft: Es gab letztendlich nicht nur eine Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob es das Persönlichkeitsrecht verletzt.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Es ist was anderes, ob mehrer Verfügungen gegen einen Artikel ergehen oder ....

Hoff-Anwalt Michael Kraft: ... .

Vorsitzende Richter Andreas Buske: Gut. Ich möchte mich mit meinen Kollegen kurz beraten.

Die Richter verlassen den Gerichtssaal.

Vorsitzende Richter Andreas Buske nach Wiedereintritt: Gut. Behalten Sie Platz. Wir haben es nochmals erläutert. Stolpe ... verdeckte Behauptung ... zwingender Eindruck. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung finden wir schon, ist eine schwere. Aber, dass Sie das so nicht ... . Wir sind im Verfügungsverfahren. Soll das weiter verfolgt werden?

Hoff-Anwalt Michael Kraft: Ja.

Vorsitzende Richter Andreas Buske: Das Gericht weist darauf hin, dass es dazu neigt, die Berufung anzuweisen. Der Antragsgegner möchte trotzdem eine Entscheidung. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet:

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 4.000,- festgesetzt.
2. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Wir bedanken uns und wünschen Ihnen einen noch besonnene Tag.

Kommentar

Die Richter haben beraten. Die Zensur-Entscheidung ist damit kein einfacher Durchgänger, geht nicht wie das Messer durch die Butter. Macht sich der Richter Andreas Buske überhaupt Gedanken darüber, was er mit solchen Entscheidungen bewirkt? Wer wird von diesem Überzeugungstäter protegiert?

Für uns stellt sich weiterhin die Frage, weshalb überhaupt das Verfügungsverfahren weiter verfolgt wurde. Jochen Hoff hätte die Verfügung über sich ergehen lassen und im Hauptsacheverfahren versuchen können, zu obsiegen.

Es gibt nur einen nachvollziehbaren Grund, Verfügungsverfahren zu führen. Im Hauptsacheverfahren obsiegen und Ulrich Marseille damit mit höheren Kosten zu belasten. Wir sind gespannt, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommt.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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