324 O 159/10 - 07.05.2010 - Stefan Heinig von Kik verliert - Anwalt Scheuerl konnte nicht helfen

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Wie so oft, kennt die Pseudoöffentlichkeit den Corpus Delicti nicht. Der NDR-Anwalt Michael Fricke bemüht sich nicht um Aufklärung gegenüber der Pseudoöffentlichkeit.

Es ging wahrscheinlich um die Sendung «Panorama - die Reporter» vom 7. April 2010 mit dem Titel «Die Kik-Story - die miesen Methoden des Textildiscounters» (siehe das Video weiter unten]:

Oberhausen: eine Promi-Veranstaltung mit Verona Pooth. Auf dem roten Teppich präsentiert sich die Werbe-Ikone in einem Outfit des Textildiscounters KiK. Wohl keine 30 Euro kostet ihre Abendgarderobe. Das neue Werbegesicht der Billigkette soll offenbar vermitteln, dass KiK nicht nur günstig, sondern auch gesellschaftsfähig ist.

Doch Fragen zu Produktionsmethoden und Dumpinglöhnen will Pooth nicht beantworten. Auch die Geschäftsführung von KiK schweigt. Dabei gibt es viele Vorwürfe, die damit unbeantwortet bleiben: Verkäuferinnen, die kaum von ihrem Gehalt leben können. Druck und Kontrollen am Arbeitsplatz. Ausbeutung von Menschen in den Produktionsländern wie Bangladesch. NDR Chefreporter Christoph Lütgert zeigt "Innenansichten" einer Billigkette, die wie kaum ein anderes Unternehmen expandiert. In insgesamt über 2.800 Ladengeschäften werden Klamotten zu Schleuderpreisen angeboten. Der Film von Christoph Lütgert zeigt, wie die Billigpreise zustande kommen - und wie Menschen dafür teuer bezahlen müssen.

Wir können also nur raten.

Im Internet finden wir die folgende Pressemitteilung des Senders: NDR weist Vorwürfe des Textildiscounters KiK zurück - Unternehmen bislang juristisch gescheitert.

Die Vorwürfe des Textildiscounters KiK gegen das NDR Fernsehmagazin "Panorama - Die Reporter" entbehren nach Auffassung von "Panorama"-Redaktionsleiter Stephan Wels jeder Substanz. "Juristische Schritte warten wir gelassen ab." KiK hatte "Panorama - die Reporter" falsche Berichterstattung vorgeworfen. Es sei bezeichnend, so Wels, dass das Unternehmen keinen einzigen konkreten Vorwurf gegen die "KiK-Story" vorgebracht habe, die das NDR Fernsehen am Mittwochabend (7. April) ausgestrahlt hatte.

In der 30-Minuten-Reportage hatte das Team von "Panorama - Die Reporter" schwere Missstände in Bangladesch und Deutschland bei Produktion und Vertrieb der KiK-Billigkleidung aufgezeigt. Wels betonte weiter: "Vor der Ausstrahlung hatten wir immer wieder schriftlich und mündlich KiK mit den Ergebnissen unserer Recherchen konfrontiert und um Stellungnahmen gebeten. Bis auf ein pauschales Dementi erhielten wir nichts."

Gescheitert sei bislang auch der Versuch von KiK, gerichtlich die Ausstrahlung einer Szene zu verhindern, in der KiK-Chef Stefan Heinig vor laufender Kamera auf konkrete Vorhaltungen von NDR Chefreporter Christoph Lütgert nur schweigend und lächelnd reagiert und dann wegläuft. Mit diesem Ansinnen sei das Unternehmen beim Hamburger Landgericht nicht durchgekommen, so Wels.

Sachverhalt, wie sich dieser aus dem Urteil ergibt

Ein Reporter von Hinz & Kunzt versuchte immer wieder, ein Foto und einen Interviewtermin mit Stefan Heinig zu bekommen, was ihm aber wiederholt versagt wurde. Als Stefan Heinig auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung eines Sportclubs war, fotografierte und filmte ihn der Reporter und stellte einige Fragen. Der Kläger erklärte lediglich, dass er sich zu dem Thema ein anderes Mal äußern werde.

