325 O 166/09 - 04.08.2009 - Zwei ungleiche Anwälte - Frick vs. Popp

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(Urteil 325 O 311/09)
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'''Richter Schulz nennt nicht die noch neueren und weiter gehenden [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9f72693b3cc652c0dd61e88855bc084e&nr=50821&linked=pm&Blank=1 BGH-Urteile] VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 vom 9.02.2010, bei denen es sich um Bilder handekte. Such Anwalt Höch sagte dazu nichts, eher das Gegenteil''' '''Richter Schulz nennt nicht die noch neueren und weiter gehenden [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9f72693b3cc652c0dd61e88855bc084e&nr=50821&linked=pm&Blank=1 BGH-Urteile] VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 vom 9.02.2010, bei denen es sich um Bilder handekte. Such Anwalt Höch sagte dazu nichts, eher das Gegenteil'''
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-====Urteil 325 O 311/09==== 
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-'''24.03.10:''' Das Versäumnisurteil vom 04.11.10 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.  
'''Vorsitzender Richter Schulz:''' Bei dieser BGH-Entscheidung handelte es sich um eine zurückliegende Meldung, bei der eine konkrete Abwägung anzunehmen war. Wir sehen Parallelen zu diesem BGH-Fall, aber, andererseits, auch Gesichtspunkte, dass möglicherweise die Fälle sich unterscheiden. Hier geht es um eine Meldung, die durch ein späteres Ereignis - die Rücknahme des Arrestsantrages - als unrichtig erscheint. Beim BGH-Fall bleibt die Meldung inhaltlich richtig. Es sind unterschiedliche Entwicklungen, die zu berücksichtigen sind. Auch der Gegenstand, von dem berichtet wird, ist von Natur aus ein anderer, und anders gewichtet. Es ist eine Abwägung. '''Vorsitzender Richter Schulz:''' Bei dieser BGH-Entscheidung handelte es sich um eine zurückliegende Meldung, bei der eine konkrete Abwägung anzunehmen war. Wir sehen Parallelen zu diesem BGH-Fall, aber, andererseits, auch Gesichtspunkte, dass möglicherweise die Fälle sich unterscheiden. Hier geht es um eine Meldung, die durch ein späteres Ereignis - die Rücknahme des Arrestsantrages - als unrichtig erscheint. Beim BGH-Fall bleibt die Meldung inhaltlich richtig. Es sind unterschiedliche Entwicklungen, die zu berücksichtigen sind. Auch der Gegenstand, von dem berichtet wird, ist von Natur aus ein anderer, und anders gewichtet. Es ist eine Abwägung.
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'''Vorsitzender Richter Schulz:''' Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.03.2010, 12:00, Raum B316. Die Sache Aktenzeichen 325 O 166/09 [Verfügngsverfahren] wird mit hinzugezogen. '''Vorsitzender Richter Schulz:''' Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.03.2010, 12:00, Raum B316. Die Sache Aktenzeichen 325 O 166/09 [Verfügngsverfahren] wird mit hinzugezogen.
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=Kommentar zum Verfügungsverfahren= =Kommentar zum Verfügungsverfahren=

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

Gefahr_in_Verzug.jpg

[bearbeiten] Markus Frick möchte Zensur im Aktien-Blog

04.08.09: LG Hamburg . 325 O 166/09 Markus Frick vs. Nico Popp, Betreiber von Aktienblog

Markus Frick ist eine umstrittenen Person. Er wirbt auf seiner Web-Site, hält Vorträge, tritt im Fernsehen auf, begeistert nicht Wenige. Er gilt als erfolgreich. Inzwischen hat er auch eine Firma, die Finanzdialog Verlag GmbH, welche für ihn tätig ist. Markus Frick soll nach Berlin umgezogen sein.

Es ist nicht verwunderlich, dass gegen einen solch erfolgreichen Mann geklagt wird.

Viele Klagen endeten mit einem Vergleich und sind der Öffentlichkeit in ihren Details unbekannt. Was mit den hunderten - wie wir inzwishcen vom Richter Mauck erfahren haben, tausenden - Klagen passiert, bleibt für die Öffentlichkeit im Dunkeln. Große Kanzleien, wie die CLLB, welche Dutzende bis Hunderte Betroffene vertraten, sind wegen inzwischen eingetretener Entwicklungen ausgestiegen, und klagen nicht mehr gegen Markus Frick.

Markus Frick vergleicht sich mit den Klägern vor Gericht in der beschränkten Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung. Die Berichterstattung darüber versucht Markus Frick unter Ausnutzung der deutschen Zensurregeln zu zensieren. In seinem Zensurbegehren wird er vertreten vom Anwalt Dominik Höch.

[bearbeiten] Korpus Delicti

Auf http://aktien-blog.com/40-millionen-euro-frick-manipulation-00057.htm stand ein Mal:

Bereits im Februar dieses Jahres urteilte das Landgericht Heidelberg zu Gunsten eines geschädigten Anlegers und verpflichtete Frick zur Zahlung von Schadensersatz.
Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können.

