324 O 740/07 - 18.12.2009 - s.g. Sedlmayr-Mörder klagen gleich vier Mal, der BGH stört

Aus Buskeismus

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==Kommentar== ==Kommentar==

Version vom 06:44, 1. Aug. 2010

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

anwaelte.jpg

s.g. Sedlmayr-Mörder vs. Wikimedia, Ullstein, Springer (Hamburger Abendblatt)

18.12.2009: An diesem Zensurfreitag gab es gleich vier Verfahren der seinerzeit als Mörder verurteilten Kläger.

324 O 740/07 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Wikimedia Foundation Inc.
324 O 412/08 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Ullstein GmbH
324 O 170/09 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Axel Springer AG (Abendblatt)
324 O 150/08 s.g. Sedlmayr-Mörder M.L. vs. Axel Springer AG (Abendblatt)

Neu waren an diesem Freitag die vor drei Tagen ergangenen, noch nicht veröffentlichte BGH-Urteile VI ZR 227/9 und VI ZR 228/09. Siehe Pressemitteilung, in der es heißt:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten von Deutschlandradio nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird.
Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die wie vorliegend der Name des Straftäters die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

Corpus Delicti

Namentliche Nennung mit Bild der s.g. Sedlmayr-Mörder in Internet-Archiven.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Andreas Buske
Richter am Landgericht Dr. Link
Richterin Wiese

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Kanzlei Stopp & Stopp; Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp
Beklagtenseite: für Wikimedia niemand
für Ullstein Kanzlei Raue pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

324 O 740/07 W.W. vs. Wikimedia - 23.10.2009

Der heutigen Verhandlung am 23.10.2009 gingen folgende Termine voraus:

18.04.08: Auf der Terminrolle gestrichen. Verhandlung fand nicht statt.
27.02.09: Auf der Termintolle wieder gestrichen. Verhandlung fand nicht statt. Neue Verhandlung am 23.10.09, 10:30, Saal B335

324 O 740/07 W.W. vs. Wikimedia - 18.12.2009

18.12.09 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Seit Dienstag [15.12.2009] sind wir etwas zögerlich mit dieser Sache.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Ist reißerisch aufgezogen … .

Der Vorsitzende: Wir haben das so verstandne, dass der Kommunikationsprozess nicht eingeengt werden soll.

Rechtsanwalt Dr. Amelung im Zuschauerraum lacht klaut.

Der Vorsitzende: Wollen Ihnen [Herr Stopp] nicht Recht geben. Wikimedia.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Geht es parallel nicht mit dem PKH-Gesuch.

Der Vorsitzende: Die 324 O 378/09 läuft auch bei uns.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: 378?

Der Vorsitzende: Wollen Sie den Antrag nicht zurücknehmen?

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Nein.

Der Vorsitzende: Schade.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Könnten Sie erläutern, was nicht … .

Richter Dr. Link: Erkennbarkeit … Hatten auch früher ähnlich verwiesen … Neme nicht nennen.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: … .

Der Vorsitzende: Wenn wir Recht gehabt hatten und die Namensnennung verboten haben, und gemeint haben …. Da können sie nicht verbieten und Namensnennung …. nach Erkennbarkeit ist da.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Es ist ein bisschen nachgeschoben … andere Behauptung.

Richter Dr. Link: Was Sie uns eingereicht haben, gleicher Satz…. . Er ist nicht mir Namensnennung. Sie sagen erkennbar, weil der Name mal drin war.

Der Vorsitzende: ´Das überzeugt Sei nicht?

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Überzeugt nicht. Es sind ganz andere Baustellen. Das eine ist die Namensnennung. >Jetzt geht es um falsche Inhalte. Ich kann noch anders vortragen. Dieser Artikel ist wieder gebracht. So dass … große Öffentlichkeit weiß …. Ziehsohn und Tod …

Richter Dr. Link: Ist vorgeworfen worden. Es ist nicht falsch, hiermit in seinen Rechten verletzen … .

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Einziges Gericht … Sie müssen entscheiden, nicht der BGH oder jemand anderes.

Der Vorsitzende: ´Müssen wir entscheiden?

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Ja.

Der Vorsitzende: ´Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend und ausführlich erörtert. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Protokoll vom 23.10.09 und beantragt Versäumnisurteil. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 15.01.2010, 9:55 im Saal B355.

15.01.10: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro

324 O 412/08 W.W. vs. Ullstein

Der Vorsitzende: Zunächst wird beschlossen und verkündet: wir haben das Aktivrubrum zu verändern. Schriftsatz …

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: 27.10.09.

