27 S 11/08 - 03.03.2009 - Honorarstreit - Eisenberg - Moser; BGH entscheidet

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-Im vorliegenden Fall +Im vorliegenden Fall wurde auf Grundlage eines konkreten Berufungsverlangens zwischen den Anwälten und dem Gericht Allgemeines zum Thema Verfahrenstrennung und Gebührenschinderei erörtert.
- [http://www.buskeismus-lexikon.de/Termine_LG_Berlin%2C_März_2009 Terminrolle Berlin]+
 +[http://www.buskeismus.de/termine_lg_bln_09_1HJ.html#2009_03_03 Terminrolle] Landgericht Berlin, 03.03.2009
== Richter == == Richter ==
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 +'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Hier haben wir die schöne, spannende Frage, ob man bei Unterlassungserklärungen und Gegendarstellungen getrennt abrechnen kann. Es gilt auch zu schauen: sind die Texte in der Internet- und in der Print-Version identisch?
 +'''Klägeranwalt Eisenberg:''' ... mangelhafte Beratung ... Der 9. Senat gibt seine Rechtsprechung [...] auf. Bild und Text getrennt ... gegen FAZ - das wollen die aufgeben. Nix gegen, wenn das geklärt wird. Wenn wegen einer Veröffentlichung drei Ansprüche geltend gemacht werden, dann ist es eine Sache, gemäß § 15 RVG - egal wie das beim Anwalt vertragstechnisch geregelt ist. Wenn es keinen sachlichen Grund für Verfahrenstrennung gibt ... Man muss auch gucken, wie der Anwalt die Partei berät. Allgemein besteht eine Schadensminderungspflicht, nicht trennen ... Jetzt habe ich von ihnen gelernt, dass ich einen Fehler mache.
 +'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Ach so, interessant ... machen´s doch auch so ...
 +'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Ich bin doch ein Mietgehirn.
 +'''Richter von Bresinsky:''' Manche sind mehr Anwalt als Andere.
 +'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Mein Eindruck ist, dass die Verlage, z.B. Handelsblatt, das immer in einem Auftrag erteilen. Ich als Anwalt mit anderen Mandanten ... dann muss ich ... Schweizer kommt schon bei Forderungen von € 300,- angeschissen ... sie sollten nicht die Rechtsprechung des 9. Senats ... aber Nippe hat mir gesagt: "wir geben das auf." Übrigens auch voll, weil dann auch die Nebenrechnungen zum Gegner kommen.
 +'''Richterin Becker:''' Wurde was entschieden?
-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Ich weiß nicht, ob man das Verfahren streitig durchziehen muss. Was da im Offenen Kanal gelaufen ist - kann man streiten. Evtl. unterlassen. Sowas in Zukunft nicht mehr behaupten. Sonst ihr Anliegen zu verfolgen ist ihr gutes Recht, soweit keine Beleidigungen kommen.+'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Haben uns mit Dr. Mann verglichen.
-'''Klägeranwalt NN:''' Die Parteien kennen sich gar nicht. Haben sich nie gesehen.+'''Richter von Bresinsky:''' Kriegen wir das schwarz auf weiß?
-'''Beklagter Henselder:''' Doch. Angerufen. Er machte überall Werbung. [...]+'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Ich wollte ihm nur sagen, was Nippe gesagt hat. [...] Die Ertragslage bei den Verlagen in den USA ist extrem schmal. Die Zeitungen haben zu kämpfen. Alle Verlage leiden drunter ... sagen, der Eisenberg macht Gebührenschinderei ... vielleicht auf Basis des § 15, RVG. Die Richter beim Amtsgericht Tempel-Kreuz sagen schon langsam zu mir: "könn´se nich´ mal woanders hingeh´n mit ihrem Scheiß?"
-'''Klägeranwalt NN:''' Sie sprechen hier im pluralis majestatis. Der Kläger ist nie vom Beklagten eingeladen worden. Es gibt keine Briefe.+'''Beklagtenanwalt Moser:''' Wir sind ja einer Meinung. Aber mal weg von der abstrakten Sache. Schön, dass sie diesen Fall mal wieder zum Idealfall machen.
-'''Beklagter Henselder:''' Doch, Briefe gibt es. Auch telefonisch. Hat aber abgelehnt. Auch auf Originalaufnahmen ist der Kontakt festgehalten. Er kann nicht behaupten, dass er mich nicht kennt. Er kennt mich sehr gut. Wir wissen sogar, in welchem Lokal die Party stattfand.+'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Gar nicht so viel. Vier Sachen draus gemacht.
-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Nur wenn auf seiner Besucher-Webseite seine Teilnahme steht, heißt das nicht, dass er auch Veranstalter ist.+'''Beklagtenanwalt Moser:''' Wenn der Mandant es so will, dann entspricht man bei Verfahrensteilung nur dem Mandantenwillen. Beim Verhalten des Verlages nicht unbedingt zur Schadensminderung verpflichtet.
-'''Klägeranwalt NN:''' Ich habe auch schon beim Verfahren in Neukölln einen Vergleich vorgeschlagen. Bisher nichts.+'''Klägeranwalt Eisenberg:''' [...] Es ist doch die Frage, müssen die ihren Arsch zu mir schwingen oder geht´s am Telefon, mit Vollmacht für mich? Ich war zwölf Jahre im Kammervorstand ... Ob der Wille des Mandanten das Himmelreich ist? Frage, ob vorgerichtlich, Abmahnerei - die macht man doch nur, damit kein Gericht bemüht werden muss. Wir sind hier alle mehr oder weniger gekniffen. Vielleicht zum BGH tragen, und dann wissen wir ganz genau ... Gegendarstellung, so´ne Abgreiferei ...
