27 S 5/10 - RA Eisenberg kämpft um seine Honorare

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Version vom 19:00, 4. Nov. 2010

Corpus Delicti

In dieser Berufungsverhandlung begehrte Rechtsanwalt Eisenberg von der FAZ offenbar Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die für ein nicht geglücktes Gegendarstellungsbegehren entstanden waren. Die damalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung dürfte in der konkreten Form unzulässig gewesen sein, weil im hessischen Presserecht – anders als in Berlin - der Zusatz „Rechtsanwalt [Name] im Auftrag von [Mandant]“ nicht zulässig ist. Der Anwalt klagte die seiner Ansicht nach veranlassten Kosten der Mandantin (offenbar für Heide Simonis) im eigenen Namen ein.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Rechtsanwalt Eisenberg vs. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

05.10.10: LG Berlin 27 S 5/10 Rechtsanwalt Eisenberg vs. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht:
Richter:

Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork
Antragsgegner-/Beklagtenseite: RA Claas-H. Soehring

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.11.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Markus Kompa und Rolf Schälike



Der Vorsitzende Richte Mauck: ... Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird festgestellt. Zur Zulässigkeit der Berufung: Es wird deutlich, dass das Amtsgericht das Vorliegen von zwei verschiedenen Sachen verkannt hat ... Sie weisen zu recht darauf hin, dass die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Das wird aus dem Rubrum nicht deutlich. Die Rechtsprechung des BGH zur Rubrumsberichtigung ist nicht mehr zeitgemäß, weil eine GbR nunmehr rechtsfähig sein kann.

Berufungskläger-Vertreterin RA'in Schork: Ich brauche Schriftsatzfrist zum Schriftsatz vom 28.10.10. Herr Eisenberg wollte eigentlich kommen, ist aber vom Kammergericht aufgehalten worden. Er hat nicht als Einzelperson geklagt.

Der Vorsitzende: Hieraus ergibt sich das nicht, ist eindeutig Klage von Eisenberg.

Berufungskläger-Vertreterin RA'in Schork: Ist das tatsächlich erheblich?

Der Vorsitzende: Isses.

Berufungskläger-Vertreterin RA'in Schork: Hilfsweise beantrage ich, dass wir als Einzelanwälte klagen ...

Der Vorsitzende: Das können Sie auch nicht, das wäre eine Klageänderung. Machen wir das mit der Schriftsatzfrist.

Berufungsbeklagten-Anwalt Soehring: Man wird von Blatt zu Blatt überraschter, dass nie das Kürzel „GbR“ auftaucht. ... Schriftsatzfrist? Kein neuer Tatsachenvortrag!

Der Vorsitzende: Ist doch nicht mal Wochenfrist, so rabiat sind wir auch nicht.

Berufungskläger-Vertreterin RA'in Schork: Im Antrag steht „an den Kläger“.

Berufungsbeklagten-Anwalt Soehring: Es geht wild durcheinander, beantragte zwei andere Auftraggeber.

Der Vorsitzende: Selbst wenn eine GbR klagt, kommen manche auf den Gedanken, eine Erhöhungsgebühr geltend zu machen

Der Vorsitzende: Klägervertreter beantragt, hilfsweise das Aktivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin die „RAe Eisenberg, Dr. König und Schork GbR“ ist. Nach dieser tollen Entscheidung des BGH hat die Kammer ihre Rechtsprechung geändert, dann hat uns der BGH zweimal aufgehoben, das alles als eine Angelegenheit zu sehen. Der BGH: getrennte Angelegenheit, wollen wir auch so machen. Problem, ob der Anwalt darauf hinweisen muss, dass es kostengünstigere Möglichkeiten gibt. Schadensminderungspflicht. Es ist verwunderlich, dass BGH nichts dazu sagt. Da war ein Fall, dass ein Anwalt Sachen, die man gut zusammen machen kann, als Einzelsachen aufgespaltet hat. Hat der BGH nicht mitgemacht.

Berufungsbeklagten-Anwalt Soehring: Dreistufentheroie (...)

Der Vorsitzende: Eine bekannte Berliner Pressekanzlei, bei der es auf der Hand lag, dass ein Sache jeweils künstlich aufgespalten wurde, ...

Berufungsbeklagten-Anwalt Soehring: ...

Der Vorsitzende: Das war in dieser Hunzinger-Sache genauso, .... Wir haben gerade eine Entscheidung vom 10. Senat. Bei Pressesachen gilt eine 1,3,-Gebühr, nicht eine 1,5-Gebühr, wenn es nicht gerade sehr aufwendig ist. Der Wert des Verfügungsverfahrens entspricht dem Wert des Unterlassungsanspruchs. Weitere Frage: aufrechenbare Ansprüche. So falsch finden wir das gar nicht. Wenn es „RA Eisenberg für ...“ gewesen wäre ... Wäre für den Verlag ohne weiteres erkennbar, der Formfehler. Kann man kann ja ohne weiteres nachbessern.

Berufungsbeklagten-Anwalt Soehring: In Berlin, nicht in Frankfurt. Sechs Mängel, nicht nur das Thema mit der Unterschrift. Im hessischen Presserecht ist es bei Gegendarstellungen unzulässig, „Rechtsanwalt Eisenberg für ...“ zu schreiben. Ich muss [den Gegendarsteller] nicht darauf hinweisen, dass es sechs überschießende Bestandteile gibt. „ Rechtsanwalt für“ zu streichen. Was ich nicht einsehe: „In die Enge getrieben, gesteht der Filius“ war nicht umfasst von ihrem Gegendarstellungsbegehren. Wir sind nach hessischem Presserecht nicht gehalten gewesen, etwas eigenständig zu verändern, denn dann hätten wir es nicht abdrucken müssen. ... Abtretung des Schlechtleistungsanspruchs. Das Gericht kam zum Ergebnis, Unterschriftenzeile ein erster Mangel, in Hessen.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert. Kläger-Vertreterin nimmt Bezug auf Schriftsatz vom 22.02.2010 und beantragt weiter, das Versäumnisurteil des AG Tempelhof vom 14.9.2009 auch im Übrigen aufzuheben. Beklagten-Vertreter nimmt Bezug auf Schriftsatz vom 11.4.2010.

Kommentar

Gegendarstellungen scheitern eben häufig an formalen Mängeln.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Bericht Gericht|Berlin 10 27 S 027/10]

[[Kategorie:Bericht Datum|10.11.04]

[[Kategorie:Eisenberg]


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