324 O 511/14 - Elektrosmog und Mobilfunk

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VorsRi'in Simone Käfer als Naturwissensachaftlerin


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

19. Dezember 2014


Was war heute los?

Wir erlebten heute einen Rechtsstreit, der weltweite Bedeutung haben sollte. Es geht um die Gefahren des Mobilfunks und die daraus folgenden Konsequenzen.

19.12.2014

MOBILFUNK




RECHTSSTREIT ALS EINZIGE CHANCE?

Soweit wir es verstanden haben, ist der Streit über den Nutzen und die Schädlichkeit des Mobilfunks seit Jahren hart im Gange. Man kann es vergleichen mit den Auseinadersetzungen über das Rauchen, den Alkoholkonsum, die radioaktive Niedrigstrahlung, die angeboten gesundheitsschädigenden aber gut schmeckenden und billligen Lebendmittel, die vielen Verkehrstoten durch den Autoverkehr usw., usf.

Auf der einen Seite der Industrielobbyismus zur Absicherung von Milliardengewinnen einiger weniger. Auf der anderen Seite und die gierigen Massen nach immer mehr, immer schneller und immer billiger und damit einhergehender Beseitigung der Hungersnot, Erhöhung der Lebenserartung, bessere medizinische Versorgung etc.

Die Auseinadersetzungen verlagern sich immer mehr in die Gerichtssäle, verbunden mit der Hoffnung, recht zu bekommen.

Wir wissen leider, wie oberflächlich, eigensinnig und kriminell anmutend die Richter der Zensurkammern entscheiden. Iniziert wird das im großen Maße durch die engen wIrtschaftlichen Geschäftsinteressen der zwingend dabei tätig werden Rechtsanwälte

Die heutige Verhandlung über das sehr wichtige Thema ist ein beredtes beispiel dafür.

Wir erfuhren, dass die streitgegenständliche mit EU-Geldern finanzierte REFLEX-Studie auf z.T. manipulierten Messdaten basierte und immer noch im Netz vorhanden ist, ohne Hinweis auf deren beschränkte Gültigkeit. Wir erfuhren, dass es keine neuen Beweise gibt, dass die Ergebnisse der REFLEX-Studie stimmen. Es gibt bestätigende Messungen, allerdings mit einer Fehlerrate, die deren Beweiskraft strittig macht.

Wir erfuhren ebenfalls, dass es ebenfalls um die weitere Finanzierung der Forschungen sowie des Prof. Alexander Lerchl als auch des Franz Adlkofer geht.

Die VorsRi’in Simone Käfer kann das wesentlich beeinflussen.

Im Endergebnis geht es um Milliarden, um die zulässigen Grenzwerte und Vorschriften bei der Nutzung von Mobilfunkgeräten.

Es ist ähnlich, wie mit der radioaktiven Verseuchung von Lebensmittel durch den Reaktorunfall in Fukushima. Wir lesen, „Radioaktivitätsmessungen der deutschen Fischindustrie kamen erfreulicherweise zu dem Ergebnis, dass es keine belasteten Fische in unseren Supermärkten gibt.“, „Die ersten 300 Kilogramm Reis aus der Präfektur Fukushima wurden nach mehr als drei Jahren Ausfuhrverbot wieder nach Singapur verschifft. Sie sollen dort in einem Supermarkt verkauft werden, nachdem bei Strahlenmessungen in Japan und Singapur offenbar keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt wurden. Auch andere landwirtschaftliche Produkte wie Äpfel und Pfirsiche werden bereits wieder exportiert. Es bleibt zu hoffen, dass die Messungen jederzeit genau genug sind und sich die Kunden im Supermarkt durch eine eindeutige Herkunftskennzeichnung für oder gegen japanischen Reis entscheiden können.“

11:30

Elisabeth Kratochvil vs. Prof. Alexander Lerchl, Laborjournal 324 O 511/14

19.12.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

Die heutigen Zensoren Vorsitzende Richterin am Landgericht Simone Käfer (re), Richterin am Landgericht Dr. Kerstin Gronau (Berichterstatterin), Richter am Landgericht Dr. Thomas Linke, Rechtsanwalt Gerold Skrabal von der Kanzlei Romatka & Collegen

Corpus Delicti

Artikel im Laborjournal. Die angegriffenen Äußerungen haben wir rot markiert.

Was tun bei Fälschung? von Alexander Lerchl, Bremen

Ein Plädoyer für die Schaffung eines German Office of Research Integrity.

