27 O 866/08 - 18.12.08 - Illic vs. Freizeit Woche - Kann Bild weiter genutzt werden, wenn Text verboten wurde?

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Inhaltsverzeichnis

Illic vs. Freizeit Woche

18.12.08, 11:30 27 O 866/08 Illic vs. Freizeit Woche

Terminrolle Berlin


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht von Bresinsky
Richterin am Landgericht Becker


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz Neidhardt Engelschall; vertreten durch RAin Lingens
Beklagtenseite: Kanzlei: Lovells; vertreten durch RAin Hagemann


Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Richter Mauck Zusammenfassung: ...Die Mutter der Cousine von Frau Ilic sei laut Zeitungsbericht von Bata Ilic um ihr Vermögen gebracht worden ... Tafelsilber sei gestohlen worden ... es wird der Vorwurf der Verdachtsberichterstattung erhoben ... eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, durch die auch die Bildnisnutzung betroffen ist ... Bildnis darf in einem bestimmten Kontext nicht mehr verwandt werden, also nur, wenn es wieder um das Thema „Tafelsilber“ geht, sonst ist eine Verwendung möglich

Frage des Vorsitzenden an die KA, warum Sorge besteht, dass genau dieser Bericht wiederholt werden würde.

RAin Lingens: „identische“ Berichterstattung ist nicht deckungsgleich mit „im Kern gleich“ bzw. „kerngleich“

Vorsitzender Richter: Kerngleichheit besteht nur im Zusammenhang mit dem Thema „Tafelsilber“

RAin Hagemann: Unterlassungserklärung wurde angenommen.

RAin Lingens: ... eine Verwendung der Fotos ist grundsätzlich abzulehnen ... es besteht keine zeitgeschichtliche Bedeutung ...

Vorsitzender Richter: ... wir können doch nicht ... lt. BGH ... wo soll Wiederholungsgefahr herkommen?

RAin Lingens: Text und Bild kann man nicht als eins sehen

RAin Hagemann: Die Frage ist doch: Kann das Foto noch veröffentlicht werden, in einer Weise, dass es gegen die Textunterlassungserklärung verstößt?

Vorsitzender Richter: Wir können eine Fotoveröffentlichung in einem ganz anderen Zusammenhang nicht verbieten. Früher haben sie gesagt, die Fotoveröffentlichung soll in jedem Zusammenhang verboten werden. Das geht nicht.

RAin Lingens beantragt Erklärungsfrist hierzu.

Vorsitzender Richter: Wir halten dieses Ansinnen für unzulässig. Es ist auf die Frage zu konzentrieren, ob Wiederholungsgefahr besteht.

RAin Hagemann: ... wir haben über ein Ermittlungsverfahren berichtet ... ein zeitgeschichtliches Interesse besteht. Wir haben eine Unterlassungserklärung für den Fall der „Kerngleichheit“ geleistet, dadurch ist der Kläger abgesichert ...

RAin Lingens: in Folgefällen müsste man erneut komplett von Anfang an vorgehen ...

RAin Hagemann: ... nein ...

Vorsitzender Richter: Die Frage ist ganz einfach: Ist die Wiederholungsgefahr weg oder nicht? ... Bild und Text sind immer getrennt geltend zu machen ... Ob wir uns der Rechtsprechung des 10. Senats anschließen?

RAin Lingens beantragt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sein könnte.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Eine Entscheidung war am Ende des Verhandlungstages bei gesonderter Nachfrage noch nicht gefallen.

Kommentar

Im vorliegenden Fall wurde von Seiten der Klägervertretung gesteigerter Wert auf die Entscheidung der Grundsatzfrage gelegt, ob eine Bildnisveröffentlichung generell untersagt werden kann - auch für den Fall, das ein Bildnis, dass ursprünglich aus einem inzwischen zur Veröffentlichung untersagten Kontext stammt, in einem anderen Kontext erneut verwertet wird. Eine Entscheidung wollte die Klägervertreterin auch aus Gründen der Prozessökonomie herbeigeführt werden, quasi auf Vorrat, um nicht im von Klägerseite erwarteten Falle eines "recycelns" von Bildnismaterial erst wieder ein neues Verfahren anstrengen zu müssen. Daher wurde dezidiert Wert gelegt auf eine Entscheidung sowohl bei der gekoppelten Verwendung (Text mit Bild), als auch bei der Verwendung der Einzelkomponenten. Wie in der Verhandlung vom vorsitzenden Richter angedeutet, erscheint eine Harmonisierung mit dem 10. Senat angeraten. eine Entscheidung kann auch wegen dieses weiteren Zusammenhangs mit Interesse erwartet werden.


Weiterführende Links

Freizeit Woche


Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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