28 O 604/10 - 10.11.2010 - Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum hat zugeschlagen

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Die Pseudoöffentlichkeit hat nicht mitbekommen, um was gestritten wurde. Geld sollte fließen und ist geflossen.

Wir lesen jedoch im Internet etwas zur Abmahnkanzlei Lampmann-Behn.

Abmahnung durch die Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen

Die Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum aus Köln vertritt den Rechteinhaber Camino Filmverleih GmbH gegen die Inhaber von Internetanschlüssen mit dem Vorwurf des illegalen Anbietens von Filmen wie Die Beschissenheit der Dinge oder El secreto de sus ojos - In ihren Augen in Internettauschbörsen (Filesharing).

Die Kanzlei verlangt von den Anschlussinhabern mit einer sogenannten Abmahnung eine Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 1.200,00 zur Abgeltung von angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Lizenzgebühren. Mit der Abgabe der mitgeschickten Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Weiterhin ist zu klären, wieviel der geforderten Kosten bezahlt werden müssen.

Irgendein solcher Fall könnte es gewesen sein.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Achtung! Nicht runterladen. Abzocker sind auf der Hut!!

Lampmann, Behn & Rosenbaum vs. DCR Service GmbH u.a.

Landgericht Köln Az. 28 O 604/10 Lampmann, Behn & Rosenbaum vs. DCR Service GmbH u.a.

Diese eine Sitzung dauerte ungewöhnlich lange, da die Termine sich lfd. weiter verschoben und ein Fall auch noch dazwischen verhandelt werden sollte, bei dem die Beklagtenseite allerdings nicht erschien. So hatte die Pseudoöffentlichkeit das Glück zeitweise bis zu 6 Anwälte - und auch einige Mitarbeiterinnen einer Kanzlei - zu sehen.

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Reske
Richter am Landgericht: Büch
Richter: Müller

Parteien

Klägerseite Kanzlei Lampmann, Behn, Rosenbaum
Beklagtenseite Kanzlei Andreas Boehm

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

10.11.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit H.M. und Rolf Schälike

Richterin Reske: ... aufklären ... weil wir den Unterlassungsanspruch ... haben wir ... auch ist auf der Basis ... Wiederholungsgefahr ... genug entfernt ... da meinem wir dass ist nicht der Fall ... unter Angabe ... aus dem Wettbewerbsrecht ... was muss ich tun ... habe ich denn alles zu entfernen ... aus der Rechtsprechung ... darauf hinzuweisen ... das ist hier nicht so geschehen ... ist. Zu Wiederholungsgefahr: Es ist ja die einfache Frage ... soll es entschieden werden?

Beklagtenanwalt: ... ob man nicht ... den Charakter der ... abgeschlossen ...

Richterin Reske: ... einfach nur darum ... öffentlich zugänglich gemacht worden.

Beklagtenanwalt: ... nur fair ... auch schon abgeschlossene Ver ... wo ich durchaus Schwierigkeiten sehe ...

Richter Büch: ... eine andere Frage ... besonders wichtig zu wissen ... habe ich einen vertrauensvollen Partner ... ist das Werk vergleichba ... bewusst, um eine Information zu bekommen.

Richterin Reske: ...

Beklagtenanwalt: ... was die ... meint ... zum anderen auch da nicht ...

Richterin Reske: ... aber unerheblich.

Richter Büch: ... das ist passiert.

Beklagtenanwalt: was hätte denn … Erklärung abgegeben ... gelöscht ... was auch immer ... auch dort ... noch mal ...

Richter Büch: ... sie hätte gelöscht ... gelöschtes Angebot ... es kann nicht sein ... Unterlassungsverpflichtung ... hinweisen ... hier auch diese Angebote nicht gelöscht ... muss irgendwo die Grenze sein. ... Senat ... insofern ... wir hatten das schon mehrfach ... vom Senat immer wieder bestätigt ...

Beklagtenanwalt: ... daraufhin ...

Richterin Reske: ... der hat dann später nochmals gesehen ...

Beklagtenanwalt: ... muss ich mich auch weiterhin darum kümmern ...

Klägeranwalt: ... Unterlassungserklärung ...

Richterin Reske: ... ich will mal so sagen ... Unterlassungserklärung ... bestätigt ... doch damit nicht sagen ...