Uli Hoeneß sitzt seit Juni 2014 ein, Elisabeth Kratochvil nicht. Ersterer verbüßt eine Gefängnisstrafe, weil er in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen hat. Das ist verboten und mit Strafe bedroht. Warum? Weil er durch das absichtliche Hinterziehen von Steuern die Gemeinschaft aller Menschen des Staates Bundesrepublik Deutschland betrogen hat.

Und Kratochvil (geb. Diem)? Die Laborantin aus Wien erfand jahrelang Daten für etwa zehn Publikationen. Darin ging es um vermeintliche DNA-Strangbrüche, verursacht durch niederfrequente magnetische und hochfrequente elektromagnetische Felder, wie sie etwa Haushaltsgeräte, Stromleitungen und Mobiltelefone aussenden. Die angeblichen Effekte traten bereits bei Intensitäten deutlich unterhalb der bestehenden Grenzwerte auf. Ein Horrorszenario, wenn solche Schäden tatsächlich aufträten. Physikalisch jedoch sind solche Auswirkungen nicht plausibel. Dennoch schaffte es Kratochvil über viele Jahre, ihrem Chef, dem Arbeitsmediziner Hugo Rüdiger, die gefälschten Daten unterzujubeln. Auch die Ko-Autoren und Reviewer wurden getäuscht oder sahen die vielen Ungereimtheiten nicht.

Unmittelbar nach einer laborinternen Überprüfung im Jahr 2008 kündigte die Laborantin ihre Anstellung an der Medizinischen Universität Wien (MUW) – ihr Betrug war aufgeflogen, sie gestand sofort. In Laborbüchern fand man ihr jahrelanges Tun gut dokumentiert. Forschungsgelder in sechsstelliger Höhe wurden zurückgezahlt und insbesondere die beiden Mobilfunkstudien sollten zurückgezogen werden – die meisten Autoren stimmten dem schriftlich zu. Der Koordinator des betroffenen, von der EU geförderten ¬REFLEX-Projektes, Franz Adlkofer, sprach von einer „Sauerei“ und stimmte der Retraktion zumindest einer dieser Studien zu („Man hat uns hinters Licht geführt. Ich bin entsetzt.“).

Passiert ist bis heute aber – nichts. Nicht eine Publikationen wurde bislang zurückgezogen. Die Folgen: Die Paper werden nach wie vor zitiert, insbesondere von Mobilfunkgegnern und Profiteuren der Debatte, und anderen Gruppen wurden Replikationsstudien finanziert, nur um festzustellen, dass die Ergebnisse tatsächlich nicht reproduzierbar sind. Zudem sind weite Teile der Bevölkerung nach wie vor verunsichert, ob sie sich durch Handygebrauch einen Hirntumor einhandeln könnten.

Die Gründe für dieses exemplarische Versagen der Wissenschaft und auch der Politik auf vielen Ebenen soll dieser Essay beleuchten und Lösungswege aufzeigen.

Alle Autoren, bis auf die Fälscherin natürlich, haben nicht gesehen oder wollten nicht sehen, dass die Daten viel zu gut waren, um stimmen zu können. Sie waren geradezu „phantastisch“ – was ja auch stimmt, weil die Fälscherin sie sich zusammenphantasiert hatte. Bei mikroskopisch kleinen Standardabweichungen (immer geringer als 5% vom Mittelwert) bei zugleich hohen Effekten müssen Fragen gestellt und Daten überprüft werden. Offensichtlich war dies nicht erfolgt.

Die Publikationen wurden in begutachteten Journals publiziert. Warum keinem der Reviewer die völlig unplausiblen Ergebnisse auffielen und die Veröffentlichungen empfohlen wurden, war und ist ein Rätsel.

Nachdem die Fälschungen aufgeflogen waren, wäre es die Pflicht der Herausgeber gewesen, alle betreffenden Artikel ohne Wenn und Aber zurückzuziehen sowie von sich aus andere Publikationen derselben Autoren erneut kritisch begutachten zu lassen. Allein diese Maßnahme stellt sicher, dass gefälschte Daten nicht weiter verbreitet und die Artikel nicht mehr zitiert werden. In der Praxis klappt das zwar nicht immer, aber zunehmend stellen elektronische Systeme bei der Einreichung eines Manuskriptes sicher, dass zurückgezogene Arbeiten nicht weiter zitiert werden können. Im Fall dieser gefälschten Studien taten die Herausgeber nichts dergleichen. Sie veröffentlichten lediglich „Expressions of Concern“ und ähnliches, was jedoch bei weitem nicht dieselbe Wirkung hat wie eine Retraktion. Die Herausgeber haben folglich kläglich versagt, und dies trotz der Beweise für die Datenfälschung.