Bei der ersten Passage wurde moniert, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass die genannte Entscheidung nicht rechtskräftig sei. Auf Hinweis des Gerichts wurde dieser Antrag allerdings zurückgenommen. Markus Frick blieb auf den Kosten in diesem Teil der einstweiligen Verfügung sitzen.

Die zweite Passage war Gegenstand der heutigen Widerspruchsverhandlung. Der Kläger monierte, dass der genannte Arrest über die niedrige vierstellige Summe, welche hinter der Passage steckt (AG Charlottenburg 235 C 1007/08 und 226 C 1009/08), bereits seit langem nicht mehr besteht.

Verurteilte Mörder mussten herhalten, den Antrag auf Erlass und den Bestand einer einstweiligen Verfügung zu begründen.

[bearbeiten] Verfügungsverfahren 325 O 166/09

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Harald Schulz
Richterin am Landgericht: Frau Dr. Wölk
Richter am Landgericht: Herr Dr. Graf

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Lampmann; RA Arno Lampmann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] 04.08.09: Verhandlung

04.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Schulz: Der Antragstellervertreter übergibt den Schriftsatz vom 30.07.2009. Wir kennen diesen noch nicht.

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann: Habe den Schriftsatz schon erhalten.

Antragstelleranwalt Dominik Höch: Wenn ich 3934 faxe, kommt das an?

Der Vorsitzende: Müsste eigentlich ankommen.

Der Vorsitzende Richter liest den Schriftsatz. Richterin Frau Dr. Wölk schläft fast ein. Richter Dr. Graf schaut gleichgültig in den Raum.

Der Vorsitzende: Ja. Es ist eine viel diskutierte Frage. … Meldung … Äußerung … .eine Sache ist zeitlich überholt … von den tatsächlichen Ereignissen überholt .. Ist dann die Bereithaltung einer solchen Meldung zulässig. … Diese Meldung ist für ein weiteres Ereignisunwichtig geworden … entfernen … Von verschiedenen Gerichten gibt es unterschiedliche Entscheidungen. Gerichte in Frankfurt, München … Ein Mal war die Meldung richtig … nicht unzulässig. Sie, Herr Höch haben dazu rechtliche Ausführungen gemacht. Es gibt gegenteilige Meinungen.

Antragstelleranwalt Dominik Höch unterbricht den Richter: Man muss berücksichtigen, was es bedeutet, wenn eine solche Falschmeldung noch im Netz steht. Gibt man bei Google Markus Frick und Aktien ein, dann erscheint diese Meldung. Die Leser fragen sich, was ist das für ein Vogel? Sie kommen auf die Seite von Herrn Popp. Sie kommen auf wichtige Informationen: Das Vermögen ist arrestiert. … weil für die Nutzer das erscheint, was unrichtig behauptet wird. Deswegen sind die Hamburger Entscheidungen richtig. Herr Hopp hatte eine Abmahnung erhalten, dass das nicht genannt werden soll. Er hat die Passage stehen lassen. Er wuasste, dass es falsch ist.

Kommentar von Rolf Schälike: Bestimmt stand in der Abmahnung 'Wegen der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage …. Herr Hopp hatte keine Möglichkeit die „Eindeutigkeit“ zu prüfen. Wie sich später herausstelle war eine von den beiden abgemahnten Passagen doch erlaubt und Anwalt Dominik Höch nahm diesbezüglich den Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung zurück.

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann: Sie machen den zweiten schritt vor dem ersten. Zuerst muss geprüft werden,. Ob dien Äußerung unwahr ist. … Wenn bei Google der Eindruck erscheint , dann kann der Eindruck falsch sein. Sie sagen aber, die Aussage ist unwahr. Sagt der Artikel, es gibt einen Arrestantrag? Die Sachverhalte, die dort genannt werden, stimmen. Die Veröffentlichung von Straftaten sind wahre Tatsachen. … obwohl die Tatsache wahr ist … es besteht das öffentliche Interesse, dass das Persönlichkeitsrecht …. Bild … Christian Klar als Mörder .. .Die Meldung vom 12.08.2008 sagt aus, dass auf das Vermögen zugegriffen wird.

Antragstelleranwalt Dominik Höch fällt erneut ins Wort: Sie haben Entscheidungen der Hamburger Gerichte, weshalb es bei den Mördern kein öffentliches Interesse gibt, die alten Berichte im Netz zu lassen. Negerkalle, der Herr Sch. gilt als Schmähung. Sie haben die dritte Frage der unwahren Tatsachen. Bei Mördern wird verlangt, dass nicht dokumentiert wird, was 14.02.19xx passierte.

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann: Sie sagen „unwahr“. Was ist unwahr? Nicht ein Gericht hat … eine Vergleich …

Antragstelleranwalt Dominik Höch fällt erneut ins Wort: Der Antrag wurde zurückgenommen

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann versucht es mit einem dummen Vergleich: In Köln regnet es heute, steht in der Zeitung. Morgen regent es aber icht.

