28 O 211/10 - 07.07.2010 - RA Hagen Hild & Kollegen gewinnen

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Zwei Anwälte standen gegeneinander vor Gericht.

Wegen eines Berichts vom 10.02.2010, in dem die beklagte Anwältin namentlich genannt wurde, verlangte die Beklagte seinerzeit vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Die Sache eskalierte. Der Kläger berichtete über die Beklagte und warb mit ihrem Namen bei Google-Adwords für seine Abmahn-Site. Gegenschläge folgten seitens des Mandanten dieser Anwältin.

Auch mit dem Namen dieses Mandanten warb der Kläger bei Google und berichtete siegesgewiss und hämisch.

Die mit den Kerngebieten Mietrecht und Sozialrecht betraute Beklagte versuchte sich im Äußerungsrecht und kannte nicht die Besonderheiten der Internetzensur.

Der Kläger klagte auf eine negative Feststellungsklage gegen ca. ein halbes Dutzend Punkte aus den Abmahnungen der Beklagten.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Rechtsanwalt Hagen Hild vs. Rechtsanwältin B. (Name geändert)

28 O 211/10 Rechtsanwalt Hagen Hild vs. Rechtsanwältin B.

Die zweite Verhandlung zwischen zwei Streithähnen. Gestern stritten Klaus Maurischat und Heinz Gerlach vor dem LG Hamburg - Az. 325 O 51/10. Wir berichteten.

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Hild & Kollegen.; Rechtsanwalt Hagen Hild
Beklagtenseite: Rechtsanwältin B.

Die Richter

Vorsitzender Richterin am Landgericht: Reske
Richter am Landgericht: Büch
Richter: Müller

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

07.07.10, 11:50 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Reske: Es ist einer der seltenen Fälle, wo wir sagen können, die Kläger und die Beklagte erschienen persönlich. Es geht um eine negative Feststellungsklage wegen Abmahnungen. Ja. Der Feststellungsklageinhalt besteht. Sie sagen, die Unterlassungsansprüche bestehen. Es ist zulässig. Die Klage zu 1, 2, 3 und 4 ist begründet.

Zu II. Die Unterlassungsverpflichtung orientiert sich an den Verletzungen. Verlangt wurde die Unterlassung von Interpretationen. Unterlassungsverpflichtungen müssen sich aber an der Verletzungsform orientieren. Die Klage ist vor diesem Hintergrund begründet. Frage: Was ist an der Sache dran? Wir haben es nicht nur mit wahren Tatsachen zu tun, aber keinesfalls mit einer Schmähkritik.

Zu I. Es gilt der Artikel 5 des Grundgesetzes. Man muss abwägen. Wir müssen die Meinungsfreiheit des Klägers berücksichtigen. Darlegungspflichtig ist der, der betroffen ist. Eine Prangerwirkung sehen wir nicht. Es betrifft die Sozialsphäre der Beklagten. Das was für eine Prangerwirkung notwendig ist. Die Prangerwirkung muss dargelegt werden. Anwälte tun das, was sie gemacht haben: Abmahnen. Auch, wenn es nicht zwei Mal war. Es ist wertneutral, wenn man als Rechtsanwalt Abmahnungen verschickt. Es wäre egal.

Zu II. Die Verwendung des Namen der Beklagten zu Werbezwecken. Wir meinen, es besteht kein Unterlassungsanspruch. Das Bunderverfassungsgericht sagt, Anwaltsschreiben können unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die Namensnennung kann nicht unzulässig sein.

Zu III. Es geht um den Namen der Mandantschaft. Da haben Sie keinen eigenen Anspruch. Eine Anwaltskanzlei kann Gegnerlisten veröffentlichen. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch geht nicht. Der Mandant wird auch im Zusammenhang mit der gewerblicher Tätigkeit genannt. Ein Wettbewerb ist nicht gegeben. …. Es müsste eine Wettbewerbsabsicht bestehen. Kann nicht … werden. Wir werden die Klage bestätigen. Frage: Wollen Sie [Beklagte] weiter kämpfen?

Beklagte B.: ... eine Unterlassungsverpflichtung ist für den Mandanten des Klägers abgegeben worden. Damit ist es ja nicht richtig, dass es angeblich war.

Herr A., den man schon öfters vor Pressekammern gesehen hat, betritt den Raum und setzt sich in die letzte Reihe der Zuschauerbank.