-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Lassen sie doch die Lufthansa dabei raus. Sie sagen, dass der Kläger möglicherweise in die Verienskasse gegriffen hat. Lassen sie das doch raus. Dem geht es doch auch nicht um € 500,-+'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Die Sache wurde erörtert. Wir werden beraten.
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-'''Beklagter Henselder:''' Verfügung betr. Lufthansa aufheben.+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Künftig nicht mehr an Lufthansa wenden. Sie diskreditieren sich ein bisschen selbst, wenn sie zu Mitteln greifen, die mit der eigentlichen Aufklärungsarbeit nichts zu tun haben.+
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-'''Beklagtenanwalt Kirchhof:''' Der Kläger hat ja eigentlich etwas völlig anderes beantragt.+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' [...]+
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-'''Beklagtenanwalt Kirchhof:''' Wir sind natürlich vergleichsbereit.+
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-'''Klägeranwalt NN:''' [...]+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Stillschweigen über Vergleichsmöglichkeit.+
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-'''Klägeranwalt NN:''' Mit dem Stillschweigen wäre ich zufrieden.+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Über den Kläger zu berichten, will ihnen auf Dauer keiner verbieten. Ich würde anregen, die Kosten aufzuheben, sie [Beklagter] haben Prozesskostenhilfe.+
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-'''Klägeranwalt NN:''' [...]+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Die Kammer weist darauf hin, dass die Äußerungen gegenüber der Deutschen Lufthansa AG unzulässig gewesen sein dürften. Ein Unterlassungsanspruch wird für unbegründet erachtet. Es gab keine unzulässige Schmähkritik. Die Kammer hat sich die Sendung angesehen. Der Beklagte hat sachliche kritik am Verhalten des Kläger [...] geäußert, so dass die beanstandete Aussage nicht in schmähender Absicht erfolgt sein dürfte. Hinsichtlich der Widerrufsansprüche käme es auf die Beweisaufnahme anderen Ausgang offen ist. ... Vergleichsschluss ... formell eine Unterlassungserklärung abzugeben ... +
-Der Beklagte verpflichtet sich, hinsichtlich des Arbeitgebers des Klägers ... bei Zuwiderhandlung Vertragsstrafe im Ermessen des Klägers, gegenüber der Deutschen Lufthansa AG nicht wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, a) der Kläger veranstalte Bare-Back-Partys, der Kläger führe wissentlich Veranstaltungen durch, die eindeutig darauf abzielten, ungeschützten Sex zu haben; b) der Kläger habe Gelder aus der Vereinskasse des Vereins "Berlin Leder & Fetisch e.V." veruntreut. Der Klägervertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an. 2.) Der Beklagte ist damit einverstanden, dass dieser Vergleich vom Kläger der Deutschen Lufthansa AG vorgelegt wird. Im Übrigen sind sich die Parteien einig darüber, dass über diesen Vergleich und den zugrundeliegenden Sachverhalt Stillschweigen gewahrt wird. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. +
-Der Streitwert ist auf € 37.500,- festgesetzt. Vielleicht ist das ein bisschen hoch? Insgesamt € 10.000,-? - Im Hinblick auf den Verbreitungsgrad, nur der Offene Kanal.+
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-'''Beklagtenanwalt Kirchhof:''' Nö.+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Dann lassen wir´s dabei.+
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-'''Beklagtenanwalt Kirchhof:''' € 20.000,- höchstens.+
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Die Parteienvertreter erklären, dass sie mit einer Wertfestsetzung auf € 20.000,- einverstanden sind. Ich danke für die gute Mitarbeit. Ich denke, dass damit der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. +
 +Nach der Beratung des Gerichts wurde bekanntgegeben, dass die Berufung zurückgewiesen wurde, die Revision wurde zugelassen. Die TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH wurde zur Zahlung verurteilt.
== Kommentar == == Kommentar ==
 +In diesem Verfahren wurde erneut deutlich, dass die Zensurverfahren in erster Linie Anwaltshonorar-Verfahren sind. Die Anwaltshonorare sind wesentliche Grundlagen für die Bereitschaft der Zensuranwälte an der Entwicklung der [[Glossr | Zensurregeln]] mitzuarbieten. Dafür wird sogar die Revision beim BGH zugelassen. Der BGH soll einheitliche Honorarregeln für die Zensoren erarbeiten. Standardisierung ist Vorraussetzung f+r effektive Fließbandarbeiit der '''deutschen Zensurorgane''' angesichts des zu bändigenden Internets und der auf die Gesellschaft zukommenden Konflikte.
== Weiterführende Links == == Weiterführende Links ==
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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH vs. Moritz Hunzinger