Antragstelleranwalt Dominik Höch pariert folgerichtig: Das ist kein Persönlichkeitsrecht. Die TAZ schreibt 1993 Negerkalle. Dass diese Information jetzt bereitgehalten wird, verbieten die Hamburger Gerichte. Es sit nicht so, dassdas Archiv …

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann hat keine Ahnung von den Zensurregeln: Das ist nicht der Streitgegenstand. Antragstelleranwalt Dominik Höch lässt Herrn Lampmann nicht zu Wort kommen: Nachher sagt er, nutzt gegen Frick den Arrest. Sie sagen, dass Sie die negative Feststellungsklage eingereicht haben?

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann: Diese ist erhoben. Zeitablauf sehen wir nicht.

Der Vorsitzende: Doch. Am 12.08.08 … ist die gerichtliche Entscheidung ergangen. Die ‚Frage ist, darf diese Melödung noch im Netz stehen, wenn sie durch andere Ereignisse überholt ist?

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann kennt nicht die Internet-Archiv-Diskussion vor dem LG Hamburg und bringt wieder lächerliche >Beispiele: Hat sich nicht überholt. Das Problem taucht im Internet auf, bei dem das Gedächtnis nie endet. Wenn ein alter Tagesbericht der TAZ auf dem Bürgersteig liegt, dannn … .

Antragstelleranwalt Dominik Höch belehrt Herrn Lampmann: Das ist keine Verbreitungshandlung.

Antragsgegnervertreter Herr Arno Lampmann primitiv: Verbreiten ist in den Verkehr bringen. Gegen die Zeitung geht niemand vor, dass es dort stehen bleibt.

Antragstelleranwalt Dominik Höch weiß es besser: Das OLG, das LG hat anders entscheiden. Es ist vom OLG entschieden worden. Dass das Internet eine Gefahrenquelle ist, ist Schwachsinn. Es ist anders als ein Archiv in der Bibliothek. Es ist eine heutige unzutreffende Meldung.

Richter Dr. Graf bringt es auf den Punkt: Die Meldung ist heute nicht mehr aktuell.

Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Verkündung einer Entscheidung im Tenor erfolgt am Mittwoch, den 05.08.09, um 12:00 in der Geschäftsstelle.

[bearbeiten] 05.08.09: Verkündung

Draußen an der Tür der Geschäftsstelle hängt die Terminrolle, auf der Steht: Zur Terminstunde unaufgefordert eintreten.

11:51 Richter Herr Schulz schreitet ohne Robe stolz mit geradem Blick an der im Flur sitzenden Pseudoöffentlichkeit vorbei und betritt die Geschäftsstelle. Verschwindet so gegen 11:58 vier Türen weiter aus den Gweschätsstellen-Räumen.

12:00: Die Pseudoöffentlichkeit betritt die Geaschäftsstelle und fragt, ob den heute die Verkündung stattfindet. Eine Dame einer anderen Kammer weiß nichts davon. Die Geschäftsstelle der Kammer 25 ist nicht besetzt. Eine Dame und ein Herr sagen, ja die Verkündng findet gleich statt, warten Sie draußen.

"Werde ich aufgerufen, denn es steht, dass man unaufgefordert eintreten soll?"

"Sie werden aufgerufen," lautet die Antwort.

12:05 betritt Richter Schulz nun in Robe die Geschäftsstelle und ruft von innnen: Verkündung der Zivilkammer 25.

Die Pseudoöffentlichkeit betritt in den Raum und fragt den Richter, ob sie sich setzen darf, um sich Notizen machen zu können. Richter Schulz schweigt. Es soll keine Missachtung Ihrer Person bedeuten, erklärt die Pseudoöffentlickeit. Richter Schulz nickt, und verkündet bald darauf:

In der Sache Frick gegen Popp ergeht ein Urteil: Die einstweilige Verfügung vom 18.05.2009 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 5.500,000 Euro.

Die Pseudoöffentlichkeit fragt: Sie haben doch eben dem Antragsgegner nun erneut verboten, die Passage "Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können." weiter zu verbreiten, weil sich die Ereignisse geändert haben. Wie ist das ..

Richter Schulz: Ich darf zur Sache nichts sagen.

Die Pseudoöffentlichkeit: Es geht nicht um die Sache, sondern um die Begründung allgemein....

Richter Schulz: Ich darf zur Sache nichts sagen.

Die Pseudoöffentlichkeit: Wie ist das, wenn ich im Internet schreibe, es gab heute zwei Urteile, und später stellt sich heraus, dass Sie sich versprochen hatten, das eine war nur ein Beschlusss, muss ich das dann ändern?

Richter Schulz: Ich darf zur Sache nichts sagen.

Die Pseudoöffentlichkeit: Andere Richter erläutern mir die Rechtslage.

Richter Schulz: Auch zur Rechtslage darf ich nichts sagen.

[bearbeiten] Hauptsacheverfahren 324 O 311/09

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] Verhandlung am 09.11.2009

Seitens des Klägers erschien niemand. Es wurde ein Versäumnisurteil beantragt und bestätigt.

