416 O 78/10 - 31.08.10 - Testkäufer dürfen rechtsmissbräuchlich handeln

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Es geht um den Alkoholausschank an Tankstellen an Jugendliche.

Wir finden in der Broschüre – Tankstellenmarkt die Warnung:

Neue Abmahnmasche mit Alkohol-Testkäufern
Der Verein Pro-Verbraucherschutz e.V. versucht mit üblen Tricks, Tankstellenbetreiber abzuzocken.

Erwischt hat es diesmal wohl die Jet Tankstelle in Hamburg Osdorf

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Video bei YouTube

[bearbeiten] Verein pro Verbraucherschutz e.V. vs. G.

LG Hamburg Kammer für Handelssachen 416 O 78/10 Verein pro Verbraucherschutz e.V. vs. G.

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[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Mann pp. pp; Rechtsanwält Andreas Will in Untervollmacht
Beklagtenseite: Kanzlei Graf von Westphalen pp.; Rechtsanwalt Arnd Böken

[bearbeiten] Die Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Dr. Wolfgang Steinmetz

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

06.08.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Habe gestern noch den Schriftsatz vom 30.08.10 des Antragstellers erhalten.

Vorsitzende Richter Dr. Steinmetz: Kann der Vorsitzende allein entscheiden? Einverstanden? Ja? Es geht um Tankstellen, die branntweinhaltige Getränke, die Branntwein in nicht geringer Menge an Jugendliche abgeben. Es gilt der § 9 Jugendschutzgesetz, welches das Abgaben verbietet. Der Antragsgegner ficht das Verhalten des Vereins an sich nicht an. Aber die Person des Vorsitzenden wird angegriffen. Das reicht uns nicht. Wir befinden uns im Verfügungsverfahren. Die Testkäufer sind losgeschickt worden mit anderen Personalausweis. Der Vorsitzende ist ein schlechter Mensch. Verfolgt andere mit Massenabmahnungen. Die zweite Frage: Hat es überhaupt einen Test gegeben? Da gibt es zwei eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers, dass tatsächlich eine minderjährige Person an der Tankstelle Alkohol erhielt. Minderjährige haben gekauft. Es stellt sich die Frage nach dem Erscheinungsbild eines Minderjährigen, wenn dieser keinen Ausweis vorzeigen muss. Da muss der Antragsgegner das Erscheinungsbild eines Volljährigen geben. Dann gibt es die Frage, ist ein minderjähriger Testkäufer zulässig? Habe mich mit Kollegen unterhalten. Es ist zulässig. Dass Minderjährige zu Alkoholkäufen verleitet werde, ist eine Ordnungswidrigkeit. Dass eine minderjährige Person zwischen Testkauf und Abgabe an die beobachtende Person, den Alkohol ausglucken, ist nicht anzunehmen. Dass das die Ordnugsbehörde machen müssen, ist nicht zwingend. Wenn sich eine verein darum kümmert, dass ist dann ok. Ich habe selbst eine Tochter, die ist jetzt volljährig, aber. Das alles soll die ordnngsbehörde verfolgen? Dann ist der Antrag zu unbestimmt. Das ließe sich im Wege einer Berichtigung beheben. Jetzt sind Sie [Beklagtenanwalt] am Wort.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Der Verein ist seit April 94 … Habe 97 Anzeigen vorliegen. Das ergibt die Vorgeschichte des Vorsitzenden. Zielt darauf ab, massenweise Jugendliche Alkohol zu kaufen. Es gibt den Kammergericht-Beschluss. Auch der BGH hat zu Testkäufen entscheiden, wenn die Mittel rechtsmissbräuchlich sind, dann ist es nicht vertretbar. Wenn in Begleitung von Polizisten oder Ordnungsdienstmitarbeitern, dann ist das erlaubt. Die Aufsicht durcheine erwachsene Person genügt nicht. Ein Testkäufer in einem anderen Fall hatte einen gefälschten Personalausweis.

