27 O 938/09 - 21.01.2010 - Namensnennung der klagenden Kanzlei in der Berichterstattung erlaubt

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BUSKEISMUS


Bericht

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Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR vs. Schälike

21.01.2010: LG Berlin 27 O 938/09

Korpus Delicti

Geklagt wurde gegen die Namennennung des Klägers im Bericht} über die Verhandlung in Sachen 27 O 216/09.

Dazu erging am 28.07.2009 eine einstweilige Verfügung 27 O 690/09. Diese ließ der Beklagte über sich ergehen und verlangte das Hauptsacheverfahren, welches heute stattfand..

Die Klage wurde erhoben am 21.09.2009, der heutige Termin wurde festgesetzt am 01.12.2009.

Ein paar Tage vor dem Termin - am 08.10.2010 - erweiterte der Kläger die Klage um Kostenerstattungsansprüche aus abgetretenen Recht wegen einer anwaltlichen Tätigkeit für Herrn R.B. gegen den Beklagten, welche angeblich im Oktober 2008 entstand. inhaltlichen Bezug zu dem streitgegenständlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Verfahren 27 O 216/09.

Welches Floh den Kläger bei diesem Antrag gebissen hat, bleibt sein Geheimnis.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michal Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne Kathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke und der Beklagte in Person

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

21.10.2010: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um die Unterlassung identifizierender Berichterstattung.

Beklagtenanwalt Reinecke: Ich rüge die Klageerweiterung und beantrag deren Abtrennung. Ich rüge auch die Zuständigkeit des Gerichts wegen den zu hohen Streitwerten.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir sind trotzdem zuständig, auch bei Abtrennung der Klagererweiterung.. Die Klageerweiterung war vielleicht unzulässig, hat nichts mit dem Rechtsstreit hier zu tun. Man hätte schon längst einklagen können. Der Rechtsstreit ist an sich entscheidungsreif.

Beklagtenanwalt Reinecke: Ich rüge die sachliche Zuständigkeit und bitte, dies zu Protokoll zu nehmen, hinsichtlich der Klageanträge insgesamt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Über € 5.000,- kommen wir in jedem Fall.#

Klägeranwalt Höch: Das Kammergericht hat 6.000 und 10.000 festgelegt.

Beklagtenanwalt Reinecke: Ich rüge das verspätete Vorbringen und verweise auf die Schriftsätze vom 13.01.2010 und 18.01.2010.

Klägeranwalt Höch unterbricht: Kenn die Schriftsätze nicht

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um Ihren Schjriftsatz vom 08.01.2010. … sagen etwas zur Rechtsausführung … In der Sache selbst gleich. Es gibt nur eine rwägung zu den anderen Verfahren.

Klägeranwalt Höch: Es ist ein Argument, um das es geht. Das Kammergericht hat dargelegt, was solch eine Liste bedeutet. Das Kammergericht sagt, es ist ein Eingriff in den Gewebebetrieb. Es geht ja hier um die Erstbegehungsgefahr. Strengere Maßstäbe sind da nicht gestellt. Wenn die Liste vom Kammergericht untersagt wurde, dann muss doch für den Enzelfall dasselbe gelten. Nicht unter Nennung der Kanzlei veröffentlichen, weil die Interessenlage dieselbe ist.

Beklagtenanwalt Reinecke: Das wurde nicht untersagt.

Klägeranwalt Höch: JA, aber schon allein die Existenz einer solche Liste „Mandanten der Kanzlei Schertz Bergmann“ … selbe Interessenlage. Das löst erhebliche Unruhe aus und wirft Fragen auf. Das muss die Kanzlei nicht dulden. Die Interessenlage ist die selbe. Allein die Existenz der listenmäßigen … Ist die selbe Interessenlage. … Es passiert … Sie lachen sich tot.

Beklagtenanwalt Reinecke: Darf man über einen Prozess berichten, in dem die Berichterstattung selbst verboten wurde?

Klägeranwalt Höch: Es gibt Verluste bei der Mandantschaft wegen dieser Veröffentlichungen. Das zeigt doch, wie Herr Schälike agiert: ich bin der Kleine, hat keine Auswirkungen, aber wenn er verliert, dann ist das der Untergang des Abendlands.

Beklagter Schälike: Wenn gemeint wird, es sei ein Eingriff in den Gewerbebetrieb, so ist das nicht verboten. Wenn Auswirkungen von Gewerbetätigkeiten, dem Autoverkehr, dem Lärm, der Umweltverschmutzung genannt werden, dass ist das ein zulässiger Eingriff in die Gewerbetätigkeit. Sie und ihr Mandant betreiben ein Gewerbe, ich mit meiner Buskeismus-Seite nicht. Aber es muss doch Waffengleichheit herrschen, wenn der Gewerbeaspekt zum Zuge kommt. Sie und Ihr Mandant betreiben ein schädliches Gewerbe und ich berichte darüber, denn ich betreibe keine Gewerbe und kann damit gegen Ihre schädlichen Tätigkeiten nicht gewerblich gegenhalten..

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut. Wir entscheiden am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägern kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird auf 8.661,16 Euro festgesetzt.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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