Ein Detail für das Versagen der Herausgeber ist besonders bezeichnend. Nachdem die Editorenschaft eines der Journals (Mutation Research) gewechselt hatte und einer der Fälle an den neuen Herausgeber herangetragen wurde, erklärte dieser, er könne alte Entscheidungen nicht rückgängig machen. Das ist blanker Unsinn. Natürlich kann ein Herausgeber Fehlentscheidungen seiner Vorgänger revidieren – und muss es sogar, wenn er erkennt, dass es Fehl¬entscheidungen waren. Beispiele hierfür gibt es zuhauf. Sich hinter früheren Herausgebern zu verstecken, ist also entweder bequem, feige oder beides.

Die Entscheidungen der Herausgeber, die Arbeiten nicht zurückzuziehen, entbindet die Verlage (in diesen Fällen keine „kleinen Fische“, sondern Elsevier und Springer) nicht von ihrer Verantwortung, notfalls auch gegen ihre Herausgeber zu handeln – was sie hier allerdings nicht taten. Die blumigen Versprechen, den höchsten ethischen Standards verpflichtet zu sein, scheinen somit nicht mehr als Worthülsen. Beide Verlage wiesen übrigens immer wieder auf die Deutungshoheit der Herausgeber hin und wiesen die Verantwortung von sich. Auch hier also: Feigheit oder Bequemlichkeit oder beides.

Gleich mehrere Kommissionen befassten sich mit den gefälschten Studien aus dem Wiener Labor. Die erste wollte einen Kuhhandel vereinbaren: eine Studie sollte aus formalen Gründen zurückgezogen werden, dafür sollten alle anderen Vorwürfe fallengelassen werden. Die zweite Kommission war ebenfalls nicht in der Lage, die nötigen Konsequenzen zu ziehen. Lediglich der Rektor der MUW, Wolfgang Schütz, blieb unbeirrbar bei seiner Auffassung und verfasste nicht weniger als drei Pressemitteilungen, in denen die Studien als „gefälscht“ bezeichnet wurden. Er schickte den Journals die Retraktions-¬ersuchen, versehen mit den Unterschriften der meisten Autoren. Unter solchen Umständen sind die Herausgeber verpflichtet, die entsprechenden Studien zurückzuziehen. Dass sie es nicht taten, hatte damit zu tun, dass die Retraktionsersuchen vom korrespondierenden Autor Rüdiger wiederum zurückgezogen wurden.

Angesichts dieser verfahrenen Situation wurde die neu gegründete Österreichische Agentur für Wissenschaftliche Integrität (OeAWI) mit der Causa befasst. Deren Urteil vom Oktober 2010 beschrieb ein Journalist als „ein Dokument von geradezu betäubender Trostlosigkeit“. Zwar konstatierte die Agentur, dass sie nicht erkennen könne, „wie aus den verfügbaren Originaldaten die publizierten Ergebnisse entstanden“ seien, und kritisierte: „Bei allen Publikationen entspricht die Dokumentation der Originaldaten und deren Darstellung nicht den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie lassen somit die Sorgfalt vermissen, die notwendig ist, um die publizierten Ergebnisse nachvollziehen zu können.“ Dennoch könne sie die Fälschungsvorwürfe weder bestätigen noch entkräften. Nachgewiesen ist allerdings, dass die Agentur unter dem damaligen Vorsitz von Ulrike Beisiegel, jetzt Rektorin der Uni Göttingen, mindestens ein statistisches Gutachten unter den Tisch fallen ließ, die die Echtheit der veröffentlichten Daten widerlegten.

Sie macht es sich leicht. Es gibt bislang keinerlei Straftatbestand für Wissenschaftsbetrug. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) fragte im Jahr 2012 die damalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ob ein solcher Tatbestand nicht im Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollte (konkret ging es damals um Ghostwriting). Die Ministerin antwortete, dass ein solcher Straftatbestand „zurzeit nicht für weiterführend“ gehalten werde.

Bereits vorher (2008) hatte ich der Amtsvorgängerin Brigitte Zypris wegen der Wiener Fälschungen mit deutscher Beteiligung eine ähnliche Frage gestellt. Die Antwort war ebenfalls zögerlich: „Nicht jeder sinnvolle Zweck ist jedoch durch das Strafrecht, welches für den Gesetzgeber immer nur das letztmögliche Mittel sein darf, zu erreichen.“ Dann jedoch folgten einige bemerkenswerte Gründe: „Zudem muss eine strafbare Handlung klar bestimmt und eine Zurechnung der Handlung möglich sein.“ In den genannten Fällen ist solch eine Zurechnung unzweifelhaft möglich. Allerdings ist die strafbare Handlung kategorisch an eine Bereicherungsabsicht geknüpft, die hier nicht ohne weiteres nachgewiesen werden kann. Denn: „Im Strafrecht setzt der Begriff Betrug einen direkten Vermögensbezug voraus.“ Zwar konnten seinerzeit die Antragsteller aus Wien mit ihren gefälschten Daten, die übrigens seit 1999 dokumentiert sind, den Schein erwecken, sie seien besonders geeignet, das Forschungsprojekt innerhalb des REFLEX-Konsortiums kompetent durchzuführen – und betrogen somit die Geldgeber der EU. Aber das für Juristen besonders wichtige Bestimmtheitsgebot ist schwer nachzuweisen. Ob es darüber hinaus in jedem Fall möglich ist, die Täter dingfest zu machen und ihrer Taten zu überführen, steht sowieso auf einem anderen Blatt.