Klägeranwalt Andreas Will fällt ins Wort.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Die Vorlage eines gefälschten Ausweises ist eine Straftat. Und dann noch sagen, das soll kein Rechtsmissbrauch sein.

Klägeranwalt Andreas Will unterbricht erneut:. Wenn ich kurz eine halbes Wort sagen kann.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Es ist nicht unstrittig, dass ein Testkauf stattfand.. Er hat einen falschen Ausweis vorgelegt. BGH … .

Richter Dr. Steinmetz: Welche Entscheidung meinen Sie?

Beklagtenanwalt Arnd Böken: BGH hat gesagt, was 89 … Wenn der Test nicht rechtsmäßig erfolgte, … . Wenn Plizisten dabei sind, dann lassen die Polizisten aber keine Stfatatetn zu.

Kommentar Pseudoöffentlichkeit: Wir finden Einiges dazu. Alls Ganzes ist die Verwendung unrechtsmäßig erlangter Beweise umstritten.

Heimlich eingeholte Vaterschaftstests sind vor Gericht nicht verwendbar - 12.01.2005 (gerichtliche Aktenzeichen: XII ZR 60/03 sowie XII ZR 227/03)
Philip Tresenreuter „Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess - Ein verfassungsrechtliches Problem / Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 179; Hamburg 2006, 198 Seiten; ISBN-13: 978-3-8300-2058-5; ISBN-10: 3-8300-2058-9
2 BvR 2225/08 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2009 - Kein Beweisverwertungsverbot nach rechtswidriger Hausdurchsuchung.

Richter Dr. Steinmetz: Gut. Jetzt sind Sie [Klägeranwalt] zunächst dran.

Klägeranwalt Andreas Will. Ich bin nur Terminvertreter. Es war nicht klar, dass eine Urkundenfälschung erfolge. Deswegen wurde der Antrag zurückgenommen. Wir saßen im Termin der einstweiligen Verfügung. Konnten in diesem Stadium nichts anderes machen.

Richter Dr. Steinmetz belehrt: Sie brauchen keine Ausführungen in einer anderen Sache machen.

Klägeranwalt Andreas Will. Das Gericht muss entscheiden.

Richter Dr. Steinmetz: Ich gehe mal los. Hole mir die GH-Entscheidung.

Richter Dr. Steinmetz verlässt den Ыaal und kommt mit einem GRUR-Band aus der Bibliothek zurück.

Richter Dr. Steinmetz: Manchmal zitieren die Anwälte falsch. Es geht um BGH-Entscheidung in GRUR 1989, S.81 – Ri Steinmetz liest vor.

Kommentar Pseudoöffentlichkeit: Wir finden im Internet: BGH - I ZR 283/89 - Testfotos in Gewerberäumen sind nicht erlaubt. Vielleicht lässt sich eine Unterlassung bei Gericht erwirken, dass dem Kläger verbietet, Jugendlich zu Alkohol-Testkäufen loszuschicken.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Auch bei Karl Fr. Köhler „Kausalität, Finalität und Beweis“, Taschenbuch

Richter Dr. Steinmetz: GRUR 89 passt nicht. Wer nach dem Personenbeförderungsgesetz Anstiftung begeht .. . Der >Beschluss sagt nichts darüber aus, ob die Ergebnisse genutzt werden können. >Es geht um den Einsatz verwertbarer Mittel.

Klägeranwalt Andreas Will. Was heiß eindeutig? Ich sitze hier als Vertreter …

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Man lernt. Die Urkunde war falsch.

Klägeranwalt Andreas Will. Abwarten. Wenn das so ist, werde ich den Verein nicht mehr vertreten. Der Tankstellenverkäufer behauptet, brauche den Ausweis nicht. Mit dem Käse gebe ich mich nicht ab.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Wenn der Verkäufer sagt, kommt mir minderjährig vor, und verkauft trotzdem …

Richter Dr. Steinmetz: Werben durch Verteilung von Werbematerialien … Brief … Verwerflich Mittel.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Bei Köhler kann man lesen .. .