Der Vorsitzende blättert: ´Das Aktivrubrum wird dahingehend berichtigt, dass der Kläger die folgende Adresse hat: G. Str. 12b,zzzzz E.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Amelung übergibt die Pressemitteilung zum neuen BGH-Urteil.

Der Vorsitzende: Hier wollen wir die Klage abweisen. Das wollten wir schon immer. Prozesskostenhilfe wollten wir nicht geben. Das OLG hat gesagt, sollten PKH geben. Zum Verschulden kommen wir hier nicht.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Nach der Vielzahl der Prozesse wusste der Beklagte, dass der Name aus dem Bericht u entfernen ist.

Der Vorsitzende: Deutschlandradio hat beim BGH Recht bekommen.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Hier geht es um ein Bild.

Richterin Frau Ritz: Sie haben die Pressemitteilung erhalten, tun Sie nicht … .

Der Vorsitzende: Wir haben die BGH-Pressemitteilung erhalten.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Kollege Stopp … das Geschäftsmodell. Das Archivieren bei Deutschlandradio in Textform. Es geht um die grundsätzlichen geschäftlichen Interessen … . Das gilt auch für die vorliegende Berichterstattung.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Ist in Bildern, und wird wohl anders … .

Der Vorsitzende: Wenn das auch so ist. Wir unterhalten uns um Schadensersatz.

Richterin Frau Ritz: Sie haben Namen und Bild.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Weil geringere Eignung. Hier ist volle Ladung.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Wir haben telefoniert. Sie wissen, was ich davon halte. HiDer Vorsitzende: Wenn der Name genant worden wäre, hätte er den Job gekriegt, aber wegen dem Bild nicht?

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Bei Bild schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Bestreite das.

Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp: Haben Frau Wolf, Herrn Wolf … . Richterin Frau Ritz: Sie müssen den Zeitpunkt zu dem OLG-Beschluss und dem BGH-Urteil berücksichtigen. Ist an Ihnen nicht vorbeigegangen.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich und umfassend erörtert. Anträge werden gestellt. Klare Linien gibt es bei uns. Wir sind das Landgericht. Gut. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am 29.01.10, 9:55 in diesem Saal.

29.01.10: Aussetzungsbeschluss auf den 26.02.10
26.02.10: Aussetzungsbeschluss auf den 09.04.10
09.04.10: Aussetzungsbeschluss auf den 07.05.10
07.05.10: Aussetzungsbeschluss auf den 14.05.10
14.05.10: Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 22.929,60 Euro

324 O 150/09 und 324 O 170/09 M.L. und W.W. vs. Axel Springer AG - 18.12.2009

Verhandelt wurden fünstellige Vertragsstrafen, denn die Baklagten hatte sich seinerzeit strafbewehrt unterworfen und wohl gegen den Unterwerfungsvertarg verstoßen.

Verhandlungsbericht von der Verhandlugen am 18.12.2009 in den Sachen 324 O 150/09 und 324 O 170/09

324 O 150/09 und 324 O 170/09 M.L. und W.W. vs. Axel Springer AG – Fortsetzung am 04.06.2010

Verhandkungsbericht über die Verhandlungen am 04.06.2010 in Sachen 324 O 150/09 und 324 O 170/09.

Urteile

324 O 749/07

15.01.10: 324 O 740/07 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Wikimedia Foundation Inc.

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro

324 O 749/07

14.05.10:324 O 412/08 s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Ullstein GmbH

Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Streitwert 22.929,60 Euro

Kommentar

Dr. Alexander Stopp brachte heute mit Stolz die BILD und erklärte, dass er diesen Mörder mit vertritt. Die BILD würde falsch berichten. Es geht um den folgenden Fall:

Steuerzahler muss Gewalt-Verbrecher entschädigen!
18.12.2009 - 00:11 UHR - Von M. SCHWARZ und U. REINHARDt
Im Gefängnis in Schwalmstadt (Hessen) sitzt Gewaltverbrecher Reinhard M. (52). Er wurde immer wieder rückfällig, Gutachter halten ihn für gefährlich.
Gestern urteilte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überraschend: Der Straftäter ist seit acht Jahren zu Unrecht in Haft! Die Bundesregierung muss ihm 50 000 Euro Schmerzensgeld zahlen – aus Steuergeldern, versteht sich.

Wir werden noch viel von den s.g. Sedlmayr-Mördern hören. Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp wird wohl auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einschalten. Alles dient der Resozialisierung.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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