Gegen das Versäumnisurteiel wurde Einspruch erhoben und um die Prozesskostenhilfe gestritten. 325 O 311/09. Richter Schulz sprach keine Prozesskostenhilfe zu. Das OLG beschloss unter Az. 7 W 130/09, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

Begründung:

Die gem. §§ 127 Abs.2, 567f f ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Auch nach hiesiger Auffassung dürfte ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung bestehen, da das Bereithalten der jedenfalls nunmehr unzutreffenden Äußerung im Archivteil des Internetangebots des Beklagten eine permanente rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellen dürfte.
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. u.a. Entscheidung vom 30.6.2009, FamRZ 2009, 1654 m.w.N., gebietet jedoch das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf daher nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren vorverlagert wird. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient insbesondere nicht dem Zweck der Klärung schwieriger und kontrovers diskutierter Rechtsfragen (BVerfG Beschluss vom 19.2.2008 NJW 1060f f ; Beschluss vom 30.4.2007, 1 BvR 1323/05).
Wie der Beklagte zutreffend unter Nennung verschiedener Entscheidungen hervorgehoben hat, wird die Frage nach der Haftung des Betreibers eines allgemein zugänglichen Online-Archivs von verschiedenen Oberlandesgerichten abweichend von der hier vorherrschenden Meinung entschieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Es würde in dieser Situation eine Verkürzung des Rechtsschutzes des (nicht bemittelten) Beklagten bedeuten, wenn ihm die Möglichkeit genommen würde, seinen Standpunkt in einem Hauptsacheverfahren zu vertreten und eventuell ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof zur Klärung der Rechtsfrage einzulegen.

[bearbeiten] Verhandlung am 02.03.2010

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Harald Schulz
Richter am Landgericht: Dr. Link
Richter am Landgericht: Herr Dr. Graf

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Lampmann; RA Fleischmann in Untervollmacht

02.03.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Schulz: Ja, In diesem Saal ist im November ein Versäumnisurteil ergangen. Der Einspruch ist zulässig, welcher auch eingelegt wurde. In der Zwischenzeit gibt es die BGH-Entscheidung [Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08] zum Deutschland-Radio.

Richter Schulz nennt nicht die noch neueren und weiter gehenden BGH-Urteile VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 vom 9.02.2010, bei denen es sich um Bilder handekte. Such Anwalt Höch sagte dazu nichts, eher das Gegenteil

Vorsitzender Richter Schulz: Bei dieser BGH-Entscheidung handelte es sich um eine zurückliegende Meldung, bei der eine konkrete Abwägung anzunehmen war. Wir sehen Parallelen zu diesem BGH-Fall, aber, andererseits, auch Gesichtspunkte, dass möglicherweise die Fälle sich unterscheiden. Hier geht es um eine Meldung, die durch ein späteres Ereignis - die Rücknahme des Arrestsantrages - als unrichtig erscheint. Beim BGH-Fall bleibt die Meldung inhaltlich richtig. Es sind unterschiedliche Entwicklungen, die zu berücksichtigen sind. Auch der Gegenstand, von dem berichtet wird, ist von Natur aus ein anderer, und anders gewichtet. Es ist eine Abwägung.

Kommentar von Rolf Schälike: Was soll dieser Abwägungsquatsch. In den Medien und im Internet werden tausende von später aufgehobenen Urteilen veröffentlicht, ohne bei der konkreten Veröffentlchung darauf hinzuweisen. Arrestmeldungen gibt es nicht weniger, ohne nachträglichem Hinweis, dass dieser aufgehoben wurde. Auch über Verhaftungen und Gefängnisstrafen kann man viel Meldungen und Berichte lesen, ohne einem Hinweis darauf, dass später Freisprüuch erfolgte und sogar Entschädigng gezahlt wurde. Das Datum einer Meldung eines Urteiles etc. sagt doch eindeutig, dass eine Änderung eingetreten sein kann. Was wollen die Zensoren Schulz und Höch mit dieser Verhandlung gegen einen mittellosen Blogger erreichen? Ein Musterurteil, auf welches man sich in Zukunft beziehen kann?

Frickanwalt Dominik Höch: Habe nach der letzten Verhandlung mit dem gleichen Kläger aber einem anderen Beklagten Prozess geführt und die BGH Entscheidung genauer angeschaut. Wo und wie kommt diese daher. Es ging um die konkrete Suche im Archiv "xxxxblatt". Die öffentliche Wirkung war relativ gering. In unserem Fall ist das Ergebnis bei der Google-Suche hoch gerankt. Auch nach der Abmahnung, d.h. nach der Kenntnisnahme ist das weiter online geblieben. Der Kläger hat ein Interesse ohne formale Abmahnung der Medien, Unwahres entfernt zu wissen. Gerade das hat der als Journalist tätige Beklagte nicht getan. Der BGH wird bestimmt gegen die unwahren Behauptungen mit seinen Entscheidungen dahin wandern.