Richter Dr. Steinmetz: Unlauter ist der Verein … Das sagt nichts darüber, darf man das verwenden.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Haben keinen Wert darauf gelegt. Das ist eindeutig.

Es wird diskutiert.

Klägeranwalt Andreas Will. Früher hat man sich die Vollmacht der Eltern geholt, um für den Vater zwei Bier zu kaufen. Ob die da schon eine Ordnungswidrigkeit begangen haben?

Referendar. Aber Köhler sagt, ob der, der getestet wird, nicht ohnehin zu der Tat bereit war.

Klägeranwalt Andreas Will. Jeder Tankstelenverkäufer verkauft nachts mindestens an fünfzehn Minderjährige Alkohol.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Da gibt es Belehrungen, Schulungen, Onlinekurse, vierteljährliche Wiederholungen. An der Kasse wird versucht, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Das Problem ist, dass man nicht sieht, ob es ein Minderjähriger ist. Lässt man sich von jedem den Ausweis zeigen, verprellt man die Kunden. Die Verkäufer werden getäuscht.

Richter Dr. Steinmetz: Hatte schon eine Nacht hinter sich.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Eine Bereitschaft besteht nicht.

Richter Dr. Steinmetz: Gibt es eine Möglichkeit zu Einigkeit. In der Tat steht es auf der Kippe.

Klägeranwalt Andreas Will. Ich kenne den verein erst seit ein paar Tagen. Wenn viel abgemahnt wird, dann gibt es wohl auch einen bedarf. Muss erst Personal. … Der Verein ist in die Liste eingetragen. Ein Ausweis ist nicht Mal verlangt worden.

Richter Dr. Steinmetz: Nicht der Alkoholkonsum …. . Testkauf durch Jugendliche ist erlaubt. Erwachsene, die Jugendliche losschicken, … . Die Minderjährigen wurde überwacht beim Testkauf. Gut, meine Herren. Muss das auf die Spitze … . Vorschlag: Die Unterlassungsverpflichtungserklärung wird wirkungslos. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. … Können nur Erwachsene sein.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Werde das mit dem Antragsgegner besprechen. Er ist weisungsberechtigt. Ich werde ihn nicht überreden.

Kommentar Pseudoöffentlichkeit: Weshalb hat in diesem Fall der Beklagtenanwalt nicht die Hauptsache beantragt? Weshalb dieses Widerspruchsverfahren? Es werden nur unnötige Kosten produziert und der Richter muss sich unnötigerweise festlegen. In der Hauptsache wird es dann schwieriger, den Richter von seiner Entscheidung abzubringen. Es geht doch um das Verbot von Verkauf stark alkoholischer Getränke an Minderjährige. Das ist so und so verboten. Da brauche ich nicht in Widerspruch zu gehen. Auch ein gewonnener Widerspruch wird dem Antragsgegner nicht erlauben, starke alkoholische Getränke an Minderjährige zu verkaufen.

Klägeranwalt Andreas Will. Hi er im haus wird entscheiden.

Richter Dr. Steinmetz: Weshalb meinen Sie mich, nicht den Kollegen?

Klägeranwalt Andreas Will. Hier sitzt die Presse im haus.

Richter Dr. Steinmetz: Herr Schälike sind Sie Presse?

Rolf Schälike: Noch schlimmer.

Richter Dr. Steinmetz: Herrn Schälike kennt doch jeder in Hamburg? Sie nicht?

Klägeranwalt Andreas Will. Nein kenne ich nicht.

Richter Dr. Steinmetz: Herr Schälike ist solch ein Weltverbesserer, der immer … .,

Rolf Schälike: Ich bin kein Weltverbesserer. Ich beobachte und betreibe wissenschaftliche Arbeit. Ich möchte wissen wir die Justiz tickt, wir die Juristen, die Richter, Sie Herr Dr. Steinmetz, und die Anwälte ticken. Ich möchte wissen und untersuche, ob bei die Juristengruppe in der Lage ist, ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung nachzukommen.

