27 O 937/10 - 24.03.2011 - Keine Namensnennung trotz Kinderpornografie

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die öffentliche Nennung eines Hamburger Bauunternehmers d.h. einer gesellschaftlich nicht ganz unbekannten Person, in Zusammenhang mit dem Tatbestand, dass er Kinderpornos auf seinem PC in seiner Luxusvilla gehabt haben soll.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


B. vs. Axel Springer AG

24.03.11: LG Berlin 27 O 937/09

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richterin am Landgericht: Frau Maus


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RAin Lingens
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RAin Dr. Müller


Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ist das denn jetzt unstreitig, dass der Kläger Geschäftsführer dieser drei Gesellschaften ist?

Klägeranwältin Lingens: Ja.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Aber das er auch Gesellschafter ist, das bestreiten wir mit Nichtwissen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Er soll Kinderpornos auf seinem PC gehabt haben. Wir sind der Auffassung, dass dieser Kläger nicht so in der Öffentlichkeit steht und im öffentlichen Interesse nicht so berichtet werden muss.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: An der Art der Straftat besteht öffentliches Interesse. Er gehört einer sehr gehobenen Schicht an. Er war mehrfach mit Bild in der Zeitung. In anderem Zusammenhang auch mit Bild. Er ist eben keine unbekannte Person.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja, wenn Leute mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, Kinderarzt etc. Aber als Bauunternehmer. …

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Ja, aber wenn Politik …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die ja.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: []

Klägeranwältin Lingens: Es gab von ihm mal ein kleines Bild mit Teddybär – in einem anderen Zusammenhang, mehr nicht.

Beklagtenanwältin Dr. Müller: Wir bestreiten, dass er Mitgesellschafter ist.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir denken drüber nach, aber ich glaube nicht, dass … .

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Kommentar

Für was die Kinderpornografie alles herhalten muss!

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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