Stefan Heinigbegehrte daraufhin das Verbot der Verbreitung der Film- und Videoaufzeichnungen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

[bearbeiten] Stefan Heinig vs. Norddeutscher Rundfunk (NDR)

07.05.2010: 324 O 159/10 Stefan Heinig vs. Norddeutscher Rundfunk (NDR)

Verfügungsverfahren.


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Graf von Westphalen pp.; Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl,
konfrontiert mit dem Vorwurf Anwalt ohne Moral zu sein
Beklagtenseite: Kanzlei Hasche pp; Rechtsanwalt Michael Fricke


[bearbeiten] Die Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richter am Landgericht: Dr. Link
Richterin am Landgericht: Gabriele Ritz

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

07.05.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Der Antragsteller überreicht den Schriftsatz vom 06.05.2010 für Gericht und Gegner.

NDR-Anwalt Michael Fricke: Wann ist der Schrfitsatz bei Ihnen eingegangen?

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: 18:30

NDR-Anwalt Michael Fricke: Wir haben diesen Schiftsatz nicht bekommen. Warum nicht?

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Es war schon zu spät.

NDR-Anwalt Michael Fricke: Merke mir das nur für die Zukunft.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Übergebe diese CD. Das ist der gesamte Beitrag.

Der Vorsitzende: Die CD ist als Ast3 zur Akte genommen. Dass müsste sich vielleicht auf die Antragstellerin auswirken.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: …. Ob 27.03.10 .. bis Fahrstuhlausgang weiter verbreitet werden darf? Nachdem die eine Sequenz verbreitet wird, dass was sich im Fahrstuhl ereignet hat.

Richterin Gabriele Ritz: Wenn eine Erklärung abgegeben wird, wir werden es nicht mehr senden, entfällt die Erstbegehungsgefahr. … Wir sagen, es ist ein Fall für die Umstellung des Antrages.

Der Vorsitzende: 22, 23 des KUG Ausdrückliche Einwilligung hatten wir nict.

NDR-Anwalt Michael Fricke: Wir haben die konkludente Einwilligung.

Der Vorsitzende: Da sind Sie darlegungs- und beweispflichtig.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Wir haben die eidesstattliche Versicherung …. Verantwortlich für die Krankheit der Kinder …. Die anderen ….

Der Vorsitzende: Wenn wir keine Einwilligung haben, dann § 23 des KUG. Haben wir ein zeitgeschichtliches Ereignis? Spricht einiges dafür. Großes expandierendes Unternehmen. KiK-Chef. Führen Interviews.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Darf ich [ein Wort sagen]? Wenn zum Unternehmen [was gezeigt wird, dann] … . Hier wird das Privatleben gezeigt. … Fortuna Düsseldorf …Dann noch Bangladesch mit … kranke … .

Richter Dr. Link: Es ist ein zeitgeschichtliches Ereignis mit Photos. Eine Person im Kontext.

NDR-Anwalt Michael Fricke: Es ist ein öffentliches Alltagsleben. … Caroline 1 … .

Der Vorsitzende: Kontext … neutrales Bild …

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Es gab kein Einverständnis von …

NDR-Anwalt Michael Fricke: Ist öffentlich zugänglich.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Aber nicht mit einer Kamera. Wie für Kameras in Kneipen.

Der Vorsitzende: Wir wollen etwas den Rahmen abstecken. Dass wieder im Trüben ..

Richterin Ritz lacht.

Der Vorsitzende: … All das, was Sie gesagt haben, kann berechtigtes Interesse sein. Das ist der Gedanke, aus der wir uns Honig saugen. Bei Caroline war es so, dass bei einer 25 Watt Lampe, keine Öffentlchkeit … , aber bei einer 100 Watt Lampe schon zulässig sein kann. Wir wissen nicht, unter welcher Birne der Kläger … .