Richter Dr. Steinmetz: Das ist ja was ganz anderes, dann … . Wir sehen die jugendlichen Testkäufer nicht al unzulässig. Hinsichtlich des Vereins kann nicht davon ausgegangen werden … Wir sehen, dass Minderjährige Alkohol erhielten. Der Antragsteller hat das durch zwei eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Testlauf… Wir brauchen auch nicht das Erscheinungsbild eines Minderjährigen … .Werde man neben dem Minderjährigen einen Susweis einführen, so müsste der Antragsgegner glaubhaft machen, dass der Minderjährige nicht den Eindruck eines Minderjährigen gemacht hat. Dann wird die Zulässigkeit des Testkauf durch Minderjährige … NJW 195, 1958, Köhler § 4, Nr. 10 Pkt. 1.6 (?) Sodann wird die Frage … besprochen. Anträge werden gestellt … Einstweilige Verfügung vom 22.06.2010. Ich halte den Antrag, wie formuliert nicht für zulässig.

Klägeranwalt Andreas Will. Zu weitgehend?

Richter Dr. Steinmetz: Ja. … branntweinhaltige Getränke, nicht in geringfügigen Mengen erhältlich … das branntweinhaltige Getränk durch Whisky ersetzen.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Die Präzisierung ist eine Teilrücknahme. Stelle Kostenantrag.

Richter Dr. Steinmetz: das ein Einzelrichter entscheidet, snd Sie einverstanden. Das gericht gibt zu bedenken, ob die Angelegenheit hier wirklich streitig entscheiden werden muss. Das Gericht schlägt vor, die einstweilige Verfügung vom 22.06.2010 als wirkungslos zu erklären. Wollen Sie das klären? Das können Sie auch bis morgen tun.. Die Kosten würden wir zur Entscheidung nehmen.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Hier in Hamburg gibt es fünf-sechs Fälle. Drüben auch so. Die siebente wurde zurückgenommen.

Richter Dr. Steinmetz: War das derselbe Testkäufer?

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Man sieht, mit welchen Tricks gearbeitet wird.

Richter Dr. Steinmetz: Im Freundeskreis meiner Tochter wird Alkohol gekauft. Das ist nicht schwierig.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Es ist ein riesiges Problem. Kein Alkohol …

Klägeranwalt Andreas Will. Wir sehen, dass die Existenz des Verursachers .. Die machen nicht auch … Ich säße nicht hier, wenn ich den Verein doof finden würde.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: In den anderen Vereinen sitzen nicht vorbestrafte als Vorsitzende.

Es entfacht eine Diskussion.

Beklagtenanwalt Arnd Böken: Wir wollen zum OLG.

Richter Dr. Steinmetz: OLG dauert 1,5 Jahre.

Klägeranwalt Andreas Will. Würde das gern sehen, dass der Kollege …

Richter Dr. Steinmetz: Wenn Sie eine Parallelverfahren haben, sagen Sie wo? ZK 8? Jugendlicher als Testkäufer mit einem gefälschten Ausweis.

Klägeranwalt Andreas Will. Es ist mir unangenehm, hier weiter zu reden [wo die Presse dabei ist].

Richter Dr. Steinmetz: Das ist Herr Schälike. Er ist bekannt. Informieren Sie mich per Mal über ihre Entscheidung. Der Antragsteller-Vertreter erklärt, hier in Hamburg ist eine Sache anderweitig anliegend, die … Sie haben jetzt das letzte ort, Herr G. [der Antragsgegner]. Nicht dass Sie sagen, Sie sind zu kurz gekommen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Donnerstag, den 02.09.120, 12:00, Raum B244.

02.06.2010: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt mit der Maßgabe dass der Tenor „Whisky“ anstelle branntweinhaltige Getränke heißt.. Der Streitwert beträgt 20.000 Euro.

