31.08.2012 - Ein Nesselhauf- und Schertz-Tag mit juristischen Spitzfindigkeiten

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31.08.2012 Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24. Ein erfolgreicher Nesselhauf-Schertz-Tag. Blamage für den Papst.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

31. August 2012



Ein Glück, dass der Papst ein Deutscher ist!!

[bearbeiten] Was war heute los?

Ein weltliches Gericht mit den Richterinnen Simone Käfer, Barbara Mittler und Gabriele Ellerbrock hätten heute den Stellvertreter Gottes mit den Mitteln rechtsstaatlicher Zensur ganz privat schützen müssen. Dieses Jahrtausendereignis fiel aus. Den Damen blieb das Vergnügen nicht gegönnt. Die Titanic-PR kam zum Stehen. Die Bischofskonferenz rettete den Gott so gut es noch ging.

Dafür war die Kanzlei Nesselhauf in 9 Verfahren verwickelt und erreichte allerhand an Zensurausbeute für Stefanie Hertel, Stefan Mross und Leopold Lanner, den neuen Partner von Stefanie Hertel.

Die Kanzlei Schertz Bergmann durfte auch nicht fehlen mit unserem Obermoderator Günther Jauch. Dieser verfeinert nach wie vor die Zensurregeln. Der Welt wird vorgeführt, wie Gehirnwäsche funktioniert.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp hat es nun amtlich: Im Stasiverfahren hat seine Mandantin Barbara Deuling verloren. Ob ihr Mann, Wolfgang Deuling, - ebenfalls ein Bücherverbieter -, immer noch erhebliche Zweifel am geistigen Zustand des Klägers hat und immer noch meint, dieser müsste entmündigt werden, wird die Pseudoöffentlichkeit möglicherwiese bald erfahren.

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Wie schon seit über einem Jahr fehlten auf den Terminrollen die Namen der Kanzleien und der Richter/Innen. Eine Hamburger Besonderheit am Sievekingplatz.

[bearbeiten] Nesselhauf-Verfahren Hertel, Mross, Lanner

Die Kläger sind für Ihren Klägerismus bekannt. Das unterscheidet diese Künstler von den meisten anderen Prominenten. Es sind schwarze Schafe sozusagen, welche sich dem Geschädftsfeld der Zensuranwälte unterwerfen.

Eigentlich peinlich, aber auch lustig.

Heute hat sich die Klägerismusliste Hertel, Mross. Lanner um weitere sieben Verfahren erweitert.

[bearbeiten] Leopold Lanner vs. Klambt Verlag GmbH & Cie – 324 O 359/12

Corpus Delicti: Leopold Lanner ist der neue Gefährte von Stefanie Hertel, zwei Photos, davon das auf dem Cover nicht als Photomontage gekennzeichnet.

Noch weitere sechs Verfahren mit mehr oder weniger gleichem Inhalt bzw. zum Privatleben der Kläger und Klägerin:

  • Leopold Lanner vs. Klambt Verlag GmbH & Cie 324 O 350/12

Corpus Delicti: Leopold Lanner ist der neue Gefährte von Stefanie Hertel, zwei Photos, davon das auf dem Cover nicht als Photomontage gekennzeichnet.

  • Stefanie Hertel vs. Klambt Verlag GmbH & Cie 324 O 204/12

Parallelverfahren zu 324 O 359/12

Corpus Delicti: Leopold Lanner ist der neue Gefährte von Stefanie Hertel, zwei Photos, davon das auf dem Cover nicht als Photomontage gekennzeichnet.

  • Stefanie Hertel vs. Klambt Verlag GmbH & Cie 324 O 353/12

Parallelverfahren zu 324 O 350/12

Corpus Delicti: Leopold Lanner ist der neue Gefährte von Stefanie Hertel, zwei Photos, davon das auf dem Cover nicht als Photomontage gekennzeichnet.

  • Stefan Mross vs. Klambt Verlag GmbH & Cie 324 O 364/12

Corpus Delicti: Hausverkauf des Klägers.