NDR-Anwalt Michael Fricke: Haben die CD.

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner-Vertreter überreicht ebenfalls .., die als Anlage Agx zur Akte genommen wird.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Haben 6 … 9 …

NDR-Anwalt Michael Fricke: .. Bei den Mitarbeitern …. Sind nicht Kik-Mitarbeiter oder nicht … Vorsorglich für dieses Verfahren … zu dieser und jeder Schutzschrift.

Richterin Ritz: Wird immer schlimmer.

Der Vorsitzende: Da hat sich Scheuerl versteckt. Was sollen wir tun? Sie haben eine Schutzschrift eingereicht. Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsteller beantragt die Sache 324 O 295/10 zum Gegensand des Vortrages zu dieser Sache zu machen. Der Antragsgegner-Vertreter erklärt, ich habe zur Sache 324 O 295/10 eine Schutzschrift eingerecht und mache ebenfalls den Vortag in dieser Schutzschrift zum Vortrag dieses Verfahrens.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Der Kern … Privatsphäre …. Veröffentlichung … .

Richterin Ritz: Die Antwort lautet: wahrscheinlich kontrovers.

Der Vorsitzende: Habe Krauss … Verfassungsgericht. Können wir uns nicht einigen?

NDR-Anwalt Michael Fricke: … im Vergleich.

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Geht überhaupt nicht.

Richterin Ritz: Nicht dass wir nicht wollen, aber wir wissen wirklich nicht, wie es ausgeht.

Der Vorsitzende: Sie werden doch nicht wieder ausstrahlen und neue Interviews machen?

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Herr Lütgert macht nicht mit.

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner nennt drei. Der Antragsteller kann auswählen.

Es wird diskutiert: Kann mitnehmen.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer unterbreitet daraufhin eine Vergleichsanregung. Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen.

Die Parteivertreter verlassen den Saal.

Nach Wiedereintritt Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl leise und unverständlich: … kann nicht hinnehmen. … als Unternehmensrecht jederzeit.

NDR-Anwalt Michael Fricke: Der Vorschlag des Gerichts ist ist damit abgelehnt.

Der Vorsitzende: Kennen wir. Welche Anträge stellen sie jetzt? Der Antragstellervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.04.2010 mit der Maßgabe, dass nach den Worten …. Person des Antragstellers …

Klägeranwalt Dr. Walter Scheuerl: Sie hatten zwei Kameras. Ausgestrahlt wurde Bilder nur der einen. .. Wie am 07.04.2010 im Magazin Panorama ausgestrahlt.

Der Vorsitzende: Bin nicht Thomas Mann hier. Wenn das lange dauert, kann ich das noch werden. Der Antragsgegner-Vertreter beantragt, den Antragb auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wir anberaumt auf Freitag, den 14.05.201, 9:55 im Saal B335.

14.05.2010, 12:00, Richterin Gabriele Ritz: Es ergeht ein Urteil: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgesetzt auf 40.000 Euro.

Stefan Heinig ging in Berufung. 7 U 130/10, Verhandlung fand am 18.01.2011 statt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

[bearbeiten] Weitere Infos

26.06.10 (Mi): Der NDR will Rechtsmittel auch gegen eine andere vom Textildiscounter Kik erwirkte einstweilige Verfügung gegen eine Fernsehreportage einlegen. Der Sender werde jetzt gerichtlich dagegen vorgehen, teilte Sendersprecher Martin Gartzke am Mittwoch auf ddp-Anfrage in Hamburg mit.

[bearbeiten] Kommentar

Das ist die dritte Verhandlung in Folge, bei der der Rechtsanwalt Walter Scheuerl für seinen Mandanten verliert.

