27 S 6/09 - 01.10.2009 - Rechtsanwalt Eisenberg verliert in einer Kostenentscheidung

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Version vom 09:41, 23. Mai. 2010

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


URTEIL


Landgericht Berlin


Im Namen des Volkes


Az.: 27 S 6/09 verkündet am: 01.10.2009

Parteien

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalts Johannes Eisenbergs

Berufungskläger,

gegen

Spiegel Augstein AG

Berufugsbeklagte,

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin … und die Richterin am Landgericht Becker

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 18 C 387/07 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 367,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2008 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit dem Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Widerrufsbegehren wegen einer Veröffentlichung im von der Beklagten verlegten Wochenmagazin „…“ vom 2. Juni 2008 entstanden sind. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hält die noch offenen Anwaltskosten, die aufgrund der unzulässigen Berichterstattung im Rahmen der notwendigen Rechtsverfolgung angefallen seien, dem Grunde und der Höhe nach für erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg vom 2. April 2009 – 18 C 387/08 zu verurteilen, an ihn 1 956,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Dass im Passivrubrum der Berufungsschrift offensichtlich versehentlich anstelle der Beklagten die „… GmbH“ als Berufungsbeklagte verzeichnet war, ist unschädlich. Die Beklagte war aufgrund der weiteren Angaben in der Berufungsschrift – der Nennung des Rechtsmittelklägers, der Bezeichnung des angefochtenen Urteils, des beigefügten Urteils sowie der Begründung, die auf den Spiegel-Beitrag Bezug nimmt – zweifelsfrei erkennbar. Dem Schriftsatz ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger die Anwaltskosten für die Erstattung der außergerichtlichen Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Widerrufsbegehren zu Unrecht verneint sieht, womit den Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO genügt ist.

In der Sache hat die Berufung jedoch nur teilweise Erfolg.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht sind nur im erkannten Umfang begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der mit Pressesachen befassten Berufungssenate des Kammergerichts bemisst sich der Hauptsachewert nach dem Wert des Verfügungsverfahrens zuzüglich 1/3. Den Wert des Verfügungsverfahrens hat die Kammer auf 30 000 € festgesetzt. Diese Wertfestsetzung, die nach § 23 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist, ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG bindend, nachdem sich das Verfügungsverfahren durch Abgabe der Abschlusserklärung der Beklagten am 23. Juni 2008 erledigt hat. Demnach beträgt der Wert für die Abmahnung, der dem für das Hauptsacheverfahren entspricht, da die Abmahnung auf die endgültige Erledigung der Angelegenheit abzielt, 40 000 €.

Wie schon das Amtsgericht hält auch die Berufungskammer die angesetzte 1,5 Gebühr für angemessen. Die Tätigkeit des Klägervertreters erforderte im Streitfall vertiefte Kenntnisse und die Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Die im Zusammenhang mit der Abmahnung erfolgte Tätigkeit war angesichts der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung als schwierig anzusehen. Dies gilt auch zugunsten des Klägervertreters als Spezialisten auf dem Gebiet des Presserechts (vgl. Kammergericht, Urteil vom 27.11.2008 – 10 U 66/08 m.w.N.). Die Angelegenheit war angesichts der zu erwartenden Folgeberichterstattung in anderen Medien noch dazu besonders eilbedürftig und erforderte ein unverzügliches Handeln noch am Wochenende.

Eine 1,5 Gebühr nach einem Wert von 40 000 € beträgt 1 353 €, zuzüglich Auslagenpauschale ergeben sich 1 373 €. Hinzu kommen weitere 537,15 € für das Verfügungsverfahren, so dass sich insgesamt ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 910,15 € ergibt. Davon sind nach Zahlung der Beklagten von 1 542,55 € noch 367,60 € offen.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das außergerichtliche Gegendarstellungs- und Widerrufsbegehren unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 in AfP 2008, 58 verneint.

Der beanstandeten Ausgangsmitteilung, die gesondert herausgegriffen wurde und auf die entgegnet werden bzw. die widerrufen werden sollte, lässt sich der behauptete Eindruck, die Mandantin des Klägers selbst habe Verknüpfungen vorgenommen, keineswegs zwingend entnehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich dieser Eindruck auch im Gesamtzusammenhang des Artikels nicht zwingend auf. Vielmehr liegt anhand des Kontextes eher der Schluss nahe, die … habe sich der Software der Mandantin des Klägers bedient. Während zuvor im Zusammenhang mit dem Projekt „Rheingold“ davon die Rede ist, Subunternehmer … habe für seine Dienstleistungen der … in einer ersten Tranche rund 335 000 € für „seine Dienstleistungen“ berechnet, heißt es beim Projekt „Clipper“ nur, der Geschäftsführer … habe „eine Rechnung“ gestellt, ohne dass die Berichterstattung sich insoweit zu erbrachten Dienstleistungen der Mandantin des Klägers oder gar der Verknüpfung von Verkehrsdaten durch selbige verhält. Der Schluss, dass seine Mandantin nicht nur – wie ausdrücklich benannt – die Software-Entwicklerin, sondern auch die Anwenderin gewesen sein soll, liegt nach dem Beitrag, der weitestgehend der … zum Vorwurf macht, „ihre Rasterfahndung zur Perfektion entwickelt“ zu haben, eher fern.

Die Kammer hat im vorangegangenen Verfügungsverfahren die beanstandete Textstelle auch nicht etwa wegen eines solchen möglichen oder gar zwingenden Eindrucks untersagt, sondern unter Hinweis auf das dem Geschäftsführer der Mandantin des Klägers zu Unrecht untergeschobene Zitat.

Die auf Gegendarstellung bzw. Widerruf eines nicht zwingend hervorgerufenen Eindrucks gerichteten vorgerichtlichen Begehren waren hier schon dem Grunde nach nicht gegeben. Die hierbei angefallenen Kosten zählen nicht zu den Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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