  • Leopold Lanner vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH 324 O 351/12

Hauptsachverfahren zum Verfügungsverfahren 324 O 71/12

Corpus Delicti: Beziehung des Klägers zur ehemaligen Ehefrau.

  • Leopold Lanner vs. Burda Senator Verlag GmbH 324 O 323/12

Corpus Delicti: Information zur Wirtschafsituation. Lebte von Ersparnissen, die Ehe scheiterte, Wirtschaftsstudium unterbrochen, jobbte für eine baufirma

[bearbeiten] Die heutigen Zensoren

Die heutigen Zensoren zu Beginn der Verhandlung: Richterin Simone Käfer, Richterin Barbara Mittler, Richter Dr. Philip Link, Rechtsanwältin Frederike Stinshoff auf der Beklagenseite, Rechtsanwältin Dr. – Name der Pseudoöffentlichkeit unbekannt – auf der Klägerseite.

Am Ende der Verhandlung war Richterin Barbara Mittler verschwunden und wurde ersetzt durch die Zensorin Richterin Gabriele Ellerbrock (Ritz).

[bearbeiten] Passagen aus den Mross-Ertel-Lanner Verhandlungen

[bearbeiten] 324 O 359/12 - Leopold Lanner vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Richterin Simone Käfer zu Leopold Lanner (324 O 359/12): Die Beklagte hat berichtet, wer der neue Lebensgefährte von Stefanie Hertel ist und über seine frühere Beziehung. ... Die Wortberichterstattung greift in die Privatsphäre. Dass er der neue Lebensgefährte ist, ist erlaubt zu berichten. Aber nicht mehr. Auch nicht über die früheren Beziehungen. Es gibt klein öffentliches Interesse an diesen Informationen. Auf seiner Homepage hat er das auch nicht genannt. .... Das Photo auf dem Cover ist eine Photomontage, ohne dass das als Photomontage gekennzeichnet ist.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 359/12): Der Ansatzpunkt war ein anderer. „noch Ehefrau“. Ist mit ihr noch verheiratet. .... Ehemann nicht aus einer heilen Welt.

Richterin Simone Käfer (324 O 359/12): So schreibt die Presse. Ich weiß es nicht.

Alle lachen.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 359/12): Er ist ein Cowboy-Typ. Ein ganz anderer Typ. Das ist interessant für die Leser der Unterhaltungspresse. Damit ist die Frage verbunden: Was löst es aus mit einer Verheiratung.

Richterin Simone Käfer (324 O 359/12): Es sind Spekulationen

....

Richterin Simone Käfer (324 O 359/12): Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass .... wird angeregt, der Kläger ergänzt den Antrag mit dem Zusatz, soweit nicht hinzugefügt wird oder ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Photomontage handelt. Es wird angeregt, die Klage im Punkt I.3 zurückzunehmen, weil das Photo auf der Homepage des Klägers mit seiner Zustimmung veröffentlicht wird. Die Klägervertreterin erklärt, dass sie den Klageantrag zu I.3 zurücknimmt. Vorgelesen und genehmigt. Im Übrigen stellt sie die Anträge aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass im Klageantrag zu I.2 hinzugefügt wird „ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Photomontage handelt“. Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten in Bezug auf die Klagerücknahme dem Kläger aufzuerlegen.

Termin zu Verkündung einer Entscheidung 12.10.12, 9:55, Saal B335

16.11.2012, Verkündung, Richterin Simoine Käfer: Der Beklagten wird verboten, alle streitgegenständlichen Äußerungen und Bildveröffentlichungen erneut zu veröffentlichen etc. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung.

[bearbeiten] 324 O 350/12 - Leopold Lanner vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Die selben Ergebnisse, nur I.a und I.c gehen darüber hinaus. Aber I.b ist überholt. Er ist der neue Lebenspartner. „Affäre“ ist Meinungsäußerung. Kammer schlägt vor, I.b zurücknehmen, sonst bejahen. Mit den Parteien wir die Sach- und Rechtslage erörtert.