Richter Büch: Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es wird auch geringe Aussichten beim OLG geben in dieser allgemeinen Form. Ein Unterlassungsanspruch muss eine sehr konkrete Form annehmen. Nicht in der negativen Feststellungsklage.

Vorsitzende Richterin Reske: Das ist in der Vergangenheit gewesen: Kann man nicht mehr korrigieren.

Richter Büch mit Blick zum Kläger: Streitwert, der von Ihnen angesetzt wurde, ist hoch angesetzt.

Kläger Rechtsanwalt Hagen Hild: Erst 50.000. Zweite …. Macht so und so ::: :

Vorsitzende Richterin Reske: Wir grübeln.

Richter Büch: Von unserer Sicht nur, wenn Sie sagen, es geht in die nächste Instanz.

Vorsitzende Richterin Reske: Kann ja nicht sagen, sprechen Sie mit Ihrem Mandanten.

Kläger Rechtsanwalt Hagen Hild: Kann sich ja mit Herrn A. besprechen. Er sitzt im Saal. Täglich belästigt er mich. Die einstweiligen Verfügungen aus Berlin und Hamburg sind gekommen… . Diese beruhen auf falschen eidesstattlichen Versicherungen. Er schreibt und hetzt gegen mich im Internet.

Herr A. aus dem Saal: Was hat es hiermit zu tun?

Vorsitzende Richterin Reske: Sie sind hier nicht beteiligt. Das ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung.

Kläger Rechtsanwalt Hagen Hild: Herr A. hat mich auf meiner privaten Telefonnummer angerufen. Er hat mich bedroht ...

Herr A. aus dem Saal: Vorsicht, sonst gibt es die nächste Verfügung!

Vorsitzende Richterin Reske: Ich möchte niemanden das Wort nehmen… .Wir wollen in unserem kleinen Verfahren nur das Eine klären.

Richter Büch: Es wird auch ein sehr schlankes Urteil. Ob das alles so im Urteil stehen wird, was die Vorsitzende sagte? Sie sparen sich zwei Gerichtsgebühren.

Vorsitzende Richterin Reske: Es sei, Sie sagen, möchte zum OLG …. .

Richter Büch: Wollen wir hier unterbrechen?

Beklagte: Nein.

Vorsitzende Richterin Reske: Hat keinen Sinn. Die Sach- und Rechtslage wurde besprochen. Anträge werden gestellt. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Kläger Rechtsanwalt Hagen Hild: Danke.

Die Verhandlung geht zu Ende. Herr A. steht auf, geht zur Tür und bittet eine Frau in einer lila Bluse herein. Herr A. zeigt auf den Kläger: Frau Gerichtsvollzieherin, da ist der Schuldner.

Den Saal betritt eine Gerichtsvollzieherin. Sie nuschelt mit der Vorsitzenden. Die Richter verlassen den Saal.

Herr A. ruft in den Gerichtssaal herein: Und wieder eine einstweilige Verfügung gegen Sie.

Herr A. zur Pseudoöffentlichkeit: Notieren Sie! Wieder eine einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwalt Hagen Hild.

Die Gerichtsvollzieherin geht zum Kläger Hild und überreicht diesen eine einstweilige Verfügung. Unbeeindruckt nimmt Rechtsanwalt Hagen Hild diese entgegen, so als wäre dies für ihn ein normales alltägliches Ereignis.

Nach der Verhandlung hörte man im Gerichtsflur ein Gröhlen wie im Fußballstadion: So sehen Verlierer aus. Es war nicht die Stimme des Klägers.

14:00: Vorsitzende Richterin Reske am Schluss der Sitzung: Der Klage wird vollumfänglich stattgegeben.