[bearbeiten] Urteil 416 O 78/10 v. 03.09.2010

Urteil 416 O 78/10 v. 03.09.2010

Tenor

1. Die am 2.6.2010 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zuzu Zwecken geschäftlichen Handelns das branntweinhaltige Getränk „W...“ an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller 1/5tel und der Antragsgegner 4/5tel zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Antragsgegner im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Antragsgegners im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[bearbeiten] Kommentar zum Urteil

Unklar bleibt der Pseudoöffentlichkeit, wie man eine Verfügung erlassen kann, die den Tankstellenverkäufern verbietet, Whisky an Minderjährige zu verkaufen. Das ist doch per Gesetz verboten. Man kann doch nicht einem überführten Mörder oder irgend einem anderen Bürger mit einer einstweiligen Verfügung verbieten, erneut zu morden. Das ist per Gesetz verboten. Da bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.

An dem einschränkenden Begriff "Whiski" kann es auch nicht liegen. Das Verbot erstreckt sich auf alle harten alkoholishcen getränke. Das folgt aus der Kerntheorie.

Oder möchte man mit solch einem Urteil einfach den Strafrahmen erhöhen, weil die Ordnungsgelder wegen einem Verstoß gegen ein solches Urteil höher sein dürfen, als gesetzlich vorgesehen beim Verstoß gegen das Verbot des Alkoholverkaufs an Jugendliche?

Man kann es auch als eine Art Sondersteuer sehen, die mit diesem Urteil eingetrieben werden kann.

[bearbeiten] Kommentar

Na ja. Die hunderte von der Leine losgelassenen jugendlichen Testkäufer werden es nicht verhindern können, dass Jugendluche Alkohol trinken und keinen mehr kaufen können. Das weiß auch Richter Dr. Steinmetz. Er wird es von seiner Tochter wissen, wie ich es von meinem Enkel weiß. Da werden einfach 18jährige losgeschickt zum Alkoholkauf. Wichtige Erfahrungen, wie man erfolgreich Gesetze trotz losgelassener Hunde umgeht, werden die Minderjährigen auf ihren Lebensweg mitnehmen. Bis jetzt mussten sie nur mit der Güte der Tankstellenverkäufer rechnen. An heute, dank der Entscheidung von Dr. Steinmetz wächst das kriminelle Erfahrungspotential in Deutschland, jugendweit.

Alkoholismus war in Deutschland lange Zeit eine unbekannte Krankheit. Man wusste nicht,. wie man mit dieser Krankheit umgeht. Die Ärzte waren dafür nicht ausgebildet worden. Anders in der Sowjetunion. Auch Gorbatschow versuchte das Alkoholproblem mit drastischen staatlichen Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Weinplantagen wurden vernichtet. Drushinniki - freiwillige Ordnungshelfer aus der Bevölkerung - wurden eingesetzt, um dem Alkoholmissbrauch am Tage zu verhindern. Zu Saufgelagen trafen sich diese Menschen, nachdem sie den Bürgern - mit staatlicher Macht ausgerüstet - Geld und Alkohol abnahmen. Der Alkoholkonsum verringerte sich nicht.

Die Pseudoöffentlichkeit kennt nicht den klagenden Verein. Soll dessen Vorsitzender tatsächlich ein vorbestrafter Krimineller sein, so wäre das ein Hinweis dafür, dass wir uns auch der sowjetischen Wirklichkeit mit ihren unangenehmen Seiten nähern, nicht nur mit unseren sinnlosen und verlustreichen Soldateneinsätzen in Afghanistan.

Neu war für mich – auch nach der Internetrecherche – dass die Ergebnisse provozierter ungesetzlicher Testkäufe in Zivilverfahren genutzt werden können. Noch dazu in Form einfacher eidesstattlicher Erklärungen.

In der DDR waren es die IMs, welche dem Staat – genauer der Stasi – Informationen zulieferten, die dann zur Bestrafung genutzt werden konnten oder auch nicht. In Afrika – das lesen wir häufig – werden Kinder als Soldaten zum Morden erzogen.

Wir sieht es mit der Psychologie der von diesem umstrittenen Verein losgelassenen jugendlichen Testkäufern aus?