Beklagtenanwalt Fleischer: ... wir haben wiederholt. Es ist deutlich als Archiv gespeichert. Im BGH-Urteil kam zum Ausdruck, hier ist das Persönlichkeitsrecht weniger ... das Presserecht dürfte Übergewicht haben.

Frickanwalt Dominik Höch: Ich weiß nicht, wie Sie reagieren würden, wenn über Sie berichtet wird, dass Arrest erhoben wurde. Mich würde es sehr berühren.

Beklagtenanwalt Fleischer: ... bewerte das anders. Der Vergleich mit dem Mörder ist anders, wird auch persönlich von mir so gesehen.

Vorsitzender Richter Schulz: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Der Klägervertreter beantragt, das Versäumnisurteiel aufrecht zu erhalten. So perfect? Sie können auch verzichten. Dann ... ,.

Frickanwalt Dominik Höch: Ja. Natürlich halte ich den Antrag auf Versäumnisurteil aufrecht.

Vorsitzender Richter Schulz: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.03.2010, 12:00, Raum B316. Die Sache Aktenzeichen 325 O 166/09 [Verfügngsverfahren] wird mit hinzugezogen.

[bearbeiten] Urteil 325 O 311/09

24.03.10: Das Versäumnisurteil vom 04.11.10 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

[bearbeiten] Kommentar zum Verfügungsverfahren

Der Klägeranwalt argumentierte schwach und falsch. Was früher richtig war, darf heute nicht mehr im Internet stehen, wenn damit das Persönlichkeitsrecht negativ berührt wird, hat er behauptet. Dafür mussten die s.g. Sedlmayr-Mörder und Negerkalle, der nicht mehr Negerkalle genannt werden möchte und die entsprechenden Urteile des Land- und des Oberlandgerichts Hamburg herhalten. Der Klägeranwalt verschwieg, dass es auch andere Hamburger Urteile des gleichen LG und OLG gibt. So dürfen die Mörder R.K., P.H. und der Neonazimörder S.S (ist heute frei) namentlich genannt werden mit deren Taten und deren heutigen Handlungen. Die Internet-Archive bleiben unberührt.

Es ist eine Abwegungsfrage, was darf im Internet nach der Hamburger Rechtsprechung bleiben. Die Meldung in www.aktien-blog.com hatte ein Datum. Damit erkenntbar, dass es eine ältere Meldung ist. Der Anwalt Herr Arno Lampmann hatte die Chance nachzuweisen, dass diese Meldung auch heute noch Bedeutung für die Meinungsbildung und -freiheit hat. Die sehr allgemeinen Argumente vom Rechtsanwalt Arno Lampmann, gingen an der Hamburger Rechtsprechung vorbei. Die Beispiele waren sämtlich antiquarisch. Schon lange in Hamburg ausdiskutiert und ausgerichtet.

Die eingereichte negative Feststellungsklage erzeugt lediglich Zusatzkosten für Herrn Popp. Eine Feststellungsklage ist für kein Gericht verbindlich. Für Markus Frick dürfte das Peanuts sein.

Eigentlich schade. Popp hätte gewinnen können. Das schafft jedoch nicht jeder Anwalt.

[bearbeiten] Kommentar zum Hauptsachverfahren

Obsiegen Markus Frick mit seinem Anwalt Dominik Höch gegen einen Prozesskostenhilfeempfänger, so entsteht ein weiteres verheerendes unsinniges Urteil, unter dem viele andere leiden werden müssen, bis der BGH und das BVerfG ein solches unsinneges Anliegen kippen. So geschehen mit den vielen vom BGH gekippten Uerteilen zu Gunsten verurteilter Mörder.

Der Kläger und sein Anwalt können zwischnenzeitlich - Unruhe stiftend - sich tot und dusselig verdienen. Das schwer erarbeiteten Geld ihrer Gegner wird in deren eigenen Taschen umlenkt. Die Provinzrichter machen mit. Weshalb eigentlich? Sind sis blnd?

Die Abwägung erlaubt jetzt schon die Klagen der Bösrsengurus abzuweisen und dem Äußerungsrecht mehr Gewicht zu verschaffen.

Was der Kläger und sein Anwalt begehren, ist lebensfremd:

Im Internet schwirrt es z.B. nur so von Urteilen, Kommentaren, ohne nachträglichem Hinweis darauf, dass die Urteile aufgehoben wurden. Dieses Argument muss beim Zensurrichter Schuklz greifen.

Ein anschauliches Beispiel ist das Urteil des Kammergerichts Berlin 9 U 21/04, bejubelt von allen Zensoren. Darauf, dass das Bundesverfassaungsgericht mit Urteil 1 BvR 1625/06 vom 12.12.2007 dieses KG-Urteil aufgehoben hat, wird in den nicht mehr rechtskräftigen Urteilen meist nicht hingewiesen. Sogar die Creme de la Creme Zensuranwälte berufen sich immer noch auf das aufgehobene Kammegericht-Urteil.