Schließlich wird ausgeführt: „Staatsanwälte und Richter verfügen nicht über die zur Beurteilung derartiger Probleme notwendige Expertise.“ Dies gilt aber genauso für alle anderen juristischen Streitfälle, man denke nur an das Baurecht oder an Verfahren wegen Wirtschaftskriminalität. Auch hier verfügen Staatsanwälte und Richter in der Regel nicht über die notwendige Expertise und sind auf Gutachter angewiesen. Warum sollte das für wissenschaftliche Betrugsfälle anders sein? Studenten an meiner Universität haben Konsequenzen zu fürchten, wenn sie gegen den von ihnen unterzeichneten „Code of Academic Integrity“ verstoßen. Das bedeutet, dass Abschreiben, Kopieren oder gar das Fälschen von Daten unmittelbare Auswirkungen auf ihre Noten hat oder dazu führt, dass sie die Kurse erneut belegen müssen. Im Wiederholungsfall müssen die Studenten vor einem Komitee erscheinen, das weitere Sanktionen bis hin zur Exmatrikulation verhängen kann (und dies auch tut). Wie soll ich ihnen erklären, dass in der Wissenschaft beruflich tätige Fälscher und Betrüger überhaupt keine Strafen bekommen? Oder allenfalls eine „Rüge“ einer Förderinstitution wie der DFG?

Um auf den eingangs erwähnten Vergleich zurückzukommen: Dass Uli Hoeneß einsitzt und Elisabeth Kratochvil nicht, hat weniger mit unterschiedlicher Schuld zu tun, sondern ist das Ergebnis eines fehlenden Straftatbestands „Wissenschaftsbetrug“. Dafür gäbe es allerdings gute Gründe, selbst wenn es dem Rechtsempfinden widerspricht: Fälle mit derartiger krimineller Energie müssen doch geahndet werden! Eine Lösung könnte sein, dass alle Autoren bei Einreichung eines Manuskriptes zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden, dass die Daten nach bestem Wissen und Gewissen erhoben wurden. Stellte sich später heraus, dass Daten gefälscht wurden, wäre das Strafgesetz anwendbar (§ 156 StGB).

Der Begriff „Wissenschaftsbetrug“ ist allerdings schwammig. Wo fängt der Betrug an? Dort, wo in Gelen Banden „geschönt“ werden? Wo „Ausreißer“ aus statistischen Analysen eliminiert werden, obwohl sie keine sind (dafür gibt es Regeln)? Wo statistische Testverfahren so lange angepasst werden, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt? Ganz sicher liegt Betrug vor, wenn unliebsame Daten eliminiert werden, ohne dies in der Publikation zu erwähnen, wenn mittels Photoshop Abbildungen manipuliert werden, wenn man hemmungslos Text aus nicht-zitierten Quellen kopiert und wenn schließlich Daten frei erfunden werden. Diesen Wissenschaftlern ist ihr Tun samt ihrer Absicht zu täuschen vollkommen bewusst, daher sind sie auch voll verantwortlich zu machen.

Wer aber ist für die Aufklärung von Fälschungsvorwürfen zuständig? Bislang zunächst die Universitäten und Forschungseinrichtungen. Oft genug scheitern solche Verfahren aber oder ziehen sich über Jahre hin, was weder im Interesse der Beschuldigten noch der Institution ist. Oft ist dies jedoch nicht nur der Überlastung der Gremien zuzuschreiben, sondern auch deren fehlender Bereitschaft, die nötigen Konsequenzen zu ziehen. Den Lesern des Laborjournal sind solche Fälle hinreichend bekannt.

Diese exemplarisch geschilderten Missstände veranlassen mich, ein Modell vorzuschlagen, mit dem die Situation eventuell verbessert werden kann: das „3P-Modell“.

