5 U 220/08 - 02.09.2009 - Kapitale Degeneration des Rechtsempfindens von Google

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Michael Bernhard vs. Google Inc.

02.09.09: OLG Hamburg 27 O 7/09

Korpus Delicti

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Google-Bildersuchergebnis titten der woche

Es war die Berufungsverhandlung gegen das Urteil 308 O 248/07 vom 26.09.08

Google hatte gegen den Willen des Klägers, eines Fotografen, aus einem Blog das Bild von Collien Fernandes in die Bildersuchmaschine unter dem Suchwort „titten der woche “aufgenommen.

Entscheidungstenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten

das nachfolgend abgebildete Foto

[…]

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine G. geschehen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung des unter I. abgebildeten Fotos zu erteilen; insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie unter Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und des Formats.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 504,50 zu zahlen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Am gleichen Tag, den 27.09.2008 erging gegen Google ein zweites analoges Urteil 308 O 42/06.

Die Verhandlung hatte prinzipielle Bedeutung. Es soll entschieden werden, ob Geschäfte mit täglichen millionenfachen Rechtsverletzungen eine Zukunft besitzen.

Richter

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht: Herr Joachim Betz
Richterin am Oberlandesgericht: Frau Stephanie Lemke
Richter am Oberlandesgericht: Herr Joachim Zink

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Senfft, Kersten, Nabert & Maier; RA van Eeendenburg
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; RA Wimmers, RA'in ....

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike und Thomas Horn

Vorsitzende Richter Herr Betz: Der Klägervertreter erklärt, die Schriftsätze vom 31.08.09 und 01.09.09 erhalten zu haben. Der Beklagte übergibt das Original des Schriftsatzes vom 01.09.09. So. Dann gebe ich kund die Einschätzung des Senats. Noch gestern abend wurde beraten.

Der Vorsitzende Richter Herr Betz: Da ist Frage, ob die Paragrafen 18 und 19a des UrhG greifen. Nach Ansicht des Landgerichts ist es streitig, dass der Kläger Urheber ist. Collien Fernandes ist auch geschützt. Streitig ist, ob der Kläger die Rechte an diesem Bild veräußert hat. Ich habe das so verstanden, dass der Kläger das recht am Bild an die Kunden verkauft und diese können mit den Bildern machen, was sie wollen, auch ins Internet stellen. Die Frage stellt sich, ist der Kläger auch Inhaber. In den Schriftsätzen … macht der Kläger keine Stellungnahme dazu. Thumbnails sind nach Ansicht des Beklagten …. Bearbeitung … .Vermute nicht …. Thumbnails. 19a des UrhG ist das Recht, das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Dass die Thumbnails in erster Linie auf die Fundstelle hinweisen ist nicht entscheidungswesentlich. Die Beklagter ist Täter. Mit dem Robot speichert sie dauerhaft in ihrer Daten… . Dieses Verhalten ist viel mehr als nur die Zuverfügungstellung eines Apparates. Vorsichtmaßnahme, dass diese Bilder nicht gefunden werden können. Die Frage ist, dass das in der Literatur nicht diskutiert wird, was ich erörtert habe, ob das Ganze widerrechtlich ist. Es handelt sich um grundgesetzlich geschütztes Interessen des Urhebers und die der Nutzer von Internet, nicht aber die von Google. Haben Einwilligung mit Ausnahme … der neu aufgestellten Frage, dass er nicht mehr Rechteinhaber ist oder einverstanden war, dass das in Thumbnails oder sonst wie ins Internet gestellt wird. Ansonsten greifen die Paragrafen 51, Abs. 2, 53 Abs. 1, 3, 58, 17, Abs. 2 vom Wortlaut nicht ein, auch nicht vom Sinn und Zweck aus. Wir sehen das so, wie das Landgericht und der Gesetzgeber mit der Konkordanz. Es ist immer die Frage, ob die Richter das Gesetz anwenden oder dieses fortbilden sollen. Die Ansicht einiger Professoren …. Ist aus richterlicher Sicht nicht hilfreich. Inwieweit sind das [unsere Rechner] mit Inhakten gefüllt?

Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Der gute Richter meint wohl Prof. Hoeren, welche die Frage aufwarf, ob die "mitwirkenden Richter bei der Urteilsfindung sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Art im Sinne des § 104 BGB befunden haben."

Der Vorsitzende Richter Herr Betz: Dem werden wir uns nicht anschließen wollen. All die Vorschriften gelten nicht für die Thumbnails. Wir sehen die Beklagte als Täterin. Sie muss die Abmahnkosten tragen.

Der Google-Anwalt Herr Wimmers legt die degenerierte Rechtsauffassung dar: … Zu etlichen Punkten … möchte ich strukturieren … lassen sie mich … Sie gehen von der Bearbeitung aus. Bei der Vervielfältigung wird verkleinert, vergrößert … nicht ungestezlicvh .. . Die Bedenken müssten inhaltliche sein. Zum Sachverhalt wird Herr van Eendenburg was sagen. Beim Durchsehen des Urteils der 1. Instanz … Ist auch der Beweis erbracht worden. Frau Fernandes ist geladen worden, aber nicht gekommen. Wir haben uns die Mühe gemacht gründlich du ausführlich, was sie erlassen haben. Wir haben versucht, die Diskrepanz zu den Entscheidungen Heise … M… . Es sind alles Entscheidungen, wo sie in der Urheber… die Täterschaft icht diskutieren, sondern nur die Störerhaftung. Wo ist die Differenzierung in den Geschäftsmodellen der Beklagten? …. Markierungsinteresse … bezogen auf heise.de waren sie bei der Störerhaftung eines Usernet-Providers. Dort findet sich die Sache … sie sind nicht nur passiv. Ich vermute, dass … die ganze Infrastruktur, die dahinter steht. Wir haben eine eigene Software, eigenen Rechner. Den Vervielfältigungsgegenstand stellt der Betreiber. Wer ist der Hersteller des Vervielfältigungsgegenstandes? Man muss sich die Technik ansehen. Es ist der Nutzer. Wir meinen, es ist hier identisch.

Google-Anwalt Herr Wimmers: Bei heise.de sind es fremde Inhalte, weil beim Betreiber die konjunktive Beziehung zum Inhalt fehlt. Liegt immer im Hause des Betreibers. Wir haben versucht, in Übereinstimmung mit dem BGH … Gestatten Sie mir …. … wir stellen eine Maschine zur Verfügung … Mit den Inhalten füllt sie der Nutzer. Es handelt sich um fremde Inhalte. Urheberrecht … Verwertungshandlung … Sie machen den ähnlichen Fehler … Kann ein Inhalt, den ich nicht kenn, nicht kenne kann … Wir arbeiten wie ein Radar .. zu Urheberrechtsverletzungen führen?

Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Ein Radar speichert nicht, zerstört schlimmstenfalls. Google speichert in seine Rechner, verknüpft diese auf seinen Rechnern und bietet die Ergebnisse seines Inhaltes den Nutzern an.

Google-Anwalt Herr Wimmers: Sie sehen die Bedeutung der Suchmaschinen. Sie warten auch auf Frau Zypries, auf die BGH Entscheidung. Sie machen auch normative Betrachtungen. Überlassen das dem Gesetzgeber. Ich habe schon das Landgericht nicht verstanden. Es gibt das Markierungsinteresse. Kontrolle, Einfluss … Kriterien … Wir verdienen kein Geld mit den Bildern.

Kommentar der Pseudoöffentlichkeit: Google nutzt die Bilder zur Werbung, verdient sein Geld mit Google AdWords, welche z.B. neben den Bildern in Google-Shopping erscheinen. Auf den Seiten mit den Bildersuchergebnissen werden die mehr als einhundert kommerzielle Google-Produkte beworben,

Google_Geschaefte.jpg
so mit „Werben mit Google“ oder „Unternehmensangebote“.

Weshalb trägt der Google-Anwalt Wimmers falsches vor?

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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