Verhandlungsbericht vom Kläger, dem Rechtsanwalt Hagen Hild

Wir lasen einen inzwischen verschwundenen Bericht auf der web-Seite von Hild & Kollegen www.kanzlei.biz mit voller Namensnennung der Beklagten (wir haben die Namen geändert):

Vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 211/10) hat am 07.07.2010 die mündliche Verhandlung wegen unserer negativen Feststellungsklage gegen Rechtsanwältin B. stattgefunden. Das LG hat dort unserer Klage gegen Rechtsanwältin B. vollumfänglich stattgegeben. B. hatte uns zwei unberechtigte Abmahnungen zukommen lassen, weil wir über die Abmahnung ihres Mandanten A. in unserem abmahnBAROMETER berichtet hatten. Bereits für die erste Abmahnung hatte sie den stolzen Streitwert von 50.000 € angesetzt. Frau Rechtsanwältin B. wollte uns u.a. untersagen, deren Namen auf unserer Webseite zu nennen. Auch wollte Rechtsanwältin B. nicht, dass deren Mandantschaft – vorliegend der dubiose Abmahner A. – namentlich genannt wird. Wer kanzlei.biz kennt, weiß, dass wir uns nicht durch Drohungen einschüchtern lassen. Wir haben deshalb eine acht Anträge umfassende, negative Feststellungsklage beim Landgericht Köln mit einem Streitwert von 61.580 € gegen Rechtsanwältin B. eingereicht.
Das LG Köln hat in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass in unserer Veröffentlichung über Rechtsanwältin B. und den Abmahner A. keine unwahre Tatsachenbehauptung zu sehen sei, sondern es sich um eine zulässige Veröffentlichung gehandelt hat. Der Feststellungsklage wurde nach telefonischer Nachfrage am 08.07.2010 beim Landgericht Köln vollumfänglich stattgegeben. Das Urteil mit Gründen wird uns jedoch erst in einigen Wochen vorliegen.
Sämtliche von Frau Rechtsanwältin B. uns gegenüber geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche wurden damit als unberechtigt angesehen. Folgende Anträge hatten wir in der Klage gestellt:
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen selbst oder durch Dritte zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen,
1. Frau B. habe mindestens zwei Mandanten des Herrn Rechtsanwalt Hagen Hild abgemahnt,
2. Frau Rechtsanwältin B. habe Personen abgemahnt und dafür habe es keine materiell-rechtliche Grundlage gegeben,
3. Frau Rechtsanwältin B. setze überhöhte Gegenstandswerte an,
4. der in der Berichtserstattung gemäß Anlage K 1 zugrunde liegende Verstoß gegen die Preisangabenverordnung des Mandanten des Klägers sei streitig.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte
1. den Namen von Frau Rechtsanwältin B. zu veröffentlichen oder zu verbreiten,
2. den Namen von Frau Rechtsanwältin B. für Werbezwecke zu benutzen.
III. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen die Namen der Mandantschaft der Frau Rechtsanwältin B. ohne die ausdrückliche Einwilligung der Mandantschaft der Frau B. zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob sich aus der Veröffentlichung und/oder Verbreitung ergibt, ob es sich um Mandantschaft der Frau Rechtsanwältin B. handelt.
IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 50.000,- € zu erstatten.
Wir dürfen daher weiterhin über den Abmahner A. und dessen Anwältin B. berichten.
Frau Rechtsanwältin B. kann noch vor dem OLG Köln Berufung einlegen. Sofern das Landgericht den Streitwert von 61.580 € bestätigt, muss diese allein im jetzigen Verfahren etwa 4.700 € Kosten an uns erstatten. Selbstverständlich führen wir den Streit auch vor dem OLG Köln weiter, wenn Rechtsanwältin B. dies wünscht.
Auch der Abmahner A. wird sich hierüber freuen. Gegen diesen ist ebenfalls eine negative Feststellungsklage unseres Mandanten am LG Berlin anhängig, mit dem dieser unserem Mandanten untersagen wollte, dass wir auf unserer Webseite über die Abmahnungen von Herrn A. berichten. Leider ist hier der Verhandlungstermin erst am 31.10.2010 angesetzt. Herr A. sollte jedoch schon mal zu sparen anfangen.

Weiter teilt der Kläger frohlockend mit:

In Verbindung stehende News:
A. macht in Gerichtsverfahren widersprechende Angaben - 02-06-10 19:39
A. nimmt unzulässige Klagespaltung vor - 02-06-10 19:34
Weitere negative Feststellungsklage gegen A. erhoben - 02-06-10 19:28
A. mahnt erneut ab - Rechtsanwalt E. droht bei Veröffentlichung - 27-04-10 13:37
A. fordert Schadensersatz und Auskunft - 27-04-10 13:31
A. und Rechtsanwältin B. mahnen wegen Berichterstattung über Abmahnungen ab - 27-04-10 12:55

und lässt unter dem Pseudonym niemand (12-07-10 11:18) mit dem Verweis auf den folgenden Link http://archiv.twoday.net/stories/6419858/ kommentieren:

Kein Maulkorb für Veröffentlichungen über Abmahnungen
Update: Nach Abhören meiner Mailbox habe ich den ersten Teil der Überschrift vorsichtshalber gestrichen.
Update: Herr A. wurde wiederholt bei mir vorstellig. Mir geht es ausschließlich um das Thema, dass man namentlich über abmahnende Anwälte berichten darf. Solange die oben verlinkte Meldung im Netz steht, sehe ich keinen Grund, die Verlinkung auf die Namen enthaltende URL zu unterlassen.
Update: Nachdem mich Herr A. massiv telefonisch bedroht hat ("Ich mach Sie fertig"), habe ich den Link bis zur Rücksprache mit meinem Anwalt vorläufig entfernt.

Kommentar

Der Kläger, Rechtsanwalt Hagen Hild aus Augsburg ist bekannt als Anwalt, welcher damit wirbt, dass er Abgemahnte gegen Forderungen Dritter vertritt. Genau so bekannt ist, dass er selbst gern Abmahner ist und Vertragsstrafen kassiert. Spezialisiert hat er sich dabei auf tatsächliche bzw. vermeintliche Urheberrechtsverletzungen, wie bei der Benutzung von Textvorlagen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Aufmerksam geworden ist die Pseudoöffentlichkeit auf diesen Abmahner am 05.05.2010 in einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln in der Sache Hild & Kollegen gegen Steppenwolf, Az. 28 O 88/10. Es gibt viele Urteile, so scheint z.B. der Beschluss des LG Köln, 28 O 368/08 vom 02.07.2008 auf Antrag von Hagen Hild gefasst worden zu sein.

Seine eigene Website erschien mir jedoch in Sachen Presserecht als die eines unqualifizierten Trittbrettfahrers, verglichen mit den Crème de la Crème Medienanwälten des deutschen Zensurgeschehens. Die Rolle der Beklagten ist insoweit interessant als das sie von der bekannten Kanzlei Hild und Kollegen für eine Internetschlacht zwischen dem Kläger und Herrn A. missbraucht wird. Der Kläger Hild versucht eine kleine Einzelanwältin platt zu klagen.

Davon, dass Herr Rechtsanwalt Hagen Hild noch im Gerichtssaal eine weitere einstweilige Verfügung zugestellt bekam, lesen wir allerdings nichts in seinem Siegesbericht.

15.07.2010: Was ist mit Anwalt Hagen Hild passiert? Der o.g. Bericht ist aus dem Internet verschwunden. Herr A. steht nicht mehr unter abmahnBAROMETER. Nichts steht mehr über ihn und die Beklagte beim Kläger.

Bei Herrn Hild hat wohl der Gegenschlag funktioniert. Nach der Verhandlung fanden sich im Internet bei Eingabe des Namens des Klägers nicht gerade geschäftsfördernde Aussagen über die Anwaltskanzlei des Klägers auf vielen Internetseiten.

Rechtsanwalt Hagen Hild hat wohl in eigener Sache begriffen, dass seine Professionalität nicht ausreicht, im Zensurgeschehen der deutschen Gerichte zu obsiegen. Wie lange das mit den AGB’s noch klappen wird, wissen nur der liebe Gott und unsere klugen Richter und Richterinnen.

Zufriedene Mandanten dieses Abmahnanwalts sind uns unbekannt.

Rechtsanwalt Hagen Hild und seine Kollegen prahlten im Internet damit, einer unbekannten Einzelanwältin Kosten von 4.700 € verursacht zu haben. Es ging wohl nicht um das Recht der Meinungsfreiheit, sondern darum, eine kleine Einzelanwältin massiv zu schädigen und sich an ihr zu bereichern.

Interessante Links

  • Augsburger Skandal-Zeitung - Arno Löb "Wird Augsburg zur deutschen Abmahnstadt? Verdirbt sichs unser Rechtsanwalt Hild mit Berlin?"
  • Textberater - Anwalt Julian N. Modi von der Kanzlei Hild & Kollegen behauptet wider den gerichtsbekannten Tatsachen: “Blogger sind rechtlich nicht besonders gefährdet”

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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