28 O 212/10 - 07.07.2010 - Emmenthaler Faschist

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Was Anlass der heutigen Verhandlung war konnte die Pseudoöffenlichkeit natürlich nicht erfahren.

Irgendwo, irgendwann hat wohl Hermann L. Gremliza , Chefredakreut der „konkret“ den Kläger Roger Köppel als Emmenthaler Faschisten bezeichnet. Es soll auch die Bezeichnung Entertainment Faschist Köppel gefallen sein.

Der Begriff scheint von Kurt Tucholsky zu stammen, der mal äußerte; zwar habe die Schweiz Thomas Mann das Bürgerrecht angeboten, doch für Menschen ohne "diesen lächerlichen Nobelpreis" sei das saturiert-bourgeoise Land weniger aufgeschlossen. Tucholsky an Hasenclever über die Schweizer: "Unangenehme Leute - ein Hotelvolk. Sie sind nicht für Hitler - aber es sind Emmenthaler Faschisten."

Die Namen Roger Köppel (Kläger) und Hermann L. Gremliza (Beklagte) hörten die Pseudoöffentlichkeit zum ersten Mal. Der Pseudoöffentlichketi ist zwar „Die Welt“, dessen Chefredakteur der Kläger mal war, und die Zeitschrift „konkret“, dessen Chefredakteur der Beklagte ist, ein Begriff, aber es sind nicht die Printmedien aus, aus denen Interessantes und Wahrheiten zu schöpfen wäre.

Nun trafen sich diese Experten vor Gericht. Gremniza wurde vertreten von Anwalt Helmuth Jipp, der gern auch mal gegen die eigenen Mandanten klagt und denen als Prozessvertreter keinen reinen Wein einschränkt. Als langjähriger Vertreter der Zeitschrift „konkret“ dürfte dieser Anwalt durchaus auch mit dem Niedergang dieser Zweitschrift zu tun zu haben.

Köppel wurde vertreten von einer Kanzlei, welche in Hamburg bei Buske meist auf der Beklagtenseite sitzt.

Die absurde Theater war gut besetzt.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Roger Köppel vs. KVV „konkret“ und Herman L. Gremliza

07.07.10: Roger Köppel vs. KVV „konkret“ Vertriebsgesellschaft für Druck- und andere Medien GmbH & Co. KG und Hermann L. Gremliza 28 O 212/10

Richter

Vorsitzende Richter am Landgericht Reske
Richter am Landgericht Büch
Richter Dr. Semmler

Die Parteien

Klägerseite: 28 O 95/10 Kanzlei CNMS Hasche Sigle; Rechtsanwalt Köhne
Beklagtenseite: 28 O 95/10 Rechtsanwalt Helmuth Jipp
Beklagter zu 2, Herr Hermann L. Gremliza persönlich anwesend

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

07.07.10 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Reske: Ich muss vorab erklären. Die Kammer hat Verstärkung erhalten.. Die Frage ist eine Kleinigkeit. Klageantrag zu 1: Entertainment Faschist Köppel … Weshalb soll das eingeschränkt sein Wir haben die Kerntheorie.

Köppel-Anwalt Köhne: .. mit der Formulierung zu äußern … . War in den Schriftsätzen nicht ..

Vorsitzende: Es stellt sich die Frage: War es rechtmäßig oder nicht. Sie sagen, es ist eine Unterscheid zwischen Faschismus und Nationalismus. Wir meinen, es ist eine Meinungsäußerung. Es stellt sich die Frage, wie weit das Wort Faschist gebräuchlich ist. Der Artikel geht auf die Entwicklung des Antisemitismus ein. Auch wen es en Tucholsky-Zitat ist. … Der Leser, der es nicht kennt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei Stolpe argumentiert, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist, kann ein Unterlassungsverlangen zu recht bestehen. Wenn nicht jeder Leser einen Unterscheid macht zwischen Faschismus und Nationalsozialismus, dann … Wird von vielen Leuten nicht so verstanden. Man kann auch fragen, was ist mit dem Gegenschlag?. Die Äußerung überschreitet den Gegenschlag. … Wir neigen dazu, weil Faschismus … . Die Anwaltsgebühren, meinen wir, sind zu hoch. … 2.500 … 1,3 Geschäftsgebühr … Die Frage ist, was sagen Sie dazu. Ist eine gütlich Einigung möglich?