[bearbeiten] Klagen und Ermittlungen gegen Markus Frick

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

[bearbeiten] Schadensersatzklagen

LG Berlin, Zivilkammer 27: 27 O 846/08, 27 O 577/08, 27 O 654/08, 27 O 807/08 , 27 O 809/08 , 27 O 854/08, 27 O 857/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 871/08, 27 O 935/08, 27 O 902/08, 27 O 951/08, 27 O 955/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 960/08.

Die Pressekammer (ZK 27) hat es allerdings geschafft, die Sachen anderen Kammern zu übergeben. Es soll hunderte bzw. tausende von Verfahren gegeben haben, erfuhren wir vom Richter Mauck.

Amtsgericht Charlottenburg: 229 C 66/08 (Ergebnis unbekannt), 235 C 1007/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück), 226 C 1009/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück).

Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat bereits am 26. September 2007 wegen der Empfehlung dreier Aktiengesellschaften 27,1 Millionen Euro des Vermögens eines Unternehmens auf Mauritius arrestiert, schreiben die Verfassungsrichter. Frick sei dort Bevollmächtigter gewesen. Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften sei der Arrest später auf 45,6 Millionen Euro erhöht worden. Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seien rund 38,7 Millionen Euro sichergestellt worden. Der heutige Stand dieses Arrests ist unbekannt. Wir wissen auch nicht, ob diese Angaben stimmen.

Landgericht Heidelberg: 2 O 261/07 Das Urteil vom 05.02.2008 – Tenor - 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.446,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ist nicht rechtskräftig. Frick ist in Berufung gegangen - OLG Karlsruhe Az. 10 U 29/08). Das Urteil hatte die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei PPR & Partner erstritten, die weitere Schadensersatzklagen eingereicht hat. Die Kanzlei betreute mehr als 100 Frick-Geschädigte. Das Landgericht Berlin hatte dagegen in einer Verfügung Schadensersatzansprüche in Frage gestellt. Der heutige Stand ist unbekannt. Ob die Kanzlei PPR & Partner weiterhin Frick-Geschädigte bzw. vermeintlich Geschädigte gegen Frick vertritt, wissen wir ebenfalls nicht.

Die Münchner Kanzlei Rotter reichte ebenfalls eine Schadensersatzklage ein. Mehr als 90 Prozent der mindestens 300 Mandanten haben einem Vergleich zugestimmt. Der SZ liegt ein Fall eines Anlegers vor. Danach liegt die Quote bei knapp 20 Prozent, das heißt die Anleger erhalten fast ein Fünftel des dokumentierten Schadens zurück.

[bearbeiten] Ermittlungen

2008: ie Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen Frick wegen des Vorwurfs der strafbaren Marktmanipulation ermittelt (Az.: 3 Wi Js 1665/07).

Frick legte gegen die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht für die Geschädigten (Az.: 514 AR 1/07) Verfassungsbeschwerde ein. Die Vollziehung wurde daher zunächst durch Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. Juni 2008 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – ausgesetzt (Einstweilige Anordnung 2 BvR 1043/08). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Fricks Verfassungsbeschwerde gegen die Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht zur Entscheidung angenommen wird (2 BvR 1043/08). Die Entscheidung ist unanfechtbar und eine Akteneinsicht für die Geschädigten nun uneingeschränkt möglich.

2013: Betrugsverdacht: Ex-Börsenguru Frick festgenommen

Der frühere Börsenexperte Markus Frick sitzt in Untersuchungshaft. (Quelle: Spiegel)

2014: Das Landgericht Frankfurt verurteilte Markus Frick im 25. Februar 2014 wegen vorsätzlicher Manipulation von Aktienkursen zu zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Markus Fderick im Jahr 2012 mit Hilfe gezielter Empfehlungen die Kurse von drei Nebenwerten beeinflusst und dafür Geld von Hintermännern erhalten hat, die ihre Aktien zu überhöhten Preisen verkauften. Frick hatte im November 2013 zugegeben, 1,9 Millionen Euro in bar im Gegenzug für die Empfehlung eines Papiers erhalten zu haben. (Quelle: Wikipedia)

[bearbeiten] Pressemitteilung des Staatsanwaltschaft - 19.08.2009

PM 58/2009 Anklage gegen „Börsenguru" Markus Frick wegen Börsenmanipulationen erhoben

Pressemitteilung Nr. 58/2009 vom 19.08.2009

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

- Der Pressesprecher -

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin Anklage gegen den Autor, Fernsehmoderator und Herausgeber verschiedener Börseninformationsdienste Markus Frick wegen strafbarer Marktmanipulation am Aktienmarkt erhoben (Straftaten nach §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 20a Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes).

Dem insoweit geständigen Angeschuldigten wird sogenanntes „Scalping“ vorgeworfen, indem er zwischen September 2005 bis Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen „Markus Frick Email-Hotline“ und „Markus Frick Inside“ (im September 2006 umbenannt in „Frick Trading“) in insgesamt 49 Fällen die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Aktien empfohlen haben soll, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen.