Das erste „P“ steht für „Publicity“: Jeder nachgewiesene Betrugsfall muss öffentlich gemacht werden. Es reicht nicht, wenn in allgemeiner Form, wie etwa durch die DFG (siehe deren Pressemitteilung Nr. 7/2014), berichtet wird, dass Antragssperren und Rügen ausgesprochen werden – und zwar ohne Nennung der Universitäten, des genauen Sachverhaltes, der Beschuldigten oder der betroffenen Publikationen. Das hilft niemandem. Wenn Fehlverhalten festgestellt wird, muss die Öffentlichkeit darüber umfassend informiert werden. Der vermeintliche Schutz der Privatsphäre oder Datenschutzgründe sind ungeeignet, das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer Bekanntgabe zu vernachlässigen. Immerhin betrifft das Fehlverhalten in vielen Fällen Forschung, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Das zweite „P“ steht für „Post-Publication-Review“, welches bereits teilweise etabliert ist. Nach der Veröffentlichung sollten andere Wissenschaftler die uneingeschränkte Möglichkeit haben, die Befunde sachlich und öffentlich zu kommentieren und so auf mögliche Fehler, Ungereimtheiten oder Fehlverhalten hinzuweisen. Kürzlich wurde etwa eine Studie in Current Biology zurückgezogen, nachdem eine ganze Reihe kritischer Kommentare auf der Post-Publicaton-Review-Plattform PubPeer veröffentlicht und daraufhin eine Untersuchung der University of Illinois at Chicago initiiert wurde. Ähnliche Möglichkeiten zum Post-Publication-Review bietet beispielsweise Research Gate. Eine weitere interessante Möglichkeit ist die Veröffentlichung von Hintergründen für Retraktionen. Der Blog Retraction Watch ist hierfür wohl das beste Beispiel.

Das dritte „P“ schließlich steht für „Punishment“. Während bei Plagiatsfällen in Dissertationen häufig die Aberkennung des Doktortitels als Konsequenz droht und dies als ausreichende Strafe angesehen werden kann, fehlt oft eine adäquate Sanktionierungsmöglichkeit im Fall von Datenmanipulationen. Die Verhängung von Antragsausschlüssen für eine begrenzte Zeit oder das Aussprechen einer Rüge erscheinen oft als unzureichend. Es muss die allgemeine Akzeptanz für die Verhängung von empfindlichen Strafen samt der dafür nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Der DHV formulierte es in seiner Pressemitteilung vom 6. August 2012 vollkommen zutreffend: „Wissenschaftsbetrug ist kriminell“. Betrüger ergaunern sich – eben auch in der Wissenschaft – Vorteile durch ihr Handeln, während die Ehrlichen Nachteile erleiden. Es kann und darf nicht toleriert werden, dass solche Machenschaften ungeahndet bleiben.

Die bisherigen Erfahrungen insbesondere an den Hochschulen haben gezeigt, dass die eingesetzten Kommissionen zur Aufklärung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens leider allzu oft fachlich überfordert oder im schlimmsten Fall nicht willens sind, ihre Aufgaben zu erledigen. Dies hat auch in vielen Fällen damit zu tun, dass die Kommissionsmitglieder nicht wirklich unabhängig sind. Auch hierfür hat das Laborjournal dankenswerterweise etliche Belege über die zwanzig Jahre seines Bestehens geliefert.

Es ist ja nicht so, dass keine Expertise existierte, um Betrugsfälle nachzuweisen. Nur ist sie nicht zentralisiert verfügbar. Ein weiterer Grund für die oftmals unzureichenden Ergebnisse der Arbeiten von Untersuchungskommissionen inklusive der langen Zeitspannen bis zu einem Urteil ist die Tatsache, dass sie mit Personen besetzt sind, die diesen zusätzlichen Job nebenher machen müssen. Es ist daher zu fordern, dass eine zentrale und unabhängige Institution geschaffen wird, die an sie herangetragene Verdachtsfälle von wissenschaftlichem Betrug kompetent und zeitnah aufklärt. In den USA gibt es dazu das Office of Research Integrity (ORI), das seit über zwanzig Jahren erfolgreich arbeitet und transparent Auskunft über die untersuchten Fälle gibt, inklusive der Nennung aller Namen und Daten. Darüber hinaus bietet es zahlreiche Möglichkeiten, sich darüber zu informieren, wie Datenfälschungen aufgedeckt werden können.

Wenn nur ein kleiner Bruchteil der in Deutschland eingesetzten Forschungsgelder in die Schaffung eines deutschen ORI-Gegenstücks, dem „GORI“, investiert würde, könnten wir der Pestilenz Wissenschaftsbetrug zumindest die Stirn bieten. Ich finde, die Zeit dafür ist reif.

Alexander Lerchl ist Professor für Biologie an der Jacobs University Bremen.