Kommentar RS: Das mit den Parteien ist unwahr. Von den Parteien war niemand anwesend, nur die Parteivertreter. Für unwahre Behauptungen müssen Blogger Tausende von € hinlegen. Richter dürfen Unwahrheiten ins Protokoll diktieren und sich Abend ruhig ins Bett legen.

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Das Gericht weist darauf hin, dass I.b unbegründet sein dürfte, da inzwischen allgemein und gerichtsbekannt ist, dass der Kläger der neue Lebenspartner von Stefanie Hertel ist. .... Im Übrigen wird der Unterlassungsanspruch zu bejahen sein. Die Klägervertreterin erklärt daraufhin, dass sie den Antrag zu I.b zurücknimmt. Vorgelesen und genehmigt. Sie stellt im Übrigen die Anträge aus der Klageschrift. Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen und bezüglich der Klagerückname, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Darf ich was zu I.c sagen. Der Kläger hat keine gute Figur abgegeben. Das ist eine Meinungsäußerung. Er ist weg von seiner Frau und ist eine neue Beziehung eingegangen. Wenn die Redaktion...

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Wenn man gesagt hätte, dass er noch verheiratet ist, dann würden wir es erlauben. Wir wissen nicht, weshalb er noch verheiratet ist. Ist vielleicht nur noch auf Papier verheiratet.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Die Frau hat gesagt, das ist noch mein Mann.

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Es ist eine Frage, ob ein Dritter die Privatsphäre öffnen darf. Ist rechtlich ein Problem.

Richter Dr. Philip Link (324 O 350/12): Sie öffnet ihre Privatsphäre. Ihr würden wir das nicht verbieten. Die Presse muss aber überlegen, ob sie das einfach übernehmen kann. ... Ist immer noch mein Mann.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Sagt aber viel aus.

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Der BGH sagt, wenn eine Dritter die Privatsphäre öffnet, dann darf man ... . Ist aber so einiges ... .

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Gerade in dieser Musikszene. Da muss das Herr Lanner .... Das ist doch mein Mann. Das darf die Redaktion sagen.

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Das ja.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Sie hat doch nicht gesagt, das ist mir egal, sind schon seit 10 Jahren nicht mehr zusammen.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 350/12): Hängt davon ab, was gefragt wurde.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): .... .

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Ist schwerer als I.a und I.c.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 350/12): Ist gerade für die Presse interessant bei bekannten Leuten.

... .

Richterin Simone Käfer (324 O 350/12): Beschlossen und verkündet: Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 12.10.2012, 9:55, Saal 335.

16.11.2012, Verkündung, Richterin Simoine Käfer: Der Beklagten wird verboten, alle streitgegenständlichen Äußerungen und Bildveröffentlichungen erneut zu veröffentlichen etc. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung.

[bearbeiten] 324 O 204/12 - Stefanie Hertel vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Parallelverfahren zu 324 O 359/12

Richterin Simone Käfer (324 O 204/12): Beschlossen und verkündet: Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 12.10.2012, 9:55, Saal 335.

16.11.2012, Verkündung, Richterin Simoine Käfer: Der Beklagten wird verboten, alle streitgegenständlichen Äußerungen und Bildveröffentlichungen erneut zu veröffentlichen etc. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung.

[bearbeiten] 324 O 353/12 - Stefanie Hertel vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie.

In dieser Verhandlung war Richterin Gabriele Ellerbrock Berichterstatterin (nicht Richterin Barbara Mittler)

Parallelverfahren zu 324 O 350/12

Dass seit einem Jahr eine Affäre besteht, wird zurückgenommen.

Richterin Simone Käfer (324 O 353/12): Beschlossen und verkündet: Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 19.10.2012, 9:55, Saal 335.

19.10.12, Richterin Barbara Mittler: Es ergeht ein Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] 324 O 364/12 - Stefan Mross vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie.