Den Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufolge führten die Empfehlungen des Angeschuldigten zu erheblichen Kurssteigerungen bzw. Kursstabilisierungen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle soll der Angeschuldigte die durch seine Empfehlungen hervorgerufe Steigerung von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt haben, indem er die von ihm über eine mauritische Treuhandgesellschaft gehaltenen und zuvor von ihm empfohlenen Wertpapiere in großem Umfang veräußerte, ohne die Anleger darüber zu informieren.


In 23 Fällen liegen den Taten internationale Börsenmachenschaften nach dem sogenannten „Pump and Dump-Modell“ zugrunde, die sich auf die Unternehmen „Star Energy Corp.“, „StarGold Mines Inc.“ und „Russoil Corp.“ beziehen.

Der Erwerb dieser zunächst unter anderem Namen als Börsenmäntel ohne Geschäftstätigkeiten und Aktiva an der außerbörslichen US-Aktienhandelsplattform OTC Bulletin Board notierten Gesellschaften war der Startschuss für die Umsetzung eines in den USA als „pump and dump“ bekannten Geschäftsmodells durch zwei gesondert verfolgte Hinterleute und Drahtzieher. Diese sollen den Börsenmänteln zunächst durch Umbenennung (Star Energy Corp.) oder durch Gründung einhundertprozentiger Tochterunternehmen mit klangvollem Namen und anschließender Verschmelzung mit der Muttergesellschaft (StarGold Mines Inc. und Russoil Corp.) sowie durch Änderung des Geschäftsfeldes, das jetzt angeblich etwas mit der Ausbeutung von Bodenschätzen in Russland zu tun haben sollte, ein passendes Aussehen verschafft haben. So wurde aus der vormaligen „Cairo Aquisitions“ die „Star Energy Corp.“, aus der „Sockeye Seafood Group Inc.“ die „StarGold Mines Inc.“ und aus der „Cassidy Media Inc.“ die „Russoil Corp.“.

Im folgenden Schritt gaben die Gesellschaften in großem Umfang neue Aktien heraus oder splitteten die bereits vorhandenen Aktien mit der Folge, dass der Aktienbestand bei der Star Energy Corp. auf über 38 Millionen, bei der StarGold Mines Inc. auf 81 Millionen und bei der Russoil Corp. auf 342 Millionen aufgebläht wurde und der Nennwert der Papiere angesichts des kaum vorhandenen Eigenkapitals lediglich noch im Tausendstel- bzw. Zehntausendstelbereich eines US-Dollars lag. Über Konten mehrerer in Panama beheimateter Unternehmen bei namhaften Banken in der Schweiz sollen die gesondert verfolgten Organisatoren des „pump and dump“ - Geschäftsmodells die wertlosen Aktien daraufhin in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse eingebracht haben. Dies hatte gegenüber einer Zulassung zum Regulierten Markt den „Vorteil“ erheblich geringerer Transparenz und Kontrolle, insbesondere mussten die Drahtzieher keine testierten Jahresabschlüsse der zu vermarktenden Börsenmäntel vorlegen und damit die nahe Null liegende Kapitalausstattung offenlegen.

Parallel suchten sie sich geeignete Personen, die diese wertlosen Aktien („Pennystocks“) durch Streuen guter Nachrichten bekannt machen und im Preis verteuern sollten.

Diese Rolle soll in erster Linie der Angeschuldigte übernommen haben.

Infolge der Empfehlungen in der „Markus Frick Email-Hotline“ stiegen die Börsenkurse der Unternehmen trotz ihrer Wertlosigkeit und desolaten Vermögenslage auf Spitzenwerte von 3,08 Euro (Star Energy Corp.), 5,34 Euro (StarGold Mines Inc.) und 1,16 Euro (Russoil Corp.), bevor sie ab Mitte 2007 innerhalb kürzester Zeit auf nahe Null abstürzten.

Erhebungen der BaFin ergaben, dass mehr als 20.000 Anleger in einem Umfang von insgesamt über 760 Millionen Euro Aktien dieser drei Unternehmen erwarben. Durch den anschließenden rapiden Kursverfall erlitten insbesondere viele Kleinanleger, die den Empfehlungen des Angeschuldigten gefolgt waren, einen Totalverlust.

Der Angeschuldigte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend geäußert, ihm sei erst nach dem Absturz der Russoil- Aktie klar geworden, dass er von den gesondert verfolgten Hintermännern missbraucht worden sei. Diese hätten ihm -für ihn nicht erkennbar- unrichtige Unternehmensnachrichten übermittelt und ihm damit vorgespiegelt, es handele sich um Unternehmen mit einer sehr guten Zukunftsperspektive.

Zur Aufklärung der vielfältigen personellen und organisatorischen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und der sonstigen Hintergründe der Marktmanipulationen haben die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt Berlin in enger Zusammenarbeit insbesondere mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie unter Mitwirkung weiterer deutscher und ausländischer Behörden vielfältige Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, darunter Durchsuchungen im Bundesgebiet und umfangreiche Finanzermittlungen, im Wege der Rechtshilfe wurden zudem Unternehmensräumlichkeiten in der Schweiz durchsucht.