Es gab noch eine andere Sache 324 O 334/10, die am 05.11.2010 in der 1. Instanz verhandelt wurde, sowei die Berufungssaxche 7 U 28/11 vom m 14.06.2011. In beiden Fällen hat Stefan Heinig (Kik) ebenfalls verloren.

KIK Textilien und Non.Food GmbH klagte auch gegen den Bericht von Hinz&Kunzt aus 207/Mai 2010. 27.08.10: Auf der Terminrolle stand am 27.08.10 diese Sache 324 O 291/10, wurde jedoch wieder durchgestrichen. gestrichen. Eine Verhandlung fand nicht statt.

Richter Andreas Buske antwortete auf die Frage: "Weshalb ist der Termin heute ausgefallen?" "Ich weiß es, sage es aber nicht."

Birgit Müller, die Chefredakteurin des Obdachlosenmagazins teilte mit: Seine Unterlassungsklage gegen Hinz und Kunzt hat der Textildiscounter Kik zurückgezogen. In einer NDR-Reportage über die schlechten Arbeitsbedingungen bei den Zulieferfirmen von Kik hatte Hinz und Kunzt-Autor Christoph Lütgert vier Frauen in Dhaka als "Kik-Näherinnen" bezeichnet. Kik war darauf vor Gericht gezogen. Nachdem der NDR eine zweite Reportage ausstrahlte, die die Vorwürfe bestätigte, gab das Gericht dem NDR recht. Kik-Anwalt Walter Scheuerl zog daraufhin seine Klage gegen das Magazin zurück. Quelle Taz

[bearbeiten] Urteil 7 U 28/11

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung der Abbildung eines Wohnhauses mit identifizierenden Angaben über dessen Bewohner

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 21.06.2011, 7 U 28/11

§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 Abs 1 GG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 334/10, vom 4.2.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Der Kläger, Vorsitzender der Geschäftsführung des Unternehmens „K.. T... u.. N... F... GmbH“ (im Folgenden: „K.. “) verfolgt mit seiner Berufung das Ziel, ein Verbot gegen die Beklagte zu erwirken, mit dem dieser verboten wird, Filmaufnahmen mit dem Abbild des Wohnhauses unter Nennung des Namens des Klägers in Verbindung mit der Angabe, dass das Haus im Dortmunder Süden und/oder im Ortsteil Kirchhörde gelegen sei, zu zeigen. Er begehrt ferner weiterhin die Erstattung von Abmahnkosten, die ihm infolge der Veröffentlichung entstanden sind. Die Beklagte verbreitete am 7.4.2010 um 22.35 Uhr und – als Wiederholung – am 10.4.2010 um 8.30 Uhr in dem Fernsehsender „D.. E...“ im Rahmen des Magazins „P... - D.. R...“ einen Filmbeitrag, der sich mit dem Unternehmen „K.. “ befasst und insbesondere die niedrigen Löhne, die dieses Unternehmen seinen Mitarbeitern sowie insbesondere den Zulieferern aus Bangladesch zahlt, hervorhebt. In diesem Zusammenhang werden u.a. Interviews mit deutschen Mitarbeiterinnen und ferner die elenden Verhältnisse gezeigt, unter denen Näherinnen in Bangladesch arbeiten und leben, die für „K.. “ arbeiten. Im Rahmen dieses Beitrags wird von dem Reporter L... auch eine Straßenansicht des von dem Kläger und seiner Familie bewohnten geräumigen Hauses in Dortmund gezeigt mit der Erklärung, es liege im Dortmunder Süden. Ob das bei der Einfahrt in den Stadtteil Kirchhörde gezeigte Ortsschild zu entziffern ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

2

Der Film wurde nach seiner Ausstrahlung für unbestimmte Zeit auch im Internet zum Abruf bereitgehalten.