Richterin Simone Käfer (324 O 364/12): Dem ist ein Verfügungsverfahren vorangegangen. Es geht darum, dass er (Stefan Mross) das Haus verkaufen möchte. Es sind Äußerungen zu seinem Haus und seiner Vergangenheit. Sie Herr Knopp wenden ein, es sei wahr. Der Kläger hätte sich als ein anderer ausgegeben. Der Kläger wusste aber nicht, dass das Gespräch veröffentlicht wird. Er dachte, der Anrufer ist am Kauf interessiert.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 364/12): Auch hinter dem Hintergrund, dass er sich so verstellt hat? Herr Mross muss doch damit rechnen,. Dass ...

Mross-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 364/12): ... .

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 364/12): Ist doch naheliegend, dass er, wenn die Trennung öffentlich gemacht wird ...

Richterin Simone Käfer (324 O 364/12): Damit musste er nicht rechen. Es sind Zitate, die er nicht freigegeben hat. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Das Gericht weist darauf hin,. Dass es der Klage stattgeben wird. ... musste mit der Veröffentlichung nicht rechnen .... . Anträge werden gestellt. Termin zur Verkündung einer Erntscheidung, Freitag, den 05.10.2012, 9:55, Saal B335.

05.10.12, Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es ergeht ein Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht zu verbreiten etc. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] 324 O 351/12 - Leopold Lanner vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Es geht um die Beziehung des Klägers (Leopold Lanner) zu seiner ehemaligen Ehefrau. Dann noch darum, wo er eingezogen ist. Schließlich noch um die Anwaltskosten. Zur Aktivlegitimation. Das ist die Meldeadresse von Herrn Lanner.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Ist dort nur gemeldet. Lebt bei Frau Hertel.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Wissen wir schon. Dann stimmt es nicht, dass er gegenüber wohnt. Die Klägervertreterin überreicht Auszug aus dem Melderegister. Beklagtenvertreter rügt die Unzulässigkeit nicht mehr. Es ist kein Eckpfeiler, hat die Ehefgrau verlassen und wo er hingezogen ist.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Es sind alles Informationen, die der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Er ist ein internationaler Künstler.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Mal internationaler Künstler, mal Husar.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Man kann internationaler Künstler sein auch ohne Erfolg. ..... Bei Brause (?) .... Lebensdaten. War lokaler Politiker. Der BGH hat gesagt, Randdaten sind ... Hier haben wir keinen Politiker. ... Weltenbummler. Habe aus dem vorherigen Termin herausgehört, dass er nun Lebensgefährte von Frau Hertel ist. Ist noch verheiratet,

Diskutieren.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Wir haben fünfzig Mal diskutiert. Frau Hertel ist eine bekannte Persönlichkeit. Macht jetzt eine Kehrtwende. Sie hat sich voll zurückgezogen.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Es sind historische Daten. Das hat mit Selbstöffnung nichts zu tun. ... dann ... , dann Herr Lanner noch verheiratet, ist von Österreich nach Deutschland gezogen.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 351/12): Es steht nicht, er ist von Österreich nach Deutschland gezogen, es stehen mehr Details. ... ist mit Stefanie Hertel zusammen. Ob sie heiraten wollen, ist innerste Angelegenheit. Herr Lanner ist nicht öffentlich.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Sie haben auch klein angefangen.

Alle lachen.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Fragen wie ... Im selben Ort, in der selben Straße.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Es ist die Aussage, gegenüber. Das ist anders als wohnen zusammen.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 351/12): Wir sind der Meinung, dass über die reine Ortsaussage hinaus nichts geschrieben werden darf.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Suchen die Nähe?

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 351/12): Wir wissen nicht. Wir wisse ... Nähe suchen.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Aber nicht so, dass man zusammenzieht. Sie sagen, sind zusammen gezogen.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Dazu Beweis, war bei Scherz.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): War ein Scherz.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Dann entscheiden Sie.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Es ist eine reine rechtliche Frage. Wie sieht es die andere Instanz, das OLG, der BGH. Die Frage ist, ist das rechtliche Interesse tatsächlich so wichtig? Wir haben andere Sachen, die interessanter sind.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Vielleicht einen langfrostigen Termin.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Kann keine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Kann das mit Hilfe von Hertels Hausmeister machen. Das ist keine Information für die zukunft. Aber alles andere.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): ... .