Letzte Änderungen: 11.07.2014


Notizen der Pseudoöffentlichkeit Elisabeth Kratochvil vs. Prof. Alexander Lerchl, Laborjournal

19.12.2014: Notizen von Rolf Schälike


Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Beklagtenvertreter überreicht den Schriftsatz vom 17.12.2014 für Gericht und Gegner. Schön, dass Sie (Herr Lerchl) gekommen sind. Die Klägerin war am Medizinischen Universität in Wien von 1998 bis 2001 tätig. Sie hat mitgewirkt. Wie, ist fraglich. Der Autor schreibt im Laborjournal im streitgegenständlichen Artikel, es sei unstrittig, dass die Mitarbeiterin – die Klägerin – Daten gefälscht hat, das Qualitä6smanagement habe unsauber gearbeitet. Die Klägerin hat an der Studie mitgearbeitet. Etliche wissenschaftliche Kommissionen haben festgestellt, dass es keine Fälschungen von Daten Vereinzelt gab es Fälschungen im Bezug auf die Kollegin der Klägerin. Es besteht ein Anonymitätsschutz, unabhängig davon, ob wahr oder unwahr. Sie (Herr Lerchl) sagen, es bestehe Interesse, weil die REFLEX-Studie noch im Umlauf ist. Sie (Herr Lerchls) führen zur Arbeit der Klägerin aus, in der Klageschrift wird nicht hat weiter ... . Sie tragen in den Anlagen die Meinungen vor von Prof. Schützt, (A7), Prof. Speit (A8), Gutachten des prof. Pilz (A9), Prof. Wolf (A10), führen Protokolle an. Es sei unstreitig, dass die Klägerin wissenschaftlich unsauber gearbeitet habe. Wir haben das Kündigungsschreiben der Klägerin gestern bekommen. ... e-Mail der Klägerin (A18). Wir sind hier im Presserecht. Wir schauen uns die Äußerungen an. Wie sind diese verbreitet worden. Nicht in Form des Verdachts. Das heißt, dieses sind als feststehende Tatsachenbehauptungen verbreitet worden. Wenn Verdacht, dann braucht es nicht wahr zu sein. Aber es gibt Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Das hat uns nicht zu interessieren Sie Prof. Lerchl haben den Vollbeweis zu führen. Es heißt „gefälscht“. Das hat einen wertenden Charakter aber auch einen Tatsacheninhalt. Hat Daten erdacht, vorsätzlich erfunden. Wenn die Klägerin gewusst hat, wie das System zu knacken ist, und wenn das auch ... . Was Sie ei gereicht haben, reicht uns nicht. Das wäre ausreichend für einen Mindestbeweis bei einer Verdachtsberichterstattung, aber nicht für eine Tatsachenbehauptung. ... Beide haben festgestellt, wissenschaftliche Standards sind nicht eingehalten worden, aber das ist keine Fälschung. Trotzdem sind Sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie haben eingerecht die Berichterstattung in den Medien,. Das reicht nicht. Außerdem äußern sich die Medien vorsichtig ohne Namensnennung,. Nennen das als Verdacht. ... Prof. Pilz sagt das im Wege der Meinungsäußerung. Ganz andere Äußerungen als die, die wir hier haben. Wir sagen nicht, dass man diese Äußerungen nicht tätigen kann. Es geht nur darum, in welcher Form. Wenn es nur Indizien für eine Fälschung gibt ... .

Kommentar RS: Die VorsRi’in ist keine Naturwissenschaftlerin. Sie kann nicht wissen und auch nicht begreifen, sie möchte offenbar es auch nicht wissen, dass alle wissenschaftlichen Ergebnisse, alle naturwissenschaftlichen Messungen nur auf Indizien basieren. Absolut richtige und unendlich wahre Tatsachen gibt es auch in den Naturwissenschaften nicht. Betrifft auch jeden mathematischen Beweis. In der Mathematik heißen Indizien Annahme.

Vorsitzende: Besprechungsprotokolle . Aus denen wird klar ersichtlich, dass Bezug genommen wird auf eine Kollegin der Klägerin, auf Frau Hartbauer. Anderes ergibt sich nicht. Wir haben die Anlage A13. Sie meinen, die Klägerin habe gekündigt, weil sie den wissenschaftlichen Standard nicht eingehalten hat. Anlage A14 lag der Ethikkommission vor.

Hören Sie (Herr Lerchl) nicht zu?

