27 O 808/10 - 05.04.2011 - Klage auf Geldentschaedigung gegen Ralf Lipus

Aus Buskeismus

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Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Ex-Mitarbeiter der Love-Parade Geschäftsinterna weiterverbreitet hat oder nicht. Es geht um einen Gegendarstellungsanspruch. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Ex-Mitarbeiter der Love-Parade Geschäftsinterna weiterverbreitet hat oder nicht. Es geht um einen Gegendarstellungsanspruch.
-Vielleicht ging es um diesen [http://www.ravesite.de/news/news.php?newsid=80 Text] auf REVESITE oder einen ähnlichen Text, gegen den geklagt wurde:+Vielleicht ging es um diesen [http://www.ravesite.de/news/news.php?newsid=80 Text - inzwischen aus dem Internet genommen -] auf REVESITE oder einen ähnlichen Text, gegen den geklagt wurde:
-::In einem Bericht des Webmagazins net-tribune.de vom 21.02.07 wurde unter Berufung auf Kilian Heller behauptet, die Veranstalter der B-Parade hätten weder Konzept noch Sponsoren. Diese Aussage ist falsch, weshalb der verantwortliche Autor soeben die gesetzlich vorgeschriebene Gegendarstellung veröffentlichte.+::In einem Bericht des Webmagazins net-tribune.de vom 21.02.07 wurde unter Berufung auf Anton Lüdichen (Name geändert) behauptet, die Veranstalter der B-Parade hätten weder Konzept noch Sponsoren. Diese Aussage ist falsch, weshalb der verantwortliche Autor soeben die gesetzlich vorgeschriebene Gegendarstellung veröffentlichte.
-::Tatsächlich sei es so gewesen, dass Herrn Heller, der erst kurz zuvor von der Mitarbeit an der Love Parade entbunden wurde, interne Informationen wie das Konzept der B-Parade zunächst verwehrt blieben. Auch zu bereits erfolgten Sponsorengesprächen erhielt er keine Auskunft. Seine Schlussfolgerung, Konzept und Sponsoren seien nicht präsent, sei daher völlig aus der Luft gegriffen. +::Tatsächlich sei es so gewesen, dass Herrn Anton Lüdichen (Name geändert), der erst kurz zuvor von der Mitarbeit an der Love Parade entbunden wurde, interne Informationen wie das Konzept der B-Parade zunächst verwehrt blieben. Auch zu bereits erfolgten Sponsorengesprächen erhielt er keine Auskunft. Seine Schlussfolgerung, Konzept und Sponsoren seien nicht präsent, sei daher völlig aus der Luft gegriffen.
-::Die B-Parade hat die Zusammenarbeit mit Kilian Heller mittlerweile beendet.+::Die B-Parade hat die Zusammenarbeit mit Anton Lüdichen (Name geändert) mittlerweile beendet.
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::4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ::4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-::5. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleislung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die eklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu +::5. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleislung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die eklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
-vollstreckenden Betrages leisten.+
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-Was soll man dazu schreiben? Kilian Heller hat sein Recht an der falschen Stelle gesucht.+Was soll man dazu schreiben? Anton Lüdichen (Name geändert) hat sein Recht an der falschen Stelle gesucht.
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[[Kategorie:Bericht Datum|11.03.29]] [[Kategorie:Bericht Datum|11.03.29]]
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-[[Kategorie:Neue Berichte|11.05.07]] 
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-<datecategory name="Berichte nach Datum" date="05.04.2011" /> 

Aktuelle Version

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Ex-Mitarbeiter der Love-Parade Geschäftsinterna weiterverbreitet hat oder nicht. Es geht um einen Gegendarstellungsanspruch.