03.03.09, 12:00 27 S 11/08 TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH vs. Hunzinger


Im vorliegenden Fall wurde auf Grundlage eines konkreten Berufungsverlangens zwischen den Anwälten und dem Gericht Allgemeines zum Thema Verfahrenstrennung und Gebührenschinderei erörtert.


Terminrolle Landgericht Berlin, 03.03.2009

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky

[bearbeiten] Die Parteien

Klägeranwalt: Kanzlei: Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; vertreten durch RA Eisenberg
Beklagtenanwalt: Kanzlei: Moser Bezzenberger GbR; vertreten durch RA Moser

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: Hier haben wir die schöne, spannende Frage, ob man bei Unterlassungserklärungen und Gegendarstellungen getrennt abrechnen kann. Es gilt auch zu schauen: sind die Texte in der Internet- und in der Print-Version identisch?

Klägeranwalt Eisenberg: ... mangelhafte Beratung ... Der 9. Senat gibt seine Rechtsprechung [...] auf. Bild und Text getrennt ... gegen FAZ - das wollen die aufgeben. Nix gegen, wenn das geklärt wird. Wenn wegen einer Veröffentlichung drei Ansprüche geltend gemacht werden, dann ist es eine Sache, gemäß § 15 RVG - egal wie das beim Anwalt vertragstechnisch geregelt ist. Wenn es keinen sachlichen Grund für Verfahrenstrennung gibt ... Man muss auch gucken, wie der Anwalt die Partei berät. Allgemein besteht eine Schadensminderungspflicht, nicht trennen ... Jetzt habe ich von ihnen gelernt, dass ich einen Fehler mache.

