324 O 249/11 - 26.08.2011 - Biosupermarkt-Kette Basic fusioniert mit der Schwarz-Gruppe

Aus Buskeismus

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-Der Betreiber von bio-markt.info/ berichtete über den umstrittenen Aufsichtsratschef der Münchner Bio-Kette [http://www.wiwo.de/unternehmen-maerkte/machtkampf-bei-bio-kette-basic-eskaliert-452565/ „Basic“], Johannes Kreuzburg. Der findet jedoch, dass daüber nicht berichtet werden soll, insbesondere nicht über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wurde am 10.05.2011 die einstweilige Verfügung 324 O 249/11 erlassen.+Der Betreiber von bio-markt.info/ berichtete über den umstrittenen Aufsichtsratschef der Münchner Bio-Kette [http://www.wiwo.de/unternehmen-maerkte/machtkampf-bei-bio-kette-basic-eskaliert-452565/ „Basic“], Johannes Kreuzburg. Der findet jedoch, dass daüber nicht berichtet werden soll, insbesondere nicht über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Am 10.05.2011 wurde eine diesbezügliche einstweilige Verfügung 324 O 249/11 erlassen.
-Heute war das Widerspruchsverfahren+Heute war das Widerspruchsverfahren.
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Version vom 20:09, 6. Nov. 2011

Corpus Delicti

Der Betreiber von bio-markt.info/ berichtete über den umstrittenen Aufsichtsratschef der Münchner Bio-Kette „Basic“, Johannes Kreuzburg. Der findet jedoch, dass daüber nicht berichtet werden soll, insbesondere nicht über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Am 10.05.2011 wurde eine diesbezügliche einstweilige Verfügung 324 O 249/11 erlassen.

Heute war das Widerspruchsverfahren.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Johannes Kreuzburg ./. Kai Kreuzer

26.08.11: LG Hamburg 324 O 249/11 Johannes Kreuzburg ./. Kai Kreuzer

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Link

Die Parteien

Klägerseite: Kazlei Prof.Prinz; Rechtsanwalt Dr. Dünnwald
Kläger Johannes Kreuzburg persönlich
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Schmidt
Antragsgegner Kai Kreuzer persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

26.08.11: Berichterstatter Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Der Rechtsprechung des BGH zufolge ist Namensnennung unter zwei Vorraussetzungen zulässig: 1. zulässige Verdachtsberichterstattung; 2. bei Berücksichtigung, ob das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Danach bleiben nur zwei Fälle: Schwere Kriminalität oder Straftaten, welche die Öffentlichkeit in besonderen Maße berühren. Unschuldsvermutung ist zu berücksichtigen. Bis zur erstinstanzlichen Verurteilung wird das Interesse überwiegen. Dies ist nach unserer Meinung der Fall. Die Beträge sehr gering, der Antragsteller ist kein Amtsträger, kein Hoheitsträger o.ä. Ist keine Person, der man ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Können nicht erkennen, dass der besonders bekannt ist. Die in der Rechtsprechung bekannten Fälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar: Regierungsmitglieder, irgendwelche Prinzen oder solche Leute, die sich durch ihr Verhalten in einen Widerspruch begeben haben. Sehen nicht, dass sich der Antragsteller selbst in die Öffentlichkeit begeben hat. Zudem brauchen wir die Einhaltung der Vorraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Sehen nicht, dass der Antragsteller gefragt worden ist.

Beklagten-Vertreter Schmidt: Ein Unternehmen, das mit ideellem Anspruch an die Öffentlichkeit getreten ist. „Bio“. Nun Zusammenarbeit mit „plus“. Preisdumping, das die Bauern an den Rand des Existenzminimums brachte. Unternehmen, das mit einem ungewöhnlichen Geltungsanspruch in die Öffentlichkeit getreten ist. Jetzt kommt ein Sanierer ..... Größenordnung. Geht drum, dass Herr Kreuzburg gesagt haben soll:’’’„Zahlen sie meine Kohle, sonst kriegen Sie auf die Fresse!“ (....) Bei dieser Kohle ging es um 72.000,- Euro Sondervergütung – 3.000,- Euro pro Tag! Registergericht sagt, offensichtlich zu Unrecht, Verstoß gegen Forderungen für Aufsichtsräte, sich für etwas bezahlen zu lassen, was sie ohnehin tun müssten. Kreuzburg sei in verschiedenen Aufsichtsräten, macht sprachlos. Wirtschaftskriminalität par exelance. 72.000,- Euro sind nicht wenig. Unternehmen, dass in Bayern den Anspruch hat, nicht nur fair zu sein gegenüber Tieren, auch gegenüber Menschen. Der Gipfel ist, dass Kreuzburg nicht nur namentlich nicht genannt werden will, sondern dass überhaupt nicht über Kreuzburg im Zusammenhang mit dem Unternehmen berichtet werden soll. Kreuzburg ist einer Vergleichsvereinbarung beigetreten mit einer Schweizer Gesellschaft, eine öffentliche Ehrenerklärung abzugeben. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Annahme nicht richtig, Kreuzburg sei nicht an die Öffentlichkeit getreten. Wenn man heute nach „Kreuzburg“ und „Betrug“ und „Basic“ oder auch nach Staatsanwaltschaft googlet, finden man viele Treffer. Lege eidesstattliche Versicherung vor. Ganz offensichtlich gibt es ein öffentliches großes Interesse, wird in Blogs thematisiert.