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): ... dass er seine Ehefrau verlassen hat.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): ... zu Protokoll. ... Ich brauche irgendetwas für meinen Mandanten.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Der erste Satz.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Den kann ich Herrmann schenken.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Abmahnkosten verringern sich auf eine 1.3 Gebühr, 379,72 €.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Ist alles doppelt, inhaltsgleich abgemahnt worden. Gehr nicht mehr.

Diskutieren.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Bin dafür ... .

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Klingt nach Rabatt.

Richterin Simone Käfer lacht (324 O 351/12): Klingt nach Rabatt. Erster Satz Klagerücknahme. Ins Protokoll, dass keine Berichterstattung mehr gewünscht wird. Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Beklagte sich verpflichtet es zu unterlassen, zu verbreiten – wie in Freizeit Spaß – „zog er mit Hilfe von Hertels Hausmeister aus dem Haus in Kärnten aus. Jetzt lebt Lanner in einem Apartment nahe Trautstein gegenüber Stefanie“. Die Klägervertreterin nimmt die Unterlassungsverpflichtungserklärung an. So.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): So. Jetzt muss Frau Dr. Vendt auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichten.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Ziffer 1 ... verzichtet .... .

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Die Kostenentscheidung bleibt. Die Klägervertreterin erklärt, dass sie auf die Rechte aus Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung vom 07.02.2012, Az. 324 O 71/12 verzichtet. Die Klägervertreterin erklärt, dass sie den Unterlassungsanspruch I. hinsichtlich der Äußerung Leopold Lanner verließ Ehefrau Birgit (74) – lachen – 47, 74 wäre eine Nachricht wert, erst im Oktober“ zurücknimmt. Vorgelesen und genehmigt.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 351/12): Herr Lanner legt Wert auf die Feststellung, dass er grundsätzliche keine Berichterstattung über seine Ehefrau wünscht.

M.I.G.-Anwalt Markus Herrmann (324 O 351/12): Weshalb geht er nicht gegen seine Ehefrau vor? Sie füttert die Presse.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Ist doch ein persönliches verhalten.

Richter Dr. Philip Link (324 O 351/12): Man kann möglicherweise der Person nichts verbieten, aber der Presse.

Richterin Simone Käfer (324 O 351/12): Klägervertreterin erklärt, dass sie den Klageantrag zu II. zurücknimmt. Vorgelesen und genehmigt. Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Kosten von der Beklagten übernommen werden. Beschlossen und verkündet: Im Einverständnis der Parteien werden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.

[bearbeiten] 324 O 323/12 - Leopold Lanner vs. Burda Senator Verlag GmbH

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Es geht um die Wirtschaftssituation des Klägers (Leopold Lanner). Lebt von seinen Ersparnissen. Die Ehe scheitert. Wir haben die Besonderheit, dass es eine web-Site des Klägers gibt. Das wirkt sich aus bei den einzelnen Äußerungen.. I.a darf man verbreiten. In Österreich zog er in die große Welt (New Yorck), trat in .... auf, jobbt in einer Baufirma , wollen wir nicht untersagen. Untersagen wollen wir, das mit dem abgebrochenem Wirtschaftsstudium. Es ist eine Gratwanderung. Es ist so weit in der Vergangenheit. Baufirma war, um das Leen in New Yorck zu finanzieren. Erhielt 150,- $ pro Abend, darf man nicht sagen. Das sagt etwas aus über ihn, wollen wir untersagen. Hat geheiratet, wollen wir auch untersagen. Team ... „feilte an seiner Karriere“ darf man sagen. Das war es dann. Alles andere halten wir für unzulässig.

Burda-Anwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): .... das auch ... ? Ordnungsgeld ... dann sagt man, war kerngleich .... .

Diskutieren.

Burda-Anwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Abgebrochenes Wirtschaftsstudium steht im Kontext zur Karriere als Musiker. Hat doc abgebrochen, um in die große Welt zu gehen. Nur 150,- $ zu fordern für einen Abend, dann hatte er es ganz schwer. Darf ich doch schreiben, wie die Gagen waren.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): Unsere Überlegungen zur Gage. Es st ein Umstand, der ist unbekannt, auch bei anderen Musikern.