Zudem konnten zur Abschöpfung der durch die Kursmanipulationen erlangten Vermögenswerte in Deutschland und im Wege der Rechtshilfe auch in der Schweiz Konten und Depots des Angeschuldigten sowie einer Reihe deutscher und ausländischer Unternehmen mit Einlagen im Wert von insgesamt über 80 Millionen Euro gesichert werden.

Steltner
Pressesprecher

Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.08.2009.

Aus der Pressemitteilung vom 18.08.2009 des Frick-Verteidigers:

Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit: Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt.

[bearbeiten] Verurteilungen

14.04.2011: Urteil des LG Berlin vom 14.04.2011 Az.: 3 WiJs 1665/07 (3/09)

Das LG Berlin hat den 38jährigen Börsencoach Markus Frick wegen verbotener Marktmanipulation in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Gericht einen Betrag von mehr als 42,6 Mio. € für verfallen erklärt. Bezüglich sieben weiterer angeklagter Taten wurde der Angeklagte freigesprochen.

[bearbeiten] Zensurbegehren und -verfahren seitens des Herrn Markus Frick

Bekannt sind die folgenden Zensurverfahren:

[bearbeiten] Landgericht Berlin

  • LG Berlin, ZK 27: 27 O 504/09 Markus Frick vs. Rolf Schälike. Einstweilige Verfügung vom 07.05.09, mit der untersagt wird, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin AZ: 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008“ geschehen.
Die Widerspruchsverhandlung fand am 11.08.09, um 11:00 im Saal 143 des LG Berlin, Tegeler Weg statt. Zu einem Urteil kam es nicht. Es wurde seitens des Antragsgegners der Antrag gestellt, die Richter Herr Mauck und die Richterinnen Frau Kuhnert und Frau Hoßfeld wegen Besorgnis der Befangfenheit abzulehnen.
Neuer Termin 10.06.2010, 11:30, Landgericht Berlin, Saal 143

[bearbeiten] Landgericht / Oberlandesgericht Hamburg

[bearbeiten] Markus Frick vs. Hessischen Rundfung

  • 02.07.10: 324 O 140/10 Markus Frick vs. Hessishcne Rundfunk. Die mündliche Verhandlung sollte am 01.10.10 wiederholt werden. Die Verhandkung fand jedoch nicht statt.

[bearbeiten] Markus Frick vs. Nico Popp

  • 06.08.08: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/08 Einstweilige Verfügung - Verbot den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Urteile vom 15. Juli 2008 rechtskräftig seien.
  • 04.08.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Einsweilige Verfügung v. 04.08.2009 - Verbot zu behaupten: Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können. Verhandlungsbericht
  • 09.11.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 311/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Hauptsachverfahren zum Verfügungverfahren 325 O 166/09. Verhandlungsbericht.
  • 09.02.10: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 297/09 Markus Frick vs. Börse Online GmbH & Co. KG Verhandlungsbericht
  • 21.09.10: OLG Hamburg, 7. Senat: 7 U 53/10 - Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Berufungsverfahren zum Hauptsacheverfahren 325 O 311/09. Der Berufung des Beklagten wurde im Teil der außergerichtlichen Kosten stattgegeben. Ansonsten wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

[bearbeiten] Markus Frick vs. ARIVA

  • 07.07.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE
  • 16.09.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE Widerspruchsverhandlung - Verbot, im Blog "der A. von Markus Frick" posten zu lassen. Verhandlungsbericht
  • Ordnungsgeldanträge wegen Wiederholung der Beleidigung bestätigt, Kosten 1.500 €
  • 27.04.10: OLG Hamburg 7 U 117/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE. Berufungsverhandlung zu Widerspruchsverhandkung 325 O 243/09. Die Berufung von ARIVA wird zurückgewiesen.
  • 01.09.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 300/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE,
  • 21.05.10: LG Hamburg, ZK 25: Hauptsacheverfahren 325 O 398/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 300/09. ARIVA.DE hat verloren.
  • 15.01.10: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 463/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE wegen Posting von börsenfurz1
  • 05.10.10: LG Hamburg, ZK 25: Hazuptsacheverhandkunge 325 O 16/10 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 463/09.

[bearbeiten] bisherige Kosten für ARIVA:

361,90 08.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, außerger. Rechtewahrnehmung

713,75 11.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

328,50 29.09.09 Az. 325 O 300/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

811,81 27.11.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

121,40 30.12.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, Ordnungsgeldanträge

741,00 04.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeldanträge

1.500,00 28.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeld

765,75 08.02.10 Az. 325 O 463/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

363,00 19.02.10 Az. 325 O 463/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

968,00 12.05.10 Az. 7 U 117/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

2.297,15 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

377,90 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, Kostennote vom 29.09.09


9.350,16 Summe

Dazu kommen noch die Kosten für den ARIVA-Anwalt.

Markus Frick wird in allen hier bekannten Zensurprozessen vom Anwalt Dominik Höch vertreten.

[bearbeiten] Ereignisse des Tages

Schweine_contra_Menschengrippe.jpg Namensstreit.jpg

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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