3

Zum Sachverhalt im Einzelnen kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Der Kläger beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 4.2.2011 die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung gesetzlicher Zwangsmittel zu unterlassen,
unter Bezugnahme auf den Kläger Filmaufnahmen seines Wohnhauses H... .., 4.... Dortmund, in Verbindung mit den Angaben, dass das Haus im Dortmunder Sünden und/oder im Ortsteil Kirchhörde belegen sei, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen mit der Angabe, dass dies das Wohnhaus des Klägers und seiner Familie sei, wie am 7. April 2010 in dem Magazin „P... - D.. R...“ in dem Beitrag mit dem Titel „Die K.. -Story – Die miesen Methoden des Textildiscounters“ geschehen,
2. dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 2.118,44 € zu erstatten.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Zurückweisung der Berufung.

9

Zu den Ausführungen der Parteien wird auf den Inhalt der in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

II. Die form- und fristgemäß eingelegte zulässige Berufung ist nicht begründet.

11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die bezeichnete Veröffentlichung des Abbildes des Wohnhauses des Klägers auch im Zusammenhang mit den Angaben zu dessen Lage den Kläger nicht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

12

Zwar ist anerkannt und vom erkennenden Senat auch mehrfach entschieden worden (vgl. Urteile vom 28.9.2004 (7 U 60/4), vom 14.2.2006 (7 U 92/05) und vom 31.1.2006 (7 U 108/06)), dass die Veröffentlichung des Abbildes eines Hauses insbesondere mit identifizierenden Angaben über dessen Bewohner und Lage einen Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner darstellen kann. Dabei sind als Kriterien für den Grad der Beeinträchtigung insbesondere die Auffindbarkeit und der Wiedererkennungswert des jeweiligen Hauses, insbesondere die Präzision der Lagebeschreibung hervorzuheben. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.5.2009 (GRUR 2009, 1089) ausgeführt hat, liegt der Kern der Beeinträchtigung in solchen Fällen darin, dass die Anonymität aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006, AfP 2006, 347 ff.).

13

Eine entstehende Beeinträchtigung ist indessen hinzunehmen, wenn ein besonderes Berichterstattungsinteresse auch an der Verbreitung der Hausansicht besteht, das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist hier im Rahmen des gesendeten Beitrags von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse auszugehen, dass die Veröffentlichung der Abbildung des Hauses, wie geschehen, rechtfertigt.

14

Der Bericht befasst sich u.a. mit niedrigen Löhnen und insbesondere mit den erbärmlichen Arbeits- und Lebensbedingungen der Näherinnen in Drittweltländern, die für das von dem Kläger geleitete Unternehmen arbeiten. Dass es im Rahmen eines solchen Berichts von allgemeinem Interesse ist, zu erfahren, in welchen Verhältnissen der Kläger lebt, wird auch vom Kläger im Grunde nicht in Abrede genommen. Der Kläger selbst hat in einem vorausgegangenen Interview in der Zeitung D.. W... vom 23.3.2009 (Anl. B 1) zu den von dem Unternehmen „K.. “ gezahlten Niedriglöhnen Ausführungen gemacht und damit die Diskussion um das Geschäftsmodell des Unternehmens am Laufen gehalten. Es war daher naheliegend, in diesem Zusammenhang die Frage aufzuwerfen, wie der Kläger selbst lebt, wobei nicht nur die Ansicht des ihm gehörenden und von ihm bewohnten Hauses, sondern auch die Qualität des Stadtteils, in welchem sich dieses befindet, von Interesse war, da auch hieraus Schlüsse über dessen Wert und die Wohnqualität gezogen werden konnten. Dass mit dieser Veröffentlichung möglicherweise Nachbarn oder Anwohnern erstmals die Identität der Hausbewohner und der berufliche Wirkungskreis des Klägers bekannt gemacht worden ist, ist in diesem Zusammenhang hinzunehmen, da niemand einen Anspruch auf absolute Anonymität auch in seinem persönlichen Umfeld für sich in Anspruch nehmen kann. Hinzu kommt, dass das Haus ohnehin derart aufwendig gestaltet ist, das es für Anwohner nahelag, selbst Erkundigungen über die Person des Eigentümers bzw. Bewohners anzustellen.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers ist, nicht anzunehmen, dass durch den Beitrag für eine Vielzahl von Zuschauern ein Anreiz geschaffen worden ist, das Haus des Klägers aufzusuchen, und dass es anhand der Ortsangabe ohne weiteres leicht aufgefunden werden könnte.

