324 O 134/11 - 06.05.2011 - Boris Entrup klagt gegen Werbekampagne mit angeblichem Doppelgaenger

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[bearbeiten] Corpus Delicti


Das Corpus delicti

Make-Up-Stylist Boris Entrup, bekannt als Juror bei "Germany's Next Topmodel" (2007 und 2008) und Testimonial von Maybelline Jade, klagt gegen die Werbekampagne von Congstar – einer Tochtergesellschaft der Telekom - und möchte diese stoppen. Die Werbefigur "Andy" erscheint ihm zu ähnlich.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT

[bearbeiten] Boris Entrup vs. Gongstar GmbH

LG Hamburg 324 O 134/11 Boris Entrup vs. Gongstar GmbH

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richter am Landgericht: Dr. Maatsch
Richterin am Landgericht: Dr. Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Nesselhauf pp.; Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt, Rechtanwalt xxx
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr.Ruhl, Herr Knetsch

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

06.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike.

Den Vorsitz führender Richter Dr. Maatsch: Ja. Wir haben zwei … . Wir haben es uns nicht leicht getan in der Vorberatung. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Zur Zulässigkeit der Formulierung „wie geschehen“ meine wir, es ist eindeutig. Zur Begrünmdbarkeit. Es gibt die BGH-EntscheidungBlauer Engel“ von 1999. Es stellt sich die Frage, ob die Werbefigur das Bildnis des Klägers ist oder nicht. Da fingen die Schwierigkeiten an. Ist „Andy“ ein Doppelgänger des Klägers oder der Schauspieler Jacob Renger, der die Rolle spielt. Es liegen die Argumente auf dem Tische. Es geht hin und her mit den Überlegungen. Für die Klägerseite spricht die frappierende Ähnlichkeit. Der Kläger hat Werbung gemacht im ähnlichen Segment. Im Punkt … sind die Argumente für den Kläger erschöpft. Wir haben eine gewisse Tendenz zu meinen, für den Printbereich würde uns das nicht reichen. Es wird weder der Name des Klägers genannt, noch …. Angesichts dessen auch nur …. Print. …. Dass es sich handelt um einen Typus. … Da wurde es in ähnlicher Art und Weise beschrieben. Es geht um das Image des Klägers. Cooler Typ, der reinpasst. … Der Kläger ist ebenfalls ein cooler Typ. Das war es dazu….. . Gewisse Probleme bereitet uns die Werbung mittels des Films. Das kommt hinzu. Idee des Umstylens. Es ist ein gewisser thematischer Bezug zum Kläger, der Stylist ist. Es ist ein mittelbarer Bezug. … Bittet um Styling eigener Person. Sollen Entrup umstielen. … Wir meinen, es ist ein gewisser zusätzlicher Hinweis auf den Kläger. Bezüglich … Der Doppelgänger … Der Kläger ist nicht so prominent, dass es … ist. Ich muss gestehen, dass ich ihn vorher nicht kannte. Was wir für ein noch stärkeres Gegenargument halten. Die Kunstfigur … sehr weit entfernt von den Fällen, die hier vorgetragen werden: Blauer Engel, LG Düsseldorf. Soll den Eindruck erwecken … Blauer Engel würden wir nicht … LG Düsseldorf: Doppelgänger von Franz Beckenbauer [Landgerichts Düsseldorf (LG), Urteil vom 29.8.2001 (Az. 12 O 566/00)] würde auch nicht mit Beckenbauer angesprochen. Hier sind wir weit entfernt. … Hier wurde die Werbefigur Andy genutzt. Dass der Umstand, der ist Herr Entrup, der ihn darstellt, ist weit entfernt vom klassischen Fall. … in besonderer weise in Richtung unseres Klägers … nein .. Haare … … Art .. Optik, starke … Es entsteht der Eindruck, dass es sich um eine Kunstfigur handelt. … Warum soll ein Stylist das Publikum um Styling bitten? Wir haben die Tendenz, die Klage abzuweisen. Bei der Filmwerbung tun wir uns schwerer.

Entrup-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: … Erkennbarkeit … Durchschnittszuschauer betrachtet …. erheblich …. besonders in der Zielgruppe. Oft wird der Text gesprochen.- … Wir haben mit einer Reihe von Leuten gesprochen. … Der …sieht nicht nur weiter, weil es Angy, sondern weil es Entrup ist. … durch die Haare .. wird Entrup verstanden.