Antragsgegner Kreuzer: Ist bekannt, Pressekonferenz. Hatte damals sehr positiven Artikel über ihn geschrieben, nicht nur wir, auch andere Medien. War gestern bei Eröffnung von Bio-Supermarkt, hatten den Namen beim Thema „Basic“ nicht genannt. Man nannte mir sofort den Namen „Kreuzburg“. Aktienverkauf von Basic an die Schwartz-Gruppe hat auch in der Nicht-Fachöffentlichkeit Wellen geschlagen, Kreuzburg war in allgemeiner Berichterstattung sehr präsent.

Der Vorsitzende: Dr. Dünnwald.

Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Sachverhalt und Fall vom Gericht zutreffend erfasst. Im Antragsschreiben ist rechtlich völlig zutreffend gewürdigt über die Dinge, über die es geht. Sie haben Punkte genannte, gehören nicht zur Sache. Möchte trotzdem was dazu sagen. Ihre strafrechtliche Würdigung der Beraterverträge als kriminell .... Hätte er das getan, wäre er ein Straftäter. Ist nicht der Fall. Wir fragen uns im Ermittlungsstadium, rechtfertigt der Vorwurf, .....? Zum Tenor. Ich darf identifizierbar nicht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichten, vielleicht über Herrn Kreuzburg. (...). Das erste verfahren ist erledigt. Habe offen und fair vorgetragen, denn das entfaltet keine Relevanz. Alle Querelen sind beigelegt. Der Tenor ist nicht zu weit, sondern sehr präzise. Zur Einigung. Wurden nicht genötigt zur Presseerklärung. Diese ist kein Fake. Das Ergebnis , der Aufsichtsrat aus 6 Leuten. Herr Kreuzburg geht raus.

Beklagten-Vertreter Schmidt: Es ist Vereinbarung getroffen worden, dass Herr Kreuzburg gesagt..

Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Kreuzburg ist raus, man dankte ihm für seine Dienste. Ist völlig normal, würde Ihnen jeder Kommunikationsberater zu raten. Haben sich alle an einen Tisch gesetzt.

Beklagten-Vertreter Schmidt: Darum geht es nicht. Geht darum, dass er selbst in die Öffentlichkeit geht, dann aber Unterlassung verlangt. Will sein Öffentlichkeitsbild selber kontrollieren, die meinungsfreiheit unterdrücken.

Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Kann nicht … . Haben sich an einen Tishc gesetzt. Haben eine Erklärung abgegeben. Mehr kann ich dazu nicht agen. Bestreite, dass die weiteren Google-Treffer als die ersten mit dem Sachverhalt zu tun haben. Alten Süddeutsche-Artikel haben sie unter www.basic.de gefunden. Ist nicht von der Basic-Gesellschaft.

Beklagten-Vertreter Schmidt: Entscheidender Punkt. Wenn man googelt, findet man jede Menge zu den staatsanwaltschaftlichen Bemühungen. Selten bekommt man etwas in die Presse, das ... Arbeitnehmervertreter... Registergericht.... Drohung mit der Presse. Untreue-Tatbestand. ... Erpressung?

Diskutieren zum Ermittlungsverfahtren.

Der Vorsitzende diktiert: Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsgegner-Vertreter beantragt, die Unterlassungsverfügung aufzuheben; „insbesondere beantrage ich die Aufhebung wegen unterlassener Klageerhebung“ Der Antragsteller-Vertreter erklärt, die Klage ist eingereicht. Der Antragsgegner-Vertreter:bestreitet dies.

Kläger-Vertreter Dr. Dünnwald: Unter Einsicht in die Antragsschrift, in der sich die Klage befindet, dass die Klage unter dem Datum des 15.08.2011 eingereicht wurde und unter Berufung auf das Zeugnis des Kollegen Peters, der da hinten sitzt, dass die Kostenanforderung desd Gerichts eingegangen ist.

Der Vorsitzende: Können wir am Mittwoch im Tenor verkünden? Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Mittwoch, den 31.08.2011, 12:00 Raum B334. Wir bedanken uns und wünschen ein schönes Wochenende.

Urteil 324 O 249/11

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 10.05.2011 wird bestätigt
2. Der Antragsgener hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen


Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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