27 O 705/09 - 20.10.2009 - Rechtsanwalt gegen Betreiber von www.buskeismus.de

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Inhaltsverzeichnis

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Paula und das Schweinchen

[bearbeiten] Rechtsanwalt Dominik Höch vs. Rolf Schälike

20.10.09: LG Berlin 27 O 705/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Die Klage umfasste vier Ansprüche:

  • Eine Darstellung in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen, wie durch die einstweilige Verfügung 27 O 553/09 verboten.
  • Außergerichtliche Kosten von 603,93 Euro aus dem Berliner Verfahren 27 O 288/09 und von 399,72 Euro aus dem Kölner Verfahren 28 O 381/07
  • Verbot der Veröffentlichung des Beschlusses des LG Berlin 27 O 273/07 vom 27.03.2007 und des Beschlusses des Kammergerichts 9 W 75/07 vom 19.06.2007, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter „Schöne Entscheidungen“ geschehen.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke und der Beklagte persönlich

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] 27 O 705/09 - 20.10.09

20.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um einen Unterlassungsantrag, um Rechtsanwaltskostenerstattung und um eine Klageerweiterung. Wir haben seinerzeit den Antrag von Herrn Höch auf Unterlassung zurückgewiesen. Es ist die Frage, ob es unzulässig ist, wenn über ein solches Folgeverfahren berichtet wird. Man darf über spektakuläre Fälle berichten. Es gibt weitergehende Fälle ... Zu berücksichtigen ist das Vorhaben des Herrn Schälike … alles in allem ein Komplex, der von öffentlichem Interesse sein kann … . Da kann man drüber berichten. Die Frage ist, wo hört das auf, wo soll man abgrenzen?

Klägeranwältin Dr. Kleinke: Der Rechtsanwalt wird hier persönlich angegriffen. Es gibt einen Prozess, darüber dann wieder einen Bericht. Das eine zieht das andere nach sich.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es geht hier um einen Bericht, im dem lediglich Aktenzeichen stehen mit weiterführenden Links auf die seinerzeit zu Gunsten des Beklagten ergangenen Beschlüsse des Land- und Kammergerichts. Über einen Link kommt man auf die Seite. Diese Seite war uralt. Der Beweis hierfür ist angetreten. Herrn Schälike interessiert, wie weit er gehen darf im Falles eines Verbots? Ist lediglich die Verlinkung verboten, oder die uralte Veröffentlichung auf seiner web-Site?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dem Kläger geht es um die Veröffentlichung auf der web-Site des Beklgaten.

Beklagtenanwalt Reinecke: Dann stellt sich die Frage, darf die Veröffentlichung anonymisiert stehen bleiben, oder wird diese auch anonymisiert verboten?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Solange nicht offenkundig wird, wer das ist, greift das Verbot nicht.

Beklagter Schälike: Ich möchte eine Frage stellen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein.

Beklagter Schälike möchte etwas sagen.

Richterin Frau Becker: Er hat NEIN gesagt.

Beklagter Schälike: Ich möchte wissen, ab welchem Grad etwas als nicht mehr identifizierbar gilt?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir unterhalten uns über eine konkrete Sache.

Beklagtenanwalt Reinecke: Wir wollen ja nicht Hase und Igel spielen. Die Terminrolle ist ja auch veröffentlicht, und dadurch kann man ja dann doch über das Aktenzeichen erkennen, wer Kläger und wer Beklagte ist. Es ist aber eine öffentliche Rolle, und es wird immer Leute geben, die erkennen können, wer gemeint ist.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wenn es unschwer zu erkennen ist, dann kann es verboten werden.

Beklagter Schälike: Was ist unschwer?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier gibt es keine allgemeinen Rechtsauskünfte. Hier geht es um den konkreten Fall.

Beklagter Schälike: Der Kläger hatte seinerzeit eine Unterlassung gegen die namentliche Veröffentlichung begehrt. Die Kammer und das Kammergericht haben den Antrag zurückgewiesen. Ich durfte den Namen des Klägers nennen und im Internet stehen lassen. Jetzt auf einmal wieder nicht?!

Vorsitzender Richter Herr Mauck: []

Beklagtenanwalt Reinecke: Wenn man sich die von Herrn Schälike veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts anguckt, dann heißt es wenn jemand als Anwalt das betreibt, was der Beklagte Zensur nennt, dann trägt er auch das Risiko, dass man sagt, du versuchst hier zu Unrecht, Zensur zu betreiben. Das Kammergericht sagt: „Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Auftreten des Antragstellers in dessen Sozialsphäre muss der Antragsteller grundsätzlich hinnehmen.“ Dann ist es durchaus legitim, nicht nur zu schreiben, dass er die Kosten trägt, sondern auch, darüber namentlich zu berichten.

