27 O 719/10 - 28.06.11 - Johannes Eisenberg schliesst fuer Rainer Speer die Oeffentlichkeit zu recht aus

Aus Buskeismus

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== Die Parteien == == Die Parteien ==
-'''Klägerseite:''' Kanzlei Eisenberg, König & Schork; RA Eisenberg <br> +'''Klägerseite:''' Kanzlei Eisenberg, König & Schork; RA Johannes Eisenberg <br>
'''Beklagtenseite:''' Kanzlei Raue LLP u.a.; RA Prof. Dr. Hegemann<br> '''Beklagtenseite:''' Kanzlei Raue LLP u.a.; RA Prof. Dr. Hegemann<br>
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==Kommentar== ==Kommentar==
-Weshalb nicht immer so mit dem Ausschluss der Öffentliuchkeit!!+Weshalb nicht immer so mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit!!
Falls die Berichterstattung über das in der Verhandlung Gehörte zu Verboten, Ordnungsmittelverfahren und gar Knast führt, sollte die Öffentlichkeit von Amts wegen ausgeschlossen werden. Falls die Berichterstattung über das in der Verhandlung Gehörte zu Verboten, Ordnungsmittelverfahren und gar Knast führt, sollte die Öffentlichkeit von Amts wegen ausgeschlossen werden.

Aktuelle Version

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um den Fall Rainer Speer. Näheres war der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da sie von der Verhandlung auf Antrag des Klägeranwalts ausgeschlossen wurde.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Rainer Speer vs. Axel Springer AG u.a.

28.06.11: LG Berlin 27 O 719/10

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, König & Schork; RA Johannes Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP u.a.; RA Prof. Dr. Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

28.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: … partieller Vergleich … jeweils Erklärungsfristen beantragt …Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit … wir haben nicht die Absicht, aus den Emails zu zitieren – daher kein Ausschluss.

Klägeranwalt Eisenberg: Sie wissen, wie Herr Prof. Dr. Hegemann agiert [] Ich meine, dass sie gut beraten sind, darüber zu beraten und die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Öffentlichkeit vergrößert den Schaden.

Vorsitzender Richter Mauck: Gut. Wir werden darüber beraten und verhandeln. Bis zur Entscheidung bitte ich die Öffentlichkeit, den Saal zu verlassen.

Im Anschluss hierzu wurde verkündet, dass die Öffentlichkeit bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen wird, da umfangreiche Inhalte aus dem Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen könnten, die besonderem Schutzbedürfnis unterliegen würden. -> ³ 171, Satz 6 (1) BVE

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass dem Unterlassungsantrag stattgegeben, aber keine Geldentschädigung verhängt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Weshalb nicht immer so mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit!!

Falls die Berichterstattung über das in der Verhandlung Gehörte zu Verboten, Ordnungsmittelverfahren und gar Knast führt, sollte die Öffentlichkeit von Amts wegen ausgeschlossen werden.

Ansonsten wird Selbstzensur verlangt in einer Rechtssituation, in der es keine Rechtssicherheit gibt.

Die heutige Rechtsprechung über die Gerichtberichterstattung gibt kriminell gestrickten Akteuren die Möglichkeit, massiv Zensur durchzusetzen, Berichterstatter einzuschüchtern und kriminellen Machenschaften Vorschub zu leisten.

Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so ist das ehrlicher und wir brauchen nicht mehr uns über China zu wundern.

Jedes Land hat seine eigenen Sitten und überwindet das Mittelalter auf seine Art und Weise.

Dank gebührt Herrn Johannes Eisenberg, dass er sich hat nicht verleiten lassen, auf Kosten seines Mandanten die Gerichtberichterstatter zur Kasse zu bitten. Bei Richter Mauck wäre ihm das leicht gefallen. Bei Richter Buske ebenfalls. So geschehen z.B. bei der Gericht-Berichterstattung über die s.g. Sedlmayer-Mörder M.L. und W.W. und den Mördern Peter Hößl und Rainer Körppen.

[bearbeiten] BHG VI ZR 490/12 - 30.09.2014

Pressemitteilung

Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.

Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg.

Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist.

Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11

Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10

Karlsruhe, den 30. September 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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