Burda-Anwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Bei Stefan Mross oder Jauch. Wenn das bekannt wird.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): Wir meinen, das ist nicht Sozialsphäre, sondern Privatsphäre. Man braucht nicht diesen strengen Maßstab, um zu einem Verbot zu kommen. .... Informationsinteresse finden wir .... die schwierigste Gratwanderung.

Burda-Anwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Dass er auch in einem Zimmer lebt? Mann kann sich Gedanken machen zu „vom Ersparten“. Hat doch alles was mit dem Erfolg seiner Karriere zu tun. Verbreitet auch auf sener Homepage.

Diskutieren.

Burda-Anwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): An b hängt nicht mein Herz.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): Es st nicht in Stein gemeißelt.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Künstler ... .

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): ... Künstler ... Weiß er selbst .... bekannt ....

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Uns interessiert, was das OLG sagt.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Dann kriege ich keine Berufung hin nur mit dem einen Punkt.

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Sie müssen jetzt Farbe bekennen. Das mit der Berufung kriegen wir hin, über € 600,-.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Da hat die erste rau fleißig gearbeitet. Ist er doch nicht betroffen.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 323/12): Doch.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Dass er an seiner Karriere feilte? Das Verbot bekommen Sie nicht. Bei b gebe ich nach.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): Ich habe eine andere Idee. .... Den Rest entscheiden wir.

Richterin Simone Käfer wackelt mit dem Kopf (324 O 323/12): Man kommt nicht .... .

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Können Sie auch entscheiden.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund der vom Kläger auf seiner Homepage verbreiteten Information erlaubt sein dürfte, .... . Die Klägervertreterin erklärt, den Klageantrag I.a hinsichtlich der Textpassage „Nach einem abgebrochenen Wirtschaftsstudium“, .... „erzählen Bekannte“ .... .

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 323/12): 150,- ... Lebte ein Jahr von den Ersparnissen.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Das Gericht erläutert dazu, dass es damit meint, dass nicht über das abgebrochene Wirtschaftsstudium berichtet werden darf, und dass das folgende Zitat der Bekannten, dass der Kläger von Ersparnissen gelebt habe, ebenfalls rechtswidrig verbreitet wurde. Der Beklagten-Vertreter erklärt, dass er die einstweilige Verfügung vom 29.12.2011 (324 O 727/11) .... .

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): ... wenn es hart auf hart komme .... im Moment untersagen würden.

Diskutieren über die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Wir haben nur ... in der großen Welt ... jobbt in einer Baufirma. Streitwert ist € 60.000,- Dass ist nicht mehr als € 6.000,-

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Ist auch was. Verschenke .... nichts.

Diskutieren über den Verzicht auf 1/6.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 323/12): Machen wir so. wenn ich es auch lächerlich finde.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Gibt es sachliche Argumente, außer Trotz.

Lanner-Anwältin Dr. Stephanie Vendt (324 O 323/12): Ist auch ein Witz.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Auch Lächerlichkeiten müssen umgesetzt werden.

Diskutieren.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Wir haben Kosten im Hauptsacheverfahren. Dem kann das Verfügungsverfahren folgen. Was würde passieren, wenn ich keine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu b abgebe.

Diskutieren.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Gebe zu b eine Abschlusserklärung ab und die Kosten des Verfügungsverfahrens folgen dem Hauptsacheverfahren.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Frau Vendt nimmt zurück, obwohl sie gewonnen hätte. Deswegen ist es zu recht, dass sie die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht tragen möchte.

Diskutieren.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Die Kosten des Verfügungsverfahrens sollen den Kosten des Hauptsacheverfahrens folgen, soweit darüber entscheiden wird. Im Übrigen bleibt es bei den Kosten des Verfügungsverfahrens.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Wir haben das ja festgehalten.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Heißt, wer die Kosten trägt, hat alles verbockt.