Benötigt Richter Dr. Wolfgang Steinmetz wirklich solche Helfer für die Weiterentwicklung der deutschen Rechtswissenschaften mit ihrer Rechtsprechung?

Video bei YouTube

[bearbeiten] Aus dem Internet

Internetrecht-Rostock.de

Seriös? Abmahnungen vom Verein pro Verbraucherschutz e. V. aus Großbeuthen

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!


Aktuell:

Auch das LG Darmstadt (Urteil vom 24.09.2010, Az.: 15 O 232/10) hat einen Unterlassungsantrag des Vereins wegen Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG zurückgewiesen.
Das LG Hanau hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verein pro Verbraucherschutz mit Urteil vom 14.09.2010, AZ. 6 O 104/10 zurückgewiesen. Abgemahnt wurde der Verkauf von Alkohol an Minderjährige einer Tankstelle. Der Testkauf des Minderjährigen im Auftrag des Vereins sei nicht verwertbar. Vielmehr habe der Verein durch die Beauftragung des Minderjährigen zum Testkauf selbst eine Ordnungswidrigkeit gegen das Jugenschutzgesetz begangen!


Das Bundesamt für Justiz hat uns am 24.09.2010 mitgteilt, dass das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wir werden über das Ergebnis informiert.
Zurzeit sind uns in größerer Anzahl Abmahnungen eines Vereines pro Verbraucherschutz e. V. mit dem Sitz in 14974 Großbeuthen bekannt geworden.

Aktuell wird die Werbung mit der Aussage "FCKW-frei" abgemahnt.

Bei dem Ortsnamen Großbeuthen regt sich die Erinnerung. Dieses Thema hatten wir schon einmal. Im Jahr 2008 hatte ein "Verein zur Förderung zu lauteren Wettbewerbs im Internet e. V." per Email eBay-Händler auf angebliche Wettbewerbsverstöße hingewiesen. Die Internetseite dieses Vereins ist nicht mehr einsehbar, ob dieser Verein noch extistiert, wissen wir nicht

Der Verein pro Verbraucherschutz e. V. darf zurzeit (noch) abmahnen, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) aufgenommen wurde.

Gemäß § 4 UKlaG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste sogenannter qualifizierter Einrichtungen. In die Liste werden gemäß § 4 Abs. 2 rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen. Zudem muss der Verein mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund der bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf somit abmahnen, was das Zeug hält. Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann für den Fall, dass sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste ergeben, das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz aussetzen.

Frisch eingetragen und schon Rechtsmissbrauch

In der Regel sind Verbraucherschutzvereine nicht rechtsmissbräuchlich abmahnend tätig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber auf Grund des erheblichen Missbrauchs in der Vergangenheit die Aktivlegitimation von Vereinen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an erhebliche hohe Anforderungen geknüpft hat, gibt es immer wieder Versuche, derartige Vereine zu gründen. Die sicherste Bank für einen derartigen Verein ist die Eintragung in die UKlaG-Liste. Wenn man sich das Gesetz dazu ansieht, merkt man, dass die Anforderungen offensichtlich nicht besonders hoch sind.

Der Verein wurde auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes der Justiz vom 23.03.2010 seit dem 01.04.2010 als qualifizierte Einrichtung in die UKlaG-Liste eingetragen. Der erste Ansatzpunkt für Abmahnungen des Vereins waren Testkäufe durch Minderjährige an Tankstellen, die dort alkoholische Getränke erwerben sollten. Folge war eine entsprechende Abmahnung und in einem uns bekannten Fall auch der Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Potsdam. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20.05.2010, Az.: 2 O 160/10, den Antrag des Vereins als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, ein Novum bei der Abmahnung bei Verbrauchervereinen. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.