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Über Vergleichsmöglichkeiten rede ich zu jeder Zeit. Es fehlt Ihre Meinung zu 1.

Vorsitzende: Würden wir nicht geben. Habe ich vergessen zu sagen.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Habe das so verstanden.

Vorsitzende: Konkludent habe ich dazu so gesagt.

Hermann L. Gremliza: Faschismus war vpn Herrn köüüel, … regierte „Die Welt“. Nirgends ist gesagt worden, dass Nationalsozialismus als Faschismus bezeichnet wird. Der Nationalsozialismus war Holocaust. Kein anderer Faschismus, die Mussonen, Pinochet, niemand … . Es ist ein kleines, linkes Publikum, …Den Lesern kann ich die Kenntnis dieses gravierenden Unterschieds unterstellen.

Köppel-Anwalt Köhne: .Bevor Sie anfangen, den Faschismus zu loben.… Alle, die rechts stehen, sind für Sie Faschisten.

Hermann L. Gremliza: Ja, das habe ich gemeint

Köppel-Anwalt Köhne: .Das allein würde die Klage rechtfertigen. Wenn jeder Rechte als Faschist bezeichnet werden darf, … Bei dieser Rechtsprechung … .

Vorsitzende: Soweit würde ich nicht gehen. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Antisemitismus der deutschen Linken. Im Artikel wird der Antisemitismusherunter …. Kann das etwas verbessern? NS. War der Artikel nicht so insgesamt. Könne wir den konkreten Text beurteilen.

Köppel-Anwalt Köhne: .Rechtlich … hat die …

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Finde ich gut, dass Sie Stolpe nennen.

Vorsitzende: Ja.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Das muss herausgearbeitet werden, ob der Begriff gerichts… war. Wir haben zur Herrn Köppel viel dargelegt, einschließlich sein Plädoyer zu Folter. Was darf man in diesem and noch sagen? Bis wann daf man sagen, es ist Faschismus.

Vorsitzende: Es wird in vielen Ländern gefoltert, die nicht faschistisch sind.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Man soll keine Heuchelei entwickeln. Man muss Normen aufstellen. Zu den Normen gehört das Folterverbot.

Vorsitzende: Wir würden sagen, wie geschehen in dem Artikel.

Richter Büch: Würden sagen, in diesem Zusammenhang.

Vorsitzende: Vergleichliche Lösung?

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Immer.

Vorsitzende: Sie machen keinen weiteren Anspruch gekltend, außer den Abmahnkosten?

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Gremliza ist bekannt, welche Arbeiten er hat. Er liest … . Der „stern“ … Gremliza sagt offen aus, was andere verklausirieren, in lesenswerter Sprache. Er ist deswegen eine Ausnahme in der Sprache. Tucholsky … Wenn das Verbot hier ausgesprochen wird, werden Sie das Polemikwort ihm nehmen. Heiner Müller, Peter Hacks … hat literarischen Wert.

Vorsitzende: Das ist alles urheberrechtlich geschützt, aber … ´greift der Spiegel-Online-Artikel. Nur in diesem Zusammenhang wird der Kläger als emmenthaler Faschist bezeichnet. Habe eine Frage: … ob in dem Kontext. Man sollte nicht aus jeder Frag e eine Grundsatzfrage machen, gerade im Äußerungsrecht.

Richter Büch: Polemische Äußerungen sind zulässig. Aber, wo ist die Grenze?

Hermann L. Gremliza: Die Kammer würde an ders entscheiden, wenn , wie im Schriftsatz … .

Vorsitzende: Haben wir nicht beraten. Die Presse entscheidet, was sie veröffentlicht. Wir haben nur eine Klärung punktuell zu entscheiden. Ist es erlaubt oder nicht. Wir haben eine winzig kleine Rolle.

Hermann L. Gremliza: …. Nur in dem konkreten fall …

Vorsitzende: Die Kerntheorie haben Sie gleich erfasst.

Köppel-Anwalt Köhne: Aber ich könnte erneut klagen.

