27 O 927/10 - 29.03.2011 - Gaby Koester moechte keine Berichte

Aus Buskeismus

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Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde. Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.
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 +[http://www.buskeismus.de/urteile/27O92710.pdf Urteil] 27 O 927/10 vom 29.03.2011
==Kommentar== ==Kommentar==

Version vom 20:42, 8. Jun. 2011

Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine weitere Berichterstattung darüber, was ihre Fans über den Privatbereich von Gaby Köster denken.

"die aktuelle" hatte am 09. Oktober 2010 auf der Titelseite und auf den Seiten 8 und 9 einen Beitrag veröffentlicht, der sich mit der Klägerin befasst.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Gaby Köster vs. WAZ Women Group GmbH

29.03.11: LG Berlin 27 O 927/10

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht als Einzelrichter: Herr Michael Mauck

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich
Beklagtenseite: Kanzlei Romatka & Collegen; RA Kimmelsbach

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

29.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Sache wurde vor dem Kammergericht im vergleichbaren Zusammenhang schon x-mal entschieden. Gabi Köster hat sich von der Öffentlichkeit zurückgezogen und muss es nicht hinnehmen, so meinen wir, dass über sie berichtet wird. Auch nicht darüber, wer sich zu Hause um sie kümmert. Solche Berichterstattung hatten wir des Öfteren schon. Von der Sache her ist das also nichts Neues. Auch wenn sie selbst eine Biografie schreibt.

Klägeranwalt Reich: []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Seit Jahren ist sie konsequent. Die Webseite ihrer Fans kann da auch nichts ändern. Sie hat es ja gerade nicht so wie Frau Lierhaus gemacht.

Beklagtenanwalt Kimmelsbach: Die Überraschung hält sich in Grenzen. Wir sind ja lernfähig. Trotzdem ist aber nicht alles mit Frau Köster untersagbar. Einzelnes ist doch zu sehen. Darf denn gar nicht berichtet werden, dass die Fans [das und das tun]? Wie lautet die konkrete Verletzungsform? Was kann die Beklagte berichten, was nicht? Daher halte ich die Klage für nicht begründet. … § 890 … ist es schuldhaft behandelt oder nicht? Können einzelne Äußerungen veröffentlicht werden? Ich weiß es nicht. Auch nicht, was ich meiner Mandantschaft empfehlen soll. Wir diskutieren nicht über einzelne Äußerungen. Da muss die Kammer uns das reinschreiben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … „aber [dort und dort] herrscht die Meinung, dass Gabi [das und das nicht machen] wird.“ Das wäre so eine Stelle.

Beklagtenanwalt Kimmelsbach: Hm, nö …[]

Klägeranwalt Reich: Wenn dargelegt ist, worauf sich das bezieht, dann ist das doch klar.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, ich werde nachdenken, worauf sich das beziehen soll.

Beklagtenanwalt Kimmelsbach: Ja, bitte. Denn ich halte sonst das Verbot nicht für zulässig.

Klägeranwalt Reich: []

Beklagtenanwalt Kimmelsbach: Dann soll dieser Satz konkret verboten werden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, ich werde nachdenken.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Urteil 27 O 927/10

Urteil 27 O 927/10 vom 29.03.2011

Kommentar

Im Internet findet man recht viel zu Gaby Köster. Auch Aktuelles.

Ein schönes Geschäftsfeld für Frau Gaby Köster, ihr Management und die gefürchtete Zensurkanzlei Schertz Bergmann.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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