Das Gericht begründet den Rechtsmissbrauch zum einen damit, dass die Testkäufe rechtswidrig und verwerflich seien. Diese werden, Minderjährige wurden dazu angestiftet, entgegen der Gesetzeslage Alkohol zu erwerben, durch das Gericht als sittlich verwerfliches Hinwirken auf die behaupteten Wettbewerbsverstöße angesehen. Des Weiteren kritisierte das Gericht, dass die zum Testkauf eingesetzten Kinder und Jugendliche zum Werkzeug in einem rechtlich erheblichen Vorgang werden, deren Konsequenzen sie oder die Eltern nicht erkennen können, ein Vorwurf, der gerade bei einem angeblichen Verbraucherschutzverband schwer wiegt.

Schließlich kommt auch hier das Gericht auf den Klassiker des Rechtsmissbrauches bei wettbewerbswidrigen Abmahnungen, nämlich die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten als vorrangiges Ziel gemäß § 8 Abs. 4 UWG. In der Entscheidung heißt es:

Der Verfügungskläger ist erst seit dem 01.04.2010 qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Verfügungsbeklagte hat unbestritten vorgetragen, der Verfügungskläger habe gleichwohl bereits 97 Stellenanzeigen zur Anwerbung minderjähriger Testkäufer geschaltet, während er über einen "Hausjuristen" (noch) nicht verfüge. Die Stellenanzeigen belegen, dass der Verfügungskläger Testkäufer nicht für den Bereich / Brandenburg sondern auch für Magdeburg, Dessau, Erfurt, Leipzig, Dresden, Görlitz, Rostock, Schwerin, Hamburg und Kiel sucht. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Existenz des Verfügungsklägers derzeit darauf angelegt ist, massenhaft und großflächig Unternehmen wegen Verstößen gegen das JugSchG wettbewerbsrechtlich abzumahnen bzw. zu verklagen und sich derartige Ansprüche auf Rechtsverfolgungskosten gegen diese Unternehmen zu verschaffen.

Tatsächlich ist es so, dass andere uns bekannte Vereine aus der UKlaG-Liste nicht derart großflächig und eintönig abmahnen. Ob es sich nunmehr um Testkäufe durch Minderjährige handelt oder - jetzt einfacher für den Verein - leicht zu ergoogelnde Verstöße nach "FCKW-frei", ist nach unserer Auffassung unter dem Strich das Gleiche.

Uns liegt ferner eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Hamburg von Juni 2010 vor, in der es auch um die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige geht. Prozessbevollmächtigter des Vereins ist Rechtsanwalt Dr. Thomas M., der bereits in der Vergangenheit für andere Mandanten mit rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgefallen war.

Verein pro Verbraucherschutz verliert auch Verfahren vor dem KG Berlin

Auch vor dem Kammergericht Berlin als zweite Instanz wurde ein Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Abgabe von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren zurückgewiesen (Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 5 W 174/10).

Dieser Beschluss, offensichtlich aus der ersten Abmahnaktion des Vereins stammend, in dem Testkäufer zu Tankstellen geschickt wurden, um dort Spirituosen einzukaufen, wurde zum einen aus formellen Gründen zurückgewiesen, da der Antrag nach Ansicht des Gerichtes zu unbestimmt und damit unzulässig sei.

Auch jugendschutzrechtlich wollte das Kammergericht nicht mitgehen:

Nach Ansicht des Kammergerichtes besteht unabhängig vom Verbot der Abgabe von Spirituosen (im vorliegenden Fall Branntwein) nach Ansicht des Senates keine Verpflichtung, sich das Alter des Nachfragers nachweisen zu lassen.

"Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 JuSchG eine Regelung geschaffen, die seiner Auffassung nach einerseits die Belange des Jugendschutzes hinreichend wahrt, andererseits aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht stärker als notwendig in die Rechtsstellung der Betroffenen, insbesondere auch der Gewerbetreibenden, eingreift. Wenn auf diese Weise eine Schutzlücke entsteht, weil Jugendliche, die so erwachsen wirken, dass sie nach objektiver Einschätzung nicht als Zweifelsfall im Sinne des § 2 Abs. 2 JuSchG gelten, nicht kontrolliert werden müssen, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers. Ob der Antragsteller aus Gründen des Jugendschutzes schärfere Kontrollen für notwendig hält, ist in diesem Verfahren ohne Belang."