Beklagtenanwalt: Nein ... auch vor der Verfügungsbeschluss ...

Richter Büch: ... relativ schwierig ... Ordnungsmittel.. im Raum steht ... einstweilige Verfügung ...

Beklagtenanwalt: ... vorbesprochen ... es gibt da noch einen letzten Punkt ... Änderung ... Veränderung ein ...

Richterin Reske: ... Verletzungshandlung ... weiterhin verletzt ...

Beklagtenanwalt: ... ob dann alle ...

Klägeranwalt: ... Möglichkeit vorher ...

Richter Büch: Stellen Sie sich vor ...

Richterin Reske: ... wenn man sich einigen würde ...

Klägeranwalt: ... Antrag zu 2 ... Feststellung ...

Richterin Reske: Moment ... Unterlassungserklärung ...

Klägeranwalt: ... Gesamtpaket ...

Richterin Reske: ... können Sie sich überlegen ...

Klägeranwalt: ... beauftragt ...

Richter Büch: ... wollen Sie alles haben ... Waagschale ...

Das Gericht zieht sich zur Beratung für drei Minuten zurück.

Richterin Reske: Also wir könnten vorschlagen ... wird zurückgenommen ... Klage ... ich kann dazu nichts sagen. ... Originalklageschriften ... zweitausend/dreitausend ... bewegen könnte ... Kosten des Rechtsstreites aber müsste der Beklagte tragen ... im Wege eines Vergleichs ...

Klägeranwalt: ...

Richterin Reske: ... es geht ja jetzt nur ... darum meinen wir auch ...

Richter Büch: ... sollte man ... Vertragsstrafe ... schnell in andere Regionen ... alle Ansprüche ...

Richterin Reske: ... erstmalige Abmahnung ...

Richter Büch: ... müsste ja auch zurückgenommen werden.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück, um im Computer vergleichbare Fälle zu suchen.

Der Beklagtenanwalt hatte den Raum verlassen und war bei der Fortsetzung nach ca. 10 Minuten noch nicht wieder zurück.

Zwischenverhandlung 28 O 483/10 - bitComposer Games vs. Pohl

Die Richter beschlossen in Abstimmung der beteiligten Anwälte den Fall 28 O 483/10 zwischenzuschieben.

Landgericht Köln Az. 28 O 483/10 bitComposer Games vs. Pohl

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

10.11.10 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit H.M. und Rolf Schälike

Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Reske Richter am Landgericht: Büch Richterin am Landgericht: Dr. Narjok

Die vorsitzende Richterin Reske rief die Parteien auf. Sie stellte fest, dass die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde.

Die Beklagtenseite war nicht erschienen.

Es wurde überlegt, den 28 0 322/10 ebenfalls zwischenzuschieden. Davon wurde abgesehen, da der Beklagtenanwalt zu 28 0 604/10 inzwischen zurück erschien war. Fortsetzung der Berichterstattung

Fortsetzung der Berichterstattung zu 28 0 604/10

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

10.11.10 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit H.M. und Rolf Schälike

Beklagtenanwalt: ... die Vergleiche dieser Lösung ...

Richterin Reske: ... aber das ist was anderes.

Klägeranwalt: ... dann können wir uns auch jetzt ...

Richterin Reske: ... Vertragsstrafe von 5000 € ... was haben wir denn sonst noch ...

Klägeranwalt: ... Feststellung ...

Richterin Reske: ... als solche jetzt. ... könnten also jetzt ... wird zurückgenommen ... Klage wird zurückgenommen ... Kosten ...

Beklagtenanwalt: ... Ratenzahlung ...

Klägeranwalt: Entscheidungsurteil ... 288 € ...

Richter Büch: ... Sie nehmen die Klage zurück ...

Beklagtenanwalt: ... drei Raten was die Kosten ... sowohl Kostenerstattung ...

Richterin Reske: ... der Gesamtbetrag aus Kosten ... drei Raten bezahlt. Also können wir es nicht so machen. ... sie zahlt im Januar ... nicht vor Ende Januar vollstreckbar. Dann brauchen wir keine Raten.

Beklagtenanwalt / Klägeranwalt: Ja!

Richterin diktiert das Ergebnis.

Kommentar


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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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