Hermann L. Gremliza: Wäre aber keine Verletzung.

Köppel-Anwalt Köhne: Ich möchte meine ausdrückliche Sympathie für polemische Äußerungen … zweigen …. Haben solche … so gehen ….

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Können Sie meinem Mandanten … .

Köppel-Anwalt Köhne: Dass es keine Zensur geben darf. Schlammschlacht.wäre mittelläufig der Presse abträglich. Sehe das so, ob es möglich sein soll, Menschen die rechte sind, [so zu bezeichnen]. … das ist die Mehrheit. … al Faschisten zu bezeichnen. Haben mitgetragen. Es sagen alle, Faschismus ist das Schlimmste. Ich möchte auch nicht so beschimpft werden.

Vorsitzende: Sie sind nicht öffentlich. WennSie sich öffentlich rechtslastig äußern, dann darf man Sie als faschistisch bezeichnen.

Köppel-Anwalt Köhne: Geht nicht.

Vorsitzende: Weil es 30 Jahre vollstreckbar werden kann.

Köppel-Anwalt Köhne: Wenn jetzt Herr Köppel durchknallen würde, würde sich der Sachverhalt ändern.

Vorsitzende: Die Parteien haben es in der Hand. Wir haben abzuwägen, geht es oder geht es nicht.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Geht mir immer noch nicht in den Kopf. … Es sind nicht die Anwälte, die streiten. Es sind politische Auxseuinadersetzungen.

Hermann L. Gremliza: Zwangsdemokrat war Strauß gemeint. Mit NPD Deutschland wurde die SU bezeichnet. In den politischen Auseinadersetzungen, den tägliche oder wöchentlichen, darf man …

Vorsitzende: Ist klar, wenn Sie hier keine Einigung finden, müssen wir uns nochmals beraten. … Selbstverständlich kann man einen Unterlassungsverpflichtungserklärung in Bezug auf den konkreten Artikel abgeben. Wie gwesagt, müssen das beraten wollen … .

Köppel-Anwalt Köhne: Herr Gremliza … will …

Hermann L. Gremliza: Stand noch nie vor Gericht. Verwende das Wort Faschismus so selten. Habe nicht geschrieben .. habe geschrieben emmenthaler Faschist, damit relativiert. Auch der, der nicht weiß, dass das ein Tucholsky-Zitat ist.

Vorsitzende: Frage: Überschätzen Sie nicht Ihre Leser?

Hermann L. Gremliza: Nein.

Aus dem Saal: Nein.

Vorsitzende: Werden nochmals überlegen.

Köppel-Anwalt Köhne: Das Bemühen mit den Anknüpfungstatsachen zeigt, dass Sie es selbst ernst gemacht haben. Der BGH sagt,. Es ist keine Schmähkritik, wenn … Hier haben wir einen Beklagten, der deutlich gemacht hat, dass er das meint, … .

Hermann L. Gremliza: Es bleibt eine Tatsache, er ist ein emmentahler Fasdchist.

Vorsitzende: Wir hatten schon Sachen mir Broder. Das OLG hat dann anders entscheiden.

Richter Büch: Das OLG hat uns zu der einstweiligen Verfügung eines Besseren belehrt. Vor diesem Hintergrund kann man streiten, wo ist die Grenze. Frage: Muss man das tun?