Beklagter Schälike: Mein Bericht in Form einer Realsatire ist erlaubt worden. Herr Höch hat bei Herrn Buske in Hamburg Anfang 2008 versprochen, dass er sich in Zukunft bessert, nicht mehr rumschreit, nicht mehr dazwischen spricht, den Gegner und die Richter nicht unterbricht … . Er hat sich in Wirklichkeit aber nicht gebessert. Da darf man darüber weiterhin namentlich auch über die Vergangenheit berichten. Es gibt einen analogen Fall eines verurteilten Neonazi-Mörders. Er klagte, weil einige Jahre nach Haftentlassung über seine Tat berichtet wurde. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben diese Berichterstattung erlaubt, weil sich der Kläger nicht gebessert hatte und Handlungen geblieben ist. Auch bei Herr Höch ist es noch so, wie vor zwei Jahren. Man darf immer noch berichten. Ich möchte der Kammer das Hamburger OLG Urteil 7 U 66/07 übergeben. Leider habe ich das lediglich als Ausdruck von der web-Site Ihres Freundes, Herr Mauck, des Rechtsanwalt Johannes Eisenberg. Dann möchte ich noch wissen, wann die Namensnennung aufzuhören hat?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Zum Fall „Schweinchenkarikatur“. Im Kölner Verfahren meint man, die Bezeichnung sei eine Schmähkritik. Es stellt sich die Frage, ist mit dem Bildchen der Kläger gemeint oder ist es eine referierende Prozessberichterstattung?

Beklagtenanwalt Reinecke: Es war eine Wortberichterstattung. Dann sind die Karikaturen vorgelegt worden, und es ist gesagt worden, er sei so bezeichnet worden. Was soll hier heißen „in Bezug auf den Kläger“? Hier hat der Beklagte ganz bewusst anonymisiert. Es ist nur mit gewisser Mühe durch das Aktenzeichen auffindbar.
Klägeranwältin Dr. Kleinke: Das sehe ich nicht so. Die Einschätzung der Sache … .
Klägeranwältin Dr. Kleinke: Bei der genannten Entscheidung geht es um eine ganz andere Zielsetzung. Warum veröffentlicht der Beklagte immer wieder das Schweinchenbild?
Beklagtenanwalt Reinecke: Sie können nicht in der Betrachtung springen. Es stellt sich die Frage, was versteht der objektive Betrachter darunter?

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Klägeranwältin Dr. Kleinke: Wer liest denn das? Ausschließlich Kollegen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Kollegen von Herrn Schälike oder von Anwälten? Dann sollte man Geld dafür nehmen. Wenn die Gruppe das sowieso schon weiß, dann ... .

Beklagter Schälike: Ich habe Herrn Höch nicht mit einem Schweinchen gleichgesetzt. Dass die Kollegen das denken, bezweifle ich. [Der Beklagte wendet sich ans Publikum]: Herr Prof. Dr. Hegemann, wissen sie mit dem Bild etwas anzufangen? Sie lesen ja meine Seiten.

Herr Prof. Dr. Hegemann aus dem Publikum: Ich weiß nicht, worum es geht.

Beklagter Schälike: Na sehen sie! Das mit dem Schweinchen, war schon Gegenstand des Kölner Verfahrens vor mehr als einem Jahr im Februar 2008. Unverständlich ist die Einbedürftigkeit, mit der die einstweilige Verfügung 20 O 553/09 am 20.Mai 2009 erlassen wurde. Ich möchte die Kopie eines Schriftsatzes des Klägervertreter ans LG Köln in der Sache 28 O 463/07 übergeben, in der damals schon das Schweinchenbild erfolglos moniert wurde.

Beklagtenanwalt Reinecke: Im Schriftsatz von gestern wird behauptet, es geht nicht um Kammerberichterstattung, sondern um Schmähkritik des Klägers.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir wissen nicht um die Motivation des beklagten. Darf man Zwangsmittelbeschlüsse veröffentlichen? Herr Höch nimmt ja für sich in Anspruch, beleidigt worden zu sein.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es ist anonymisiert.

Beklagter Schälike: Wir haben´s nicht gemacht, nicht auf die Google-Suche bei Schweinchen verlinkt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ihre Position ist klar.

Beklagtenanwalt Reinecke: Wann endet eine zulässige Berichterstattung darüber, was verboten ist, wann ist es eine Wiederholung?

Beklagter Schälike: Ich möchte bitte auch die Frage der Abwägung der Rechtsgüter nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes stellen. Immer heißt es: „Der arme Kläger!“ Bei Herrn Höch sind sechs Menschenrechtsverletzungen zu konstatieren – ich aber darf nicht frei sprechen, ich als Beklagter werde totgeklagt und was nicht noch alles, in meinen Menschenrechter weit schlimmer verletzt – ich überreiche ihnen Das mal, damit es nicht zuviel Zeit in Anspruch nimmt, aber ich möchte, dass das auch endlich berücksichtigt wird, in der Abwägung, wer mehr verletzt wird, der Kläger oder der Beklagte.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Vergessen sie nicht, dass sie Angreifer sind. [Zum Protokoll:] Der Beklagte überreicht eine Auflistung mit den abzuwägenden Grundrechtspositionen. Es steht auch noch die Frage der außergerichtlichen Kosten von zwei Verfügungsverfahren im Raum. Es müsste zeitnah sein.

