28 O 439/10 - 27.10.2010 - Franchise PORTAL GmbH klagt auf Unterlassung

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Corpus Delicti

Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Textes auf Grundlage von Urheberrechten


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Franchise PORTAL GmbH vs. franchisebasis GmbH

Landgericht Köln Az. 28 O 439/10 Franchise PORTAL GmbH vs. franchisebasis GmbH

Richter

Den Vorsitz führende Richter am Landgericht Büch
Richter am Landgericht Schiminowski
Richter Dr. Müller

Parteien

Klägerseite: Kanzlei Meyer-Köring & Parthner
Beklagtenseite: Kanzlei Patra

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.10.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: H.M. und Rolf Schälike

Den Vorsitz führende Richter Büch: ...Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Textes... der Autor war möglicherweise der Geschäftsführer... Eindruck... selber nicht genau... werbender Text... wird gleichwohl auch... sie nicht ganz eindeutig... den Text genau so schreiben... Aufbau geschützt... Schöpfungshöhe... umgeschrieben... die Schöpfungshöhe... Antrag begründen... schwieriger bei der Datenbankstruktur... etwas Schwierigkeiten... Geschäftsführer hat selber den Text formuliert...

Klägeranwalt: Aha, was möchte er denn jetzt... äußere Werbung... ein Ein-Mann-Unternehmen war und ist...

Richter Büch: ...Charakter wohl gegeben ist... um die Struktur der Datenbank... Kammer zu beurteilen... Schöpfungshöhe erreicht... Anlage K 50 angeguckt... genau so aufgebaut... zunächst Beweis erheben... kann man zu einer gütlichen Einigung kommen... Klägerseite auf weitergehende Ansprüche verzichtet... Unterlassungserklärung...

Der Vorsitzende diktiert zu Protokoll: …Unterbrechung...

Die Sitzung wurde unterbrochen. Zwischenzeitlich wurde die Verhandlung Az 28 0 449/10 begonnen. Nach längerer Pause wurde die Verhandlung fortgesetzt.

Beklagtenanwalt: …vom Geschäftsführer vorgenommen... einzuhalten...

Richter Büch: Warum? Wenn man sich die Anlage K5 anguckt... Urheberrechtsverletzung... Eigenkapital... Geschäftsfläche bleibt gleich... Eintrittsgebühren... Bewerbungsprofil... Struktur immer noch da ist... im Kern gleich enthalten muss... keine Urheberrechtsverletzung... genau in der Reihenfolge zu sehen ist... nun die Frage ist, hätte man nicht... 1:1-Übernahme des Rechts...

Klägeranwalt: ...wenn man die Frage vergleicht... nicht vorzugeben... innerhalb der Vollstreckungsfrist...

Richter Büch: ...Vergleichsregelung... auch in Ihrer Datenbank bleiben kann... 981,80 € … Ansprüche zu schätzen sind... Nutzung eines einzelnen Lichtbildes 25 € … Lizenzen, somit auf der Hand liegen...

Beklagtenanwalt: ...nachreichen... Kostenfrage... die Umformulierung schwierig...

Richter Büch: ...dass das ein Problem werden kann... Sie laufen dann Gefahr...

Klägeranwalt: ...die Schwierigkeit... durcheinander zu rütteln...

Richter Büch: ...diese Reihenfolge ist ja nicht zwingend...

Beklagtenanwalt: ...durcheinander fließen...

Beklagter: ...1:1 dargestellt... ist auch Recht... genau so 1:1... ist das Gleiche...

Klägeranwalt: So nicht.

Richter Büch: Wenn Sie meinen, dass es geschützt ist ... müssen wir nachberaten ... auch die Sicherheit, dass nichts mehr kommt. All das mag ja noch... wenn man es auf die Spitze treiben möchte...

Beklagtenanwalt: ...schwierig...

Richter Büch: Sie müssten... uns die Entscheidung vorbehalten... könnte ins Protokoll... dass nach Einigungsmöglichkeit sieht...

Hier wurde die Sitzung unterbrochen. Die Richter zogen sich für 10 Minuten zur Beratung zurück.

Richter Büch: ...Antrag und grundsätzliche Erklärung der persönlichen Verhältnisse... wenn Sie das Formular, das gibt es auf der Geschäftsstelle, ausfüllen, nehmen wir dies zu den Akten, sonst kriegen wir das nicht hin... wenn Sie die Viertelstunde... Prozesskosten...

Hier wurde die Sitzung unterbrochen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ein Formular zur Beantragung auf Prozesskostenhilfe zu holen und auszufüllen.

Der Beklagte ließ nach Rückkehr von der Geschäftsstelle wissen, dass es dort das Formular nicht gäbe. Daraufhin bemühte sich Richter Büch persönlich um ein entsprechendes Formular und kehrte mit eine Fotokopie des Formulars zurück und gab es dem Beklagten zum Ausfüllen. Der Klägervertreter legte zwischenzeitlich eine CD als Beweis vor. Diese wollten sich die Richter anschauen. Nach ca. 20-minütiger Unterbrechung wurde die Sitzung fortgesetzt. Beklagtenverterter legte Schriftstück vor.

Richter Büch: ...der Prozesskostenhilfe zu gewähren sein dürfte. ...Frist bis zum 10.11.2010...

Der Vorsitzende diktiert zu Protokoll: Es stellt sich heraus, dass eine gütliche Einigung möglich ist... ...Beklagte anerkennen...Der Prozessbevollmächtigte erklärte, dass er aus dem Anerkenntnisurteil... .

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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