In der Anlage A16 wird nur der Verdacht geäußert, in A17 wird gesagt, der wissenschaftliche Standard wurde nicht eingehalten. A18 und A17 bringt uns nicht weiter. A19 ist wiederum nur Verdacht. Wir haben die Besonderheit, darf man en verdacht äußern. Wir streiten aber, die Klägerin war es. Das heißt nicht, wir glauben, sie war es. Es gibt keine andere Möglichkeit.

Wenn es strafrechtlich relevant wäre, müsste man sie verurteilen. Die Ziff. 1 der Klage ist nicht ... Wir schauen uns den Kontext an. Werden untersagen.

Kommentar RS: Die VorsRi’in meint offenbar, dass kritische Meinungen, bei welchen mit den Begriffen aus dem Strafrecht, wie „Betrug“, „strafbar“, „Korruption“, „Fälschung“ etc. verwendet werden, nur in solchen Fällen geäußert werden dürfen, wenn diese auch bei den Strafgerichten zu einer Verurteilung geführt hätten. Dies zum Ausdruck kommende Meinung der VorsRi’In Simone Käfer wiederspricht den Gesetzen und der Rechtsprechung.

Vorsitzende: Ist das Ihnen (Herr Lerchl) klargeworden?

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: ... Aber bei A3 stand nicht, dass es nur Indizien gibt. Dort steht, es stimmt, Daten manipuliert zu haben. Es ist eine Aussage der Klägerin, sie sich bekennt, Datenmanipulation begangen zu haben. Datenmanipulation ist Fälschung. Im Mail ... Kündigung .... Daten nicht korrekt ... worden. Dass Protokolle ... wurden. Das Schreiben der Medizinischen Universität (A16) ... konnte überführt werden .... fabriziert .... ist. Das ist nicht anders als erfunden. Geständnis, dass solche Fälschungen ... .

Vorsitzende: Das bezieht sich auf Frau Hartbauer. Im streitgegenständliche Beitrag wird nicht Frau Hartbauer genannt, sondern die Klägerin. Der Beitrag bezieht sich nicht auf Frau Hartbauer.

Die Vorsitzende liest vor: .... hieß Qualitätsmanagement. Wir befassen uns n icht mit dem Qualitätsmanagement.

Prof. Alexander Lerchl: Darf ich was sagen? Esa gibt die Presseerklärung vom 01.09.2008 des Instituts..... ... zu hundert Prozent fabriziert.

Vorsitzende: Es sind nur Indizien. Es steht, hat festgestellt. Wo tatsächlich fabriziert wurde, betrifft aber Frau Hartbauer, nicht die Klägerin. Damit befassen wir uns nicht, ist nicht unser Thema. Hätten Sie den Beitrag anders verfasst, weiß ich nicht, wie wir entscheiden würden. Da gilt in der Tat ein komplett anderer Maßstab.

Prof. Alexander Lerchl: A1 ... Studie .. Steht drin auf Seite 2 Mikrokerntest ... ausgewertet werden doppelkernige Zellen ... In der Tabelle stehen .... 510 .... Wenn ich 2.000 Zellen gezählt habe .... 0,5, 0,7. Hier sind aber die Stellen nach dem Komma.

Vorsitzende: Deswegen nist das nur ein Indiz. Der Prof. hat gesagt, hat nur einen Verdacht. Die Frage ist, darf man das so verbreiten.

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Haben den Verdacht. ... Dann das Gutachten der Sachverständigen. So dass der Bezug zur Fälschung dokumentiert ist. Wenn sich ein Bezug zur Fälschung ergibt, ist es keine Meinung mehr.

Vorsitzende: Der Prof. hat die Fälschung beweisen wollen. Sie gehen einen Schritt weiter.

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Mag der Prof. eine Meinung geäußert haben. Das ist kein Beweismittel?

Vorsitzende: ... .

Klägeranwalt Gerold Skrabal: Wir sind im Hauptsacheverfahren und rügen Verspätung. Führt uns nicht zum Ziel.

Prof. Alexander Lerchl: Führt zum Ziel.

Vorsitzende: .Wir verhandeln heute zum ersten Mal. Wenn Sie uns heute überzeugen wollen, können Sie vortragen.

Prof. Alexander Lerchl: Wir haben die Notizen von Frau Katochvil mit Kombinationen August-September 2008. Es ist ihre Handschrift. Erklärt ... Kod nachvollziehbar ... .

Vorsitzende: .Es spricht für die Klage ... Zwei Kommissionen haben gesaht, hat es nicht gemacht. Man kann streiten. Hat es Sinn, zwei Studien zu betreiben. Das ist nicht der Streitpunkt. Deswegen die Frage, ist es nicht ... oder genau in dieser Form? Wenn wir das als unzulässig verbieten, dann heißt es nicht, dass in anderer Form auch verboten wird. Was ist Ihnen wichtig?