Klägeranwältin Dr. Kleinke: Der Kläger behält sich immer noch ein Hauptsacheverfahren vor.

Beklagtenanwalt Reinecke: Eine Verletzung der … wird eigentlich eingeräumt … Tippfehler …

Richterin Frau Becker: Wir haben´s verstanden.

Beklagtenanwalt Reinecke: Der Kläger fühlt sich durch die einstweilige Verfügung hinreichend gesichert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ist klar. Das ist ein Argument. Was ist mit den Kosten des Kölner Verfahrens? Arbeitgeberfürsorgepflicht des RA Schertz?

Beklagter Schälike: Möchte zum Streitwert was sagen. Der Streitwert ist überhöht. Bei der BILD gibt es eine Millionenauflage, bei mir sind es 50 bis 100 Leute, die sich die Seite über die Jahre angucken. Ich möchte dazu meine schriftlichen Ausführungen übergeben.

Das Gericht nimmt die schriftlichen Ausführungen an, vermerkt das im Protokoll und zieht sich zur Beratung zurück.

Am Ende des Verhandlungstages gibt der Vorsitzende bekannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Ferner beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird auf 30.003,65 Euro (Unterlassung 1. 16.000,-- Euro, 2. 13.000,-- Euro, Anwaltskosten: 1003,65 Euro) festgesetzt.

Urteil 27 O 705/09

[bearbeiten] 9 U 200/09 - 08.10.2010 - Klatsche für Kanzlei Schertz und RA Dominik Höch

Der Kläger Rechtsanwalt Dominik Höch, vertreten von der Kanzlei Schertz Bergmann - Anwalt Helge Reich - ging in Berufung . Az. 9 U 200/09.

Das Kammergericht verhandelte am 08.10.10 unter dem Vorsitz von Richter Nippe. Es war deren letzte Pressesache. In Zukunft verhandelt Pressesachen beim Kammergericht nur noch der 10. Senat.

Der Kläger Dominik Höch und der Beklagte Rolf Schälike waren persönlich geladen. Die Kanzlei Schertz schickte ihren Anwalt Helge Reich. Trotz ständigem Inswortfallen, aufgeregtem Argumentieren und teilweisen Stottern seitens der Klägersetite ließ sich der vors. Richter Nippe von seiner Rechtauffassung nicht abbringen. Sogar Richter Damaske unterstützte Rolf Schälike.

Kläger Höch und sein Anwalt Helge Reich mussten sich wie kleine Jungen belehren lassen und nahmen kleinlaut die Berufung zurück.

Schade eigentlich. So entgeht Deutschland ein schönes Grundsatzurteil, obwohl Richter Nippe zu Beginn sagte, es wird eine Einzelfallentscheidung.

Ein ausführlicher Bericht folgt auf einer gesonderten Seite.

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Verhandlungsbericht 9 U 200/09

[bearbeiten] Dem Landgericht übergebene Anlagen

[bearbeiten] OLG Hamburg Urteil 7 U 66/07

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

7 U 66/07, vom 11. Dezember 2007

Gründe:

1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage das Verbot der Verbreitung der Tatsache, dass er als 19jähriger einen Menschen erschlagen habe. Der Kläger wurde im Jahre 1992 zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt, weil er als Neunzehnjähriger einen Menschen erschlagen hatte, der sich abfällig über Adolf Hitler geäußert hatte. Im Jahre 1995 wurde nach teilweiser Haftverbüßung die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und im Dezember 1999 erlassen. Die Beklagte berichtete in der Ausgabe vom 20.6.2006 der von ihr verlegten Tageszeitung ... über ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg, welches sich auf Antrag des Klägers mit dem Vorgehen der Polizei anlässlich einer von ihm für den 19.11.2005 geplanten Geburtstagsfeier in Dibbersenbefasste, die eine Vielzahl der anreisenden Gäste kontrolliert und vielen von ihnen den Zugang verwehrt hatte. In diesem Beitrag heißt es „S..... selbst ist vom Landgericht Flensburg zu sechs Jahren Haft verurteilt worden - als Neunzehnjähriger hatte er am Buxtehuder-Busbahnhof mit einem Mittäter einen Mann erschlagen, der über Hitler geschimpft hatte." Durch Urteil vom 29.6.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. ... Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht ... hat das Landgericht die Klage abgewiesen und unter Berufung insbesondere auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5.6.1972 (BVerfGE 53, 202ff „Lebach l") und vom 25.11.1999(NJW 2000 S. 1859f „Lebach M") entschieden, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie insbesondere dem Resozialisierungsinteresse des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Klägers zurücktreten muss. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung folgendes auszuführen: Es trifft nicht zu, dass der Kläger nach Verbüßung der Haftstrafe im Jahr 1995 keinerlei Gewaltdelikte mehr begangen hat. So wurde er ausweislich der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.4.2005 ...., mit dem er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, am 17.12.1999 zu einer Geldstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt, am 8.1.2001 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Volksverhetzung, am 18.12.2001 wurde er erneut wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Diese Straftaten, die überwiegend in Zusammenhang mit rechtsradikalen Aktivitäten oder Zusammenkünften standen, zeigen eine noch Jahre nach der Haftentlassung bestehende Gewaltbereitschaft des Klägers. Des Klägers Zugehörigkeit zur Vereinigung „Blood and. Honurs" nach der Haftentlassung und insbesondere die Übernahme der Leitung der „Sektion Nordmark" dieser Vereinigung durch den Kläger ab 1998 bis zu deren Verbot im Jahre 2000 manifestiert die exponierte Position des Klägers in der rechtsradikalen Szene. Dies gilt auch für das Betreiben des Ladengeschäfts in Toststedt durch den Kläger, mit dem dieser Kleidungsstücke und andere Gegenstände wie CDs verkauft, die insbesondere bei rechtsradikalen Kunden Absatz finden, wie der Internetauftritt auf der Website www.g..........-g..............de veranschaulicht. Dass die von dem Kläger gehandelte Marke „Thor Steinar" eine Erkennungsmarke von Rechtsextremisten ist, hat er selbst nicht bestritten. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Laden auch dem Zweck dient, Gleichgesinnte zusammen zu bringen und sie für Aktionen mit einschlägigen Accessoires und Ausrüstungsgegenständen auszustatten, sowie über das Angebot entsprechender Kleidungsstücke und CDs insbesondere unter jüngeren Menschen neue Sympathisanten zu gewinnen. Zu Recht hat daher das Landgericht angenommen, dass sich der Kläger auch seit seiner Haftentlassung in exponierter Stellung für eine bestimmte Weltanschauung engagiert hat und dass er daher durch die Erinnerung an die durch diese Weltanschauung motivierte schwere Straftat weniger betroffen ist als eine Person, die nach Verbüßung ihrer Strafe ein Leben als unauffälliger Durchschnittsbürger zu führen bemüht ist. Entgegen der Meinung des Klägers bestand auch ein Anlass, im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 19.11.2005 über die Vorstrafe des Klägers zu berichten. Diese Veranstaltung, deren Initiator der Kläger war, war bereits im Hinblick auf den Polizeieinsatz ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung, ohne dass es hier darauf ankäme, ob von der Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und ob der Polizeieinsatz rechtmäßig war. Ein besonderes öffentliches Interesse an dieser Feier bestand zudem auch deshalb, weil sie unter Beteiligung von knapp 200 Gästen in der Schützenhalle in Dibbersen geplant war und weil der Auftritt einer Band vorgesehen war, die, wie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist (VG Lüneburg, NJW 2006, 3299ff), nach Einschätzung der Polizei als Nachfolgegruppe einer Band anzusehen ist, die der verbotenen „Blood and Honour"- Bewegung zuzuordnen ist. Dieses Ereignis war geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen und rechtfertigte es, den Kläger, der als Betreiber des genannten Ladens ohnehin zumindest im lokalen Umfeld bekannt war, als ihren Veranstalter in der Berichterstattung hervorzuheben. Dabei bestand auch ein Interesse der Öffentlichkeit, über die Person des Klägers und dessen Vergangenheit informiert zu werden, soweit diese mit rechten Aktivitäten in innerem Zusammenhang stand. Dass der Kläger, motiviert durch nationalsozialistisches Gedankengut, bereits einmal, wenn auch vor langer Zeit einen Menschen getötet hatte, gehört im Zusammenhang mit dem Bericht über die Veranstaltung, den Polizeieinsatz und das vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg angestrengte Verfahren zu den Informationen, die im Interesse der Meinungsbildung des Bürgers von erheblicher Bedeutung waren und daher von ihm hingenommen werden mussten.

Dass es den Kläger beeinträchtigt, wenn insbesondere Personen seines persönlichen Umfelds über das von ihm begangene, politisch motivierte Tötungsdelikt erfahren, steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Kläger in dem Sinne als resozialisiert zu bezeichnen ist, dass er seitdem keine vergleichbar schwere Tat mehr begangen hat, ist er doch für eine breite Öffentlichkeit erkennbar der Ideologie verbunden geblieben, die ihn seinerzeit