Congstar-Anwalt Dr. Ruhl: … dass Sie weiter vortragen wollten. Haben …. Nicht die Bestimmtheit des Klageantrages. Wirkt sich aus auf die Begründbarkeit. … Es steht, wie Werbekampagne im Spot bei VOX geschehen. … Weiß nicht , welcher Spot gelaufen ist. Bei manchen gibt es ein Umstyling, bei einigen nicht. Deswegen habe ich immer noch mit der Zulässigkeit ein Problem. Materielles Recht … Wir teilen die Auffassung der Kammer. Wie gesagt, haben die CD seit Montag.

Richter Dr. Link: Bestimmtheit … Werbung für Congstar. Diese Kampagne .. werden über Internet aufgefordert … Umstyling … Sonst würde es 20 Seiten werden.

Richter Dr. Maatsch: … . Frage trotzdem, gibt es eine Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen? Unsere Meinung ist vorläufig, weil wir uns im Augenblick nicht ganz sicher sind. Von der Kammerseite haben wir keinen Vorschlag … möglichen Zahlungsanspruch.

Entrup-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Haben über Kooperation nachgedacht … sind dem gegenüber aufgeschlossen. Für Sie ist es entscheidend, dass die Kampagne weiter läuft. Dann kann man über Honorierung sprechen.

Richter Dr. Maatsch: Wir wissen nicht, ob die Werbekampagne weiter laufen soll. … Wir können sie nach Hause schicken, damit sie Gespräche führen. … Besser ins Protokoll, Vergleich.

Richter Dr. Link: Man könnte … Ist nicht unser Job, bessere Werbung ankündige, anstatt hier durch alle Instanzen … .

Herr Knetsch: Schwer … weil hier Forderungen im Raum stehen, … . Vielleicht könnten Sie Eckpunkte skizzieren.

Entrup-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Das man was zusammen machen wollte. Scheiterte, weil man kein Geld hatte.

Richter Dr. Maatsch: … Gut, dann nehmen wir auf. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag zur Ausnutzung des Werbewertes des Klägers noch nicht ausreichend dargelegt wurde. Die Klägerseite bittet um Schriftsatznachlass. Die Beklagtenseite bittet ebenfalls um Schriftsatznachlass auf den erhaltenen Schriftsatz. Die Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung wird auf Vorschlag der Kammer erörtert.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Klägerseite bleibt nachgelassen auf die heute erteilten Hinweise bis zum 10.06.2011 weiter vorzutragen.
2. Der Beklagtenseite bleibt nachgelassen, auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 29.04.2011 und den weiteren Schriftsatz bis zum 24.06.11 vorzutragen.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 01.07.2011, 9:55, Saal B335.


05.08.2011: Der Vorsitzende: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 70.000 €

[bearbeiten] Urteil 324 O 134/11

Urteil LG Hamburg 324 O 134/11 vom 04.08.2011

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 70.000,- festgesetzt.

Aus den Gründen:

1) Die Klage ist zulässig, es fehlt dem Klagantrag zu I. nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Durch den im Unterlassungsantrag enthaltenen Zusatz („insbesondere wie in ...“) wird hinreichend deutlich, welche Unterlassung begehrt wird.

2) Der Klagantrag zu 1) ist unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 2 KUG.

Unter Zugrundelegung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung ... entwickelten Maßstabs ist in den streitgegenständlichen Werbemaßnahmen mit der Kunstfigur „ keine Verwendung eines Bildnisses des Klägers zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung (Urteil vom 1. 12. 1999, I ZR 226/97 -, ... Folgendes ausgeführt (zitiert nach Juris, dort Abs. 21): ...

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf genügt es insoweit, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums irregeführt wird und glaubt, es handele sich bei dem Doppelgänger um die bekannte Person selbst (vgl. LG Düsseldorf, AfP 2002, 64 (65)). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der letztgenannten Ansicht zu folgen ist.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall mit ihrer Werbung nicht die Bekanntheit des Klägers ausgenutzt, sie hat nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Sie hat sich in ihrer Werbung lediglich eines „Typus“, nämlichdesjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert wird und an dem dieser keine Rechte inne hat. Im Einzelnen:



[bearbeiten] Kommentar

Am 05.08.2011 war das die zweite Klage, bei denen der Mandant der Kanzlei Nesselhauf verlor. Siehe Bericht zu 324 O 653/10.

Armes Deutschland.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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