Pressemitteilung des OLG:
Henryk M. Broder obsiegt im sog. Antisemitismus-Streit
Nach der heute verkündeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln darf der Journalist und Buchautor Henryk M. Broder weiter publizieren, Eva Hecht-Galinski, die Tochter des 1992 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, gebe antisemitische Statements ab, wenn dies im sachlichen Zusammenhang mit der Diskussion über israelkritische Äußerungen erfolgt. Der 15. Zivilsenat hob in zweiter Instanz ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 03.09.2008 auf, das die konkrete Äußerung per einstweiliger Verfügung verboten hatte (Aktenzeichen OLG Köln 15 U 174/08).
Der Publizist Broder hatte im Mai vergangenen Jahres auf der Internetseite „Die Achse des Guten“, die er mitbetreibt, einen offenen Brief an WDR-Intendantin Monika Piel sowie deren Antwortschreiben veröffentlicht. Er kritisierte, dass Evelyn Hecht-Galinski in die WDR-Radiosendung "Hallo Ü-Wagen" zum Thema "Reden über Israel" eingeladen worden war und schrieb dazu: "Jeder kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, dass Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemanden spricht außer für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben“. Bezogen auf das Attribut „antisemitisch“ hatte Hecht-Galinski den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Broder erwirkt.
Diese hob der Senat nun mit dem heute verkündeten Urteil auf. Zwar sei die angegriffene Äußerung ihrem Bedeutungsgehalt nach auch dahin zu verstehen, dass Frau Hecht-Galinski eine antisemitische Geisteshaltung unterstellt werden solle. Auch wenn die Äußerung ihrem Wortlaut nach die Begriffe „antisemitisch“ und „antizionistisch“ verknüpfe, könne ihr Aussagegehalt nicht darauf reduziert werden, dass nur die Kritik Hecht-Galinskis an der Politik Israels bewertet werden sollte, wie Broder gemeint hatte.
Gleichwohl hat der Zivilsenat im Antisemitismus-Vorwurf Broders keine unzulässige Schmähkritik gesehen, sondern die Äußerung letztlich vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit als gedeckt erachtet. Auch wenn hier alles dafür spreche, dass Broder eine überzogene bis ausfällige Kritik geäußert habe, könne von einer „Schmähung“ erst dann die Rede sein, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – allein die Diffamierung der Person im

Vordergrund stehe. Die angegriffene Äußerung Broders lasse einen hinreichenden sachlichen Bezug zu der Diskussion über die Regierungspolitik Israels und zur Einordnung der u.a. von deutschen Juden hierzu geäußerten Kritik erkennen. Als Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage entferne sie sich daher von einer rein persönlichen Diffamierung Hecht-Galinskis. Broder könne sich danach auf die Zulässigkeit der freien Rede berufen, der gegenüber das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten müsse. Der durchaus polemisierend und ausfällig zu nennende offene Brief Broders an die WDR-Intendantin lasse den erforderlichen sachlichen Bezug zwar nicht aus sich heraus erkennen. Das sei aber auch nicht zwingend erforderlich; es genüge, wenn auch außerhalb des Briefes liegende Umstände den notwendigen Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage herstellten – hier zur öffentlichen Diskussion über die Regierungspolitik des Staates Israel und der dazu u.a. auch durch jüdische Deutsche geäußerten kritischen Standpunkte. Da Frau Hecht-Galinski sich im vorliegenden Falle auf die konkrete Veröffentlichung auf der Internetseite „achgut.com“ gewandt habe, müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass dort auch der Antwortbrief der WDR-Intendantin Monika Piel an Henryk M. Broder mit veröffentlicht worden sei. Daraus gehe aber klar hervor, auf welchen sachlichen Anlass die angegriffene Äußerung Broders Bezug nehme. Auch wenn im genannten Brief keine im Verlauf der Sendung von Seiten Hecht-Galinskis gefallenen konkreten Aussagen wiedergegeben sind, werde dennoch erkennbar, worauf sich Broders Aussage beziehe, nämlich auf die öffentlich verlautbarte Kritik an der Regierungspolitik des Staates Israel, deretwegen Frau Hecht-Galinski in die Sendung eingeladen worden war.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Der Streit zwischen den Parteien ist allerdings noch nicht beendet; beim Landgericht Köln ist bereits das Hauptsacheverfahren anhängig, in dem am 18.02.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung ansteht (Az. 28 O 571/08).
Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Hubertus Nolte)

Köppel-Anwalt Köhne: Er sagt, es ist eine Tatsachenbehauptung.

Richterin Dr. Semmler: Es kommt nicht auf seine Sicht an.

Vorsitzende: … deshalb haben wir … nach der Vorberatung gesagt, wie müssen nachberaten. Soll das in die nächste Instanz gehen?

Köppel-Anwalt Köhne: Ioch eriß, es kommt auf den Empfängerhorizont an. Der beklagte sagt, er kennt die Leser. Es ist eine kleine Schar seiner Jünger.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Eine solche Unterlassungserklärung soll abgegeben werden.