Im Übrigen reichte es dem Gericht nicht aus, über eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass ein jugendlicher Testkäufer Branntwein gekauft habe. Der Verein hatte jedenfalls, damit das Gericht beurteilen konnte, ob der jugendliche Testkäufer jugendlich oder eher erwachsen wirkt, keine Bilder des Testkäufers zu den Akten gereicht, da er eine Bloßstellung des Betroffene fürchtete - vor dem Hintergrund, dass die jugendlichen Testkäufer wohl aus der Region stammen, auch kein Wunder.

Argument des Rechtsmissbrauches nicht weiter vertieft

Uns ist aus Berlin durchaus bekannt, dass das Landgericht bzw. Kammergericht Berlin nicht so gern an das Thema Rechtsmissbrauch herangeht. Anscheinend wird dann eher versucht, den Anspruch anderweitig zu kippen. Hierzu heißt es in dem Urteil:

"Die Frage, ob der Antragsteller seine ihm nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingeräumte Klagebefugnis rechtsmissbräuchlich ausnutzt (vgl. § 8 Abs. 4 UWG, § 242 BGB), wenn er trotz seiner satzungsmäßigen Aufgabe, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden, offenbar planmäßig Jugendliche durch Anzeigen im Internet als Testkäufer für "jugendbeschränkte Artikel" anwirbt und mit dem Einsatz Jugendlicher als Testkäufer für Alkohol nach verbreiteter Auffassung seinerseits durch die verantwortlichen Ordnungswidrigkeiten begehen lässt, kann in den vorliegenden Fällen aus den unter a) dargestellten Gründen dahingestellt bleiben."

Bundesamt für Justiz prüft Eintragung

Zuständig für die Eintragung in die UKlaG-Liste ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Uns liegt eine Information aus Juli 2010 vor, derzufolge das Amt ein Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG eingeleitet hat. Nach unseren Informationen ist das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Vereinssatzung

Ungewöhnlich ist ferner der Umstand, dass der Vorstand des Vereins gemäß § 10 Abs. 4 der Vereinssatzung für 10 Jahre gewählt wird. So soll offensichtlich verhindert werden, dass Vereinsmitglieder oder Dritte Einfluss auf dem Verein bekommen. Gem. § 10 Abs. 6 der Vereinssatzung eine „angemessene Vergütung“:

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Höhe der

Vergütung bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Details, einschließlich der Festsetzung einer angemessenen Vergütung, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Ob und in welcher Höhe hier Vergütungen gezahlt werden, wissen wir nicht. Sollte dies der Fall sein, muss das Geld irgendwo herkommen, von mindestens 75 Mitgliedern lässt sich ein angemessenes Gehalt in der Regel nicht finanzieren. Bei Textbausteinabmahnungen in größerer Anzahl könnte dies schon anders aussehen. Wie hoch Mitgliedsbeiträge sind ergibt sich aus der Internetpräsenz des Vereins ebenfalls nicht, neue Mitglieder sind offensichtlich nicht erwünscht, auch hierzu keine Info, die wir gefunden hätten auf der Vereinsseite

Über eine Beratungshotline für „nur“ 1,90 € in der Minute wird eine Beratung durch „unsere Juristen“ in „allen Fragen des Verbraucherrechts angeboten. Das geht dann von „A“ wie AGB bis „Z“ wie Zwangsvollstreckungsrecht und liest sich wie die bunte Sammlung von Interessenschwerpunkten eines Anwalts, der alles und nichts berät. Ob sich „Führerscheinrecht“ mit der Vereinssatzung in Einklang bringen lässt, steht auf einem anderen Blatt.

Bei Abmahnungen dieses Vereins ist daher Vorsicht geboten. Insbesondere muss bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Rahmen der Abmahnung berücksichtigt werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass später auch Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Dies könnte durchaus eine Einnahmequelle des Vereins sein.

Wir beraten Sie!

Stand: 10/2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Schmidt und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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