16

Nach mehrfacher Betrachtung der maßgeblichen Filmpassage ist der Senat der Auffassung, dass das Ortsschild „Kirchhörde“, welches kurz im Bild zu sehen ist, auch als Standbild nicht klar zu entziffern ist. Insofern bedarf es keines Sachverständigengutachtens. Die Behauptung, im Fernsehbeitrag sei das Bild schärfer, ist in diesem Zusammenhang unsubstantiiert. Der Kläger hat auch kein Standbild der Fernsehfassung des Films vorgelegt, das dies belegen könnte. Allerdings dürfte der Ortskundige, dem der Ortsname „Kirchhörde“ geläufig ist, anhand des Standbildes den Ortsnamen jedenfalls erraten können. Dem Filmbeitrag ist allerdings nicht klar zu entnehmen, dass das Anwesen des Klägers in diesem Stadtteil liegt, da es nicht in unmittelbarem Anschluss an die Einblendung des Schildes gezeigt wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, wird dem Zuschauer vielmehr zuvor das Navigationsgerät des Fahrzeugs des Reporters L... gezeigt, welches die Ruhrallee anzeigt, die tatsächlich gerade nicht zum Wohnhaus des Klägers, sondern von Dortmund weg in Richtung Brünninghausen führt. Da im späteren Verlauf des Beitrags über die Unterstützung des Fußballvereins Brünninghausen durch den Kläger berichtet wird, liegt es für den Zuschauer daher eher nahe, dass dieser Ort der Wohnort des Klägers ist. Auch die Ortsangabe „gehobenen Wohngegend im Dortmunder Süden“ ist nicht so spezifisch, dass damit das Haus ohne weiteres gefunden werden könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Film handelt, so dass ein etwaiger Interessent vor Beginn seiner Suche zunächst ein Standbild von der Abbildung des Hauses machen müsste, um sodann anhand des Bildes das Haus aufzufinden. Dass ein Zuschauer diese Mühe aufwenden würde, um – in welcher Absicht auch immer – das Wohnhaus des Klägers im Raum Dortmund Süd oder im südlichen Umkreis von Dortmund zu suchen, erscheint extrem unwahrscheinlich. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Berichterstattung sich auf aktuelle Ereignisse bezog, an denen regelmäßig kein anhaltendes Interesse besteht, während die genannten vom Senat entschiedenen Fälle, insbesondere in der Sache 7 U 60/04, die Wohnung populärer Künstler betrafen, deren Privatleben über viele Jahre im Blickpunkt des allgemeinen Interesses standen.

17

Dem steht auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, dass nach Ausstrahlung der Sendung Unbekannte den Verwalter des Hauses beschimpft bzw. auf die Sendung angesprochen hätten und erklärt hätten, das Haus aufgrund des Fernsehbeitrags wiedererkannt zu haben. Hieraus ergibt sich nicht, dass die genannten Personen aufgrund der Ortsangaben das Haus gefunden haben und dass es sich überhaupt um Ortsfremde handelte, die bis dahin den Namen des Bewohners nicht gekannt hatten. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass es sich hier um Menschen gehandelt haben kann, denen zwar der Name des Hauseigentümers und Bewohners zuvor bekannt gewesen war, die aber erstmals durch den Beitrag auf dessen Tätigkeit bei „K.. “ und das Geschäftsgebaren dieses Unternehmens informiert worden waren.

18

Da somit die beanstandete Veröffentlichung von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und damit nicht rechtswidrig war, besteht weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

20

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil es sich um einen speziellen Einzelfall handelt, da die Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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