Vielleicht ging es um diesen Text - inzwischen aus dem Internet genommen - auf REVESITE oder einen ähnlichen Text, gegen den geklagt wurde:

In einem Bericht des Webmagazins net-tribune.de vom 21.02.07 wurde unter Berufung auf Anton Lüdichen (Name geändert) behauptet, die Veranstalter der B-Parade hätten weder Konzept noch Sponsoren. Diese Aussage ist falsch, weshalb der verantwortliche Autor soeben die gesetzlich vorgeschriebene Gegendarstellung veröffentlichte.
Tatsächlich sei es so gewesen, dass Herrn Anton Lüdichen (Name geändert), der erst kurz zuvor von der Mitarbeit an der Love Parade entbunden wurde, interne Informationen wie das Konzept der B-Parade zunächst verwehrt blieben. Auch zu bereits erfolgten Sponsorengesprächen erhielt er keine Auskunft. Seine Schlussfolgerung, Konzept und Sponsoren seien nicht präsent, sei daher völlig aus der Luft gegriffen.
Die B-Parade hat die Zusammenarbeit mit Anton Lüdichen (Name geändert) mittlerweile beendet.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Anton Lüdichen (Name geändert) vs. Ralf Lipus

05.04.11: LG Berlin Anton Lüdichen (Name geändert) vs. Ralf Lipus


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer


[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; RA v. Herget und Kläger in Person
Beklagtenseite: Kanzlei Schmidt u.a.; RA Schmidt und zwei Beklagte in Person


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

05.04.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: In der bisherigen Erörterung ist es nicht klar, wo eigentlich die Persönlichkeitsrechtsverletzung sein soll. Es gibt zwar ein Misstrauen ihnen gegenüber, aber …

Klägeranwalt v. Herget: Es wird behauptet, es sei Geschäftsinterna verbreitet worden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Mitteilung der Loveparade weiterverbreitet … aber das sind doch keine Betriebsgeheimnisse.

Klägeranwalt v. Herget: []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das wurde nicht bestritten.

Klägeranwalt v. Herget: Das ist doch unstrittig. Am 06.11.10 ist ein Vergleich geschlossen, ja.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Verletzung des Persönlichkeitsrechts … Gegendarstellung aus dem Netz genommen worden, weil die Aussagen nicht von ihm stammten …

Beklagtenanwalt Schmidt: Man hätte das sofort aus dem Netz nehmen können.

Klägeranwalt v. Herget: []

Beklagtenanwalt Schmidt: … Monate danach erst herangetreten. Es liegt aber auch gar keine Schmähkritik vor. Es ist auch kein Schmerzensgeldanspruch gegeben. Sie haben weder dem Grunde nach noch die Kausalität vorgelegt.

Klägeranwalt v. Herget: Dann haben sie meine Schriftsätze nicht gelesen.

Beklagtenanwalt Schmidt: Doch. Wofür haben sie denn den Zeugen benannt? Sie haben nicht vorgetragen, wann ein solches Gespräch stattgefunden haben soll.

Klägeranwalt v. Herget: Es ist nicht richtig, dass es nicht frühzeitig geltend gemacht worden sein soll. Mein Mandant hat keine Interna der Loveparade verbreitet. In den Branchenmagazinen war [aber] dadurch vernichtet … nicht üblich, hier 100 Fließbandbewerbungen …

Beklagtenanwalt Schmidt: Man muss doch mindestens ein, zwei, drei Beispiele dafür vorlegen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Also es sei falsch, das er Interna über die Loveparade verbreitet hat.

Beklagtenanwalt Schmidt: Es sind allgemeine Businessnews verbreitet worden.

Klägeranwalt v. Herget: Der Begriff „Interna“ in der Gegendarstellung hat das Geschmäckle eines Betriebsgeheimnisses. []

Kläger Heller: Ich würde gern mal dieses Gesprächsprotokoll haben wollen. Ich habe das nie gesehen. Die Angaben stimmen nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden beraten.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen wurde.

[bearbeiten] Urteil

Urteil 27 O 808/10 v. 05.04.2011

Tenor

1. Das Versäumnis-Teilurteil vom 11. Januar 2011 wird aufrechterhalten.
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleislung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die eklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

[bearbeiten] Kommentar

Was soll man dazu schreiben? Anton Lüdichen (Name geändert) hat sein Recht an der falschen Stelle gesucht.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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