Köppel-Anwalt Köhne: Glaube nicht, dass Herr Köppel in Zukunft sein Einkommen aus der Vertragsstrafe erhalten will.

Vorsitzende: Geldentschädigung: Ist nicht daran zu denken.

Vorsitzende lacht: … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht …

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Denke an ein Anerkenntnisurteil.

Vorsitzende: … zu unterlassen zu äußern … emmentahler Faschist Roger Köppel. 2. 1085,04 Euro. Im Übrigen die Klage zurücknehmen.

Die Richter ziehen sich zurück zum Rechnen.

Hermann L. Gremliza nach Weiedereintritt der Richter. : Wie ist das, wenn das Heft vom Verlag rausgegeben wird?

Vorsitzende: Anträge zu 1 und 2 je 2.500, zu 3 keine Selbstverpflichtung. Kann man sagen gegeneinander aufheben bei Anerkenntnis.

Köppel-Anwalt Köhne: Sehe das nicht so. das Veröffentlichen ist der Hauptanspruch.

Richter Büch: Spezielle in diesem fall … berücksichtigt, wenn anerkannt wird, wie im Augenblick der fall ist. Das ist die Einschränkung.

Vorsitzende: Wenn Sie den BVerfG Beschluss zur Gegendarstellung sehen, dann wird davon ausgegangen, dass das die Redaktionen so sehr belastet …. Da wird man schon sagen … Verlag-Urteil „wie veröffentlicht“.

Köppel-Anwalt Köhne: Urteil …

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Gehe nicht davon aus, dass das gesamte Urteil Gegegstand ist. Nur der Tenor. Sonst wäre der Streitwert bei 200.000.

Hermann L. Gremliza: Darf gar nicht drucken? Steht das , dass emmenthaler Faschist … ?

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Darf nicht kommentieren.

Vorsitzende: Können sich schon das nächste Huddel einfangen.

Köppel-Anwalt Köhne: Ich möchte telefonieren.

Die Vorsitzende nach Wiedereintritt von Köppel-Anwalt Köhne: Jetzt bin ich aber gespannt.

Köppel-Anwalt Köhne: Wir haben hier einen … Mandanten …. Kostenentscheidung …

Vorsitzende: Die Frage ist, wie müssen wir dass begründen?. Nach was für einer … Beim OLG Stuttgart … Streitwert des Widerspruchs ist gleich so viel wie der der Verfügung. Haben das nicht aus dem Bauch heraus, sondern aus nach komplizierter … .

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Begründung ersparen.

Richterin Dr. Semmler: Nehme wir das Urteil des OLG Stuttgart ins Protokoll.

Vorsitzende: Die Kammer teilt mit,. dass nach der Vorberatung und der Berichtigung des konkreten Klageantrages … der Unterlassungsanspruch erfasst haben kann, aber nicht den Veröffentlichungsanspruch. Der Streitwert … 25.000 erfolgreich. O.k.? Danach schließen die Parteien … durch Anerkenntnisurteil als soweit eingeschränkt ddurch en konkretisierten Klageantrag. …. Veröffentlichngsanspruch mit dem gleichen Streiutwert von 2,500. OLG Stuttgart Urteile vom 01.04.98 4-5 220/98.

konkret-Anwalt Helmuth Jipp: Konkretisierung zu 1 könnte Einschränkung sein.

Vorsitzende: Es ergibt sich, dass eine gütliche Einigung … kann, und zwar entsprechend der Anregung der Kammer. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers .. 1 und 3 aus der Kläger … jedoch mit folgendem … emmenthaler Faschist … Roger Köppen. Den Antrag zu Ziffer 3 stellt er um zu einer Höhe von 1.085,04 Euro. Im Hinblick auf die Klageanträge 2 und 3 erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, soweit die Klageanträge nicht gestellt sind, wird die klage zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Kläger wird aus der strafgegenständlichen Veröffentlichung über die gemachten Ansprüche keine weiteren erheben. Laut vorgelesen und genehmigt. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten erkennt die Anträge an. Die Prozessbevollmächtigten sind sich einig, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Beschlossen und verkündet: Es ergeht ein Anerkenntnisurteil.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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