Richterin Gabriele Ellerbrock (324 O 323/12): Ist klar, Herr Herrmann.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Kostenanträge ... . Stellen wir sicherheitshalber.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Kann ja noch Widerspruch einlegen.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Weshalb? Sie haben doch die Hauptsache. Der Beklagtenvertreter erklärt, dass er I.b. der einstweiligen Verfügung vom 29.12.2011 (324 O 727/112) unter Verzicht auf die Rechten aus §§ 924, 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkennt. Vorgelesen und genehmigt. Die Klägervertreterin erklärt, dass sie auf die Rechten aus der einstweiligen Verfügung vom 29.12.2011 (324 O 727/11) zu I.a. hinsichtlich der Textpassagen „nach einem abgebrochenem Wirtschaftsstudium ... „ ... „erzählten Bekannte“ verzichtet. Der Beklagtenvertreter nimmt den Verzicht an. Die Parteivertreter sind sich darüber einig, dass es bei der Kostenentscheidung der Ziffer II bleiben soll, soweit nicht in der Hauptsache 324 O 323/12 noch in der Sache eine Entscheidung ergeht, für rechtskräftig eine andere Entscheidung getroffen wird. Anträge werden gestellt. Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klageschrift I.a mit der Maßgabe, dass streitgegenständlich nur noch die Textpassage „dann hat er geheiratet“... „wieder ein Anfang in Big Apple sind“ mit Ausnahme der Äußerung „dann hat die erste Frau Lanner fleißig gearbeitet und er feilte an seiner Karriere.“ Sie beantragt weiterhin, dem Beklagten die Kosten zu I.b aufzuerlegen. Die Parteivertreter erklären übereinstimmend I.b. für erledigt. Der Beklagtenvertreter erklärt insoweit die Kosten zu übernehmen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger hinsichtlich der Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 323/12): Der arme Rechtspfleger.

Richterin Simone Käfer (324 O 323/12): Beschlossen und verkündet. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 26.1.2012, 9:55, Saal B 335.

16.11.2012, Verkündung, Richterin Simoine Käfer: Der Beklagten wird verboten, alle streitgegenständlichen Äußerungen und Bildveröffentlichungen erneut zu veröffentlichen etc. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

02.12.2013 Berufungsverhandlung. SAz. 7 U 2/13. Die Beklagte nahm die Berufung zurück. Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Streitwert € 12.500,-

[bearbeiten] Zwei Schertz-Verfahren

[bearbeiten] Günther Jauch vs. Klambt Verlag GmbH & Cie – 324 O 194/12

Richterin Simone Käfer (324 O 194/12): Hier geht es um die Berichterstattung über Günther Jauch, um das Sterbedrama seines besten Freundes. Hätte er damals retten können. Angina, Herzklappenfehler, Streptokokken, Herzinfarkt. Das war schon 1982. Der Antragsteller hat sich in den 90er Jahren dazu beim Klassentreffen geäußert. Hatte gesagt, einer ist gestorben. Sie, Herr Knop, sagen, er hätte auf seinen Freund einwirken könne. Die Angina wurde verschleppt.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 194/12): Hat sich immer weiter gesteigert.

Richterin Simone Käfer (324 O 194/12): Kannte ihn aber nicht mehr 1982 Das war lange nach der Schulzeit. Wann hätte er einwirken sollen?

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 194/12): Das ergibt sich aus dem Artikel,.

Richterin Simone Käfer (324 O 194/12): Es sind offene Fragen. Anderes Gericht hat eine Gegendarstellung zugesprochen. Es muss Anknüpfungspunkte geben. Es gibt keine. Deswegen wollen wir verbieten.

Klambt-Verlag-Anwalt Knop (324 O 194/12): Hat sich selber im Fernsehen dazu geäußert. Sie sagen, es sei eine alte Kamelle.