Vorsitzender Richter Mauck: Ach so, interessant ... machen´s doch auch so ...

Klägeranwalt Eisenberg: Ich bin doch ein Mietgehirn.

Richter von Bresinsky: Manche sind mehr Anwalt als Andere.

Klägeranwalt Eisenberg: Mein Eindruck ist, dass die Verlage, z.B. Handelsblatt, das immer in einem Auftrag erteilen. Ich als Anwalt mit anderen Mandanten ... dann muss ich ... Schweizer kommt schon bei Forderungen von € 300,- angeschissen ... sie sollten nicht die Rechtsprechung des 9. Senats ... aber Nippe hat mir gesagt: "wir geben das auf." Übrigens auch voll, weil dann auch die Nebenrechnungen zum Gegner kommen.

Richterin Becker: Wurde was entschieden?

Klägeranwalt Eisenberg: Haben uns mit Dr. Mann verglichen.

Richter von Bresinsky: Kriegen wir das schwarz auf weiß?

Klägeranwalt Eisenberg: Ich wollte ihm nur sagen, was Nippe gesagt hat. [...] Die Ertragslage bei den Verlagen in den USA ist extrem schmal. Die Zeitungen haben zu kämpfen. Alle Verlage leiden drunter ... sagen, der Eisenberg macht Gebührenschinderei ... vielleicht auf Basis des § 15, RVG. Die Richter beim Amtsgericht Tempel-Kreuz sagen schon langsam zu mir: "könn´se nich´ mal woanders hingeh´n mit ihrem Scheiß?"

Beklagtenanwalt Moser: Wir sind ja einer Meinung. Aber mal weg von der abstrakten Sache. Schön, dass sie diesen Fall mal wieder zum Idealfall machen.

Klägeranwalt Eisenberg: Gar nicht so viel. Vier Sachen draus gemacht.

Beklagtenanwalt Moser: Wenn der Mandant es so will, dann entspricht man bei Verfahrensteilung nur dem Mandantenwillen. Beim Verhalten des Verlages nicht unbedingt zur Schadensminderung verpflichtet.

Klägeranwalt Eisenberg: [...] Es ist doch die Frage, müssen die ihren Arsch zu mir schwingen oder geht´s am Telefon, mit Vollmacht für mich? Ich war zwölf Jahre im Kammervorstand ... Ob der Wille des Mandanten das Himmelreich ist? Frage, ob vorgerichtlich, Abmahnerei - die macht man doch nur, damit kein Gericht bemüht werden muss. Wir sind hier alle mehr oder weniger gekniffen. Vielleicht zum BGH tragen, und dann wissen wir ganz genau ... Gegendarstellung, so´ne Abgreiferei ...

Vorsitzender Richter Mauck: Die Sache wurde erörtert. Wir werden beraten.


Nach der Beratung des Gerichts wurde bekanntgegeben, dass die Berufung zurückgewiesen wurde, die Revision wurde zugelassen. Die TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH wurde zur Zahlung verurteilt.

[bearbeiten] Kommentar

In diesem Verfahren wurde erneut deutlich, dass die Zensurverfahren in erster Linie Anwaltshonorar-Verfahren sind. Die Anwaltshonorare sind wesentliche Grundlagen für die Bereitschaft der Zensuranwälte an der Entwicklung der Zensurregeln mitzuarbieten. Dafür wird sogar die Revision beim BGH zugelassen. Der BGH soll einheitliche Honorarregeln für die Zensoren erarbeiten. Standardisierung ist Vorraussetzung f+r effektive Fließbandarbeiit der deutschen Zensurorgane angesichts des zu bändigenden Internets und der auf die Gesellschaft zukommenden Konflikte.

[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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