Prof. Alexander Lerchl: Die Studie mit angeblichen Gefahren, Schädigung des Erbgutes. Die Studie des REFLEX-Projekts konnte nicht bestätigt werden. Zudem sind die Daten von Frau Katochvil keine richtigen Daten, eine zu geringe Streuung. Könne nicht in Experimenten entstanden sein. Frau Katochvil war befangen. Haben Kontakt zu Prof. Rüdiger aus .... War Koordinator der REFLEX-Studie.

Vorsitzende: .Jetzt ... Es ist eine Kette von Indizien. Wenn Sie so argumentieren, weiß ich nicht wie wir entscheiden werden. Über eine solche Ansicht können wir uns nicht unterhalten. Das ist die Aufgabe von Ihnen, uns das verständlich zu machen.

Prof. Alexander Lerchl: Exakt in einer späteren Veröffentlichung die gleichen Daten.

Vorsitzende: Sie sagen Indiz.

Prof. Alexander Lerchl: Für mich ist das ein Beweis.

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Indizien sind immer ein Beweis.

Prof. Alexander Lerchl: ... .

Vorsitzende: Es heißt, der wissenschaftliche Standard wurde nicht eingehalten. Dass Gelder zurückgezahlt wurden, ist normal.

Kommentar RS: Mein Nachbar aus dem Zuschauerraum flüstert mir zu, dass von denn € 250.000,- € 8.000,- zurückgezahlt wurden.

Die Vorsitzende atmet tief.

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Frage. Bekommen die Parteien Schriftsatznachlass?

Vorsitzende: Für uns wurde klar, Se wollen den Vorfall wieder aufgreifen. Das wäre auch bei einer Unterlassungsverpflichtungserklärung weiterhin möglich, dass die s.g. Studie ... . Vielleicht eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht wieder zu verbreiten. Wäre das vorstellbar?

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Nein.

Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Klägervertreter stellt den Antrag, mit der Maßgabe, dass in den Anträgen zu I.3. und II.3 hinsichtlich des ersten Halbsatzes „unmittelbar nach einer laborinternen Untersuchung 2008 ihre Anstellung an der Medizinischen Universität Wien (MUU) ... . Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Wäre eine Meditation sinnvoll?

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Meditation?

Vorsitzende: Wenn die Parteien .. sind.

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Nehme mit.

Vorsitzende: Beschlossen und verkündet:

1 Der Beklagtenvertreter kann auf den Schrfitsatz vom 11.12.2014 und die heutigen Erklärungen Stellung nehmen bis zum 30.01.2014.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf ....

Klägeranwalt Gerold Skrabal: Uns wir?

Vorsitzende: Ergeben sich neue Gesichtspunkte, werden wir wiedereröffnen.

2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den 27.02.2014, 9:55, Saal B335.

Vollbeweis ist schwierig. Ist es vorstellbar, dass vielleicht der Name nicht mehr genannt wird?

Prof. Lerchl-Anwalt Hans-Albert Stechl: Es wäre ein Entgegenkommen, den Namen nicht zu nennen.

Vorsitzende: Das haben wir nicht gesagt.

Prof. Alexander Lerchl: In den Dokumenten bleibt alles, nur der Name wird nicht genannt?

Klägeranwalt Gerold Skrabal: Wenn der Name nicht genannt wird, der Vorwurf bleibt im Raum.

Vorsitzende kämpft um ihre Arbeitszeit: Wenn man sich einige ist, dass im Artikel ...

Klägeranwalt Gerold Skrabal: Anders. Soll er schriftlich tun.Das Ganze war sechs jahre her.

Vorsitzende: Aber die Studie ist noch im Umlauf. Das ist Ihr Problem. Deswegen habe ich Meditation vorgeschlagen. Denken Sie beide darüber nach.

Kommentar

Wissenschaftliche Auseinadersetzungen verlagern sich in die Gerichtssäle. Ist das die Zukunft der Wissenschaft?

Es geht wohl um die Finanzierung der Forschungsrabeiten und um Schlussfolgerungen negativer Ergebnisse für die Konzerne.

Im konkreten Fall, sollte es tatsächlich Genschädigungen im erheblich Maße geben, so müssten die Grenzwerte stark herabgesetzt werden, neue Techniken und Technologien müssten Einzug nehmen in das tägliche Leben. Teuer für die Wirtschaft, Milliarden müssten einige abgeben, damit die Menschen nicht erkranken.

Diese Probleme haben wir auf vielen Gebieten.

Zur der juristishcen Seite vielleicht interessant der folgende Artikel im SPIEGEL-Online: Falsch ist nicht gefälscht. Testen Sie Ihr Wissen.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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