Richterin Simone Käfer (324 O 194/12): Das kommt hinzu. Das war 1982. Da sehen wir gar nichts. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass es die einstweilige Verfügung bestätigen wird. Auch wenn es eine offene Frage ist, so verletzt es das Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil es keine Anknüpfungspunkte gibt. Es ist nicht ersichtlich, wann er hätte auf den Freund einwirken sollen (können). Anträge werden gestellt. Verkündung einer Entscheidung heute um 12:30

12:30, Richterin Simone Käfer (324 O 194/12): Die einstweilige Verfügung vom 23.03.2012 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

[bearbeiten] Katja Sihler u.a. vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH – 324 O 409/12

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Die Klägervertreterin (Rechtsanwältin Arendt) erhält den Schriftsatz der Gegenseite vom 29. August 2012. ... Wir wollen bei unserer Auffassung bleiben. Das OLG hat es bestätigt. Der Hinweis – B4 – war uns bekannt. Es wird bestritten, dass der Kläger (Vater) sich so geäußert hat.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Ist nicht substantiiert bestritten.

... .

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Schlicht, das habe ich nicht gesagt. Sagt, ist nicht bekannt. Das ist eine Tatsache. Sagt, das ist nicht das Zitat vom Vater der Klägerin.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Dann berichtige ich mich, dass es das Zitat (des Vaters) ist.

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Kennen wir doch.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Nehmen Sie es ins Protokoll. Habe da ein Verfahren beim BGH. Weshalb zieht das Schertz durch. Nur um einen kurzfristigen Erfolg zu haben?

... .

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Das steht in den Sternen, weil der BGH ... .

Klägerinanwältin Arendt (324 O 409/12): Die Klägerin ist 11 Jahre alt.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Vielleicht schwingt bei Ihnen der Gedanke, die Äußerung gehöre zur Privatsphäre. Hier geht es nicht um die Privatsphäre, sondern um die Sozialsphäre. Er sagt, das ist meine Tochter. Hätte den Namen gar nicht nennen dürfen. Wollte die Klägerin individualisieren. Sie müssen bei Copy+Paste machen. Das ist klar.

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass es wie in der Parallelsache der Klage stattgeben wird. Es weist außerdem darauf hin, dass die Kläegerin das fraliche Zitat ihres Vaters, wie es im Schrfitsatz der Beklaten vom 29. Auust 2012 vorgetragen wurde, in Abrede genommen hat.

Der Beklagtenvertreter erklärt daraufhin: Ich biete Beweis dafür an, dass der Vater der Kläerin sich wie zitiert geäußert hat, durch den Vater der Klägerin.
Die Klägerinvertreterin rügt die Verspätung. Anträge werden gestellt.
Beschlossen und verkündet: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 19.10.2012, 9:55, Saal B335.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Das Photo Vater mit Tochter kann nicht verboten werden. Der Tenor ist viel zu weit. Was darf ich überhaupt noch schreiben?

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Klären wir im Bestrafungsverfahren.

Beklagtenanwalt Markus Herrmann (324 O 409/12): Ich möchte das vorher wissen.

Richterin Simone Käfer (324 O 409/12): Das OLG hat gut dazu geschrieben.

19.10.2012, Richterin Barbara Mittler: Es ergeht ein Beweisbeschluss. Günther Jauch wird als Zeuge geladen.

[bearbeiten] Michael Weidmann vs. Axel Springer AG – 324 O 46/12 und 324 O 62/12

Auch diese beiden Verfahren waren sozusagen Nesselhauf-Verfahren, denen eine eidesstattliche Versicherung zu Grunde lag, die seinerzeit die Kanzlei Nesselhauf für ihren Mandanten abgab und obsiegte. Wir hatten berichtet. Das Ergebnis war wohl o.k., die eidesstattliche Versicherung missverständlich, falls nicht falsch.

Der damalige Beklagte, Herr Dietrich Hüberbein, war heute Zeuge des Klägers. Er bezeugte wahrheitsgemäß, wurde mehrmals belehrt, dass er seine Aussage als Zeuge verweigern kann, weil diese im Widerspruch zu seinen Aussage vom 02.12.2011 stehen könnte, und er sich damit strafbar machen würde. Der Klägerzeuge sagte aus und der Kläger verlor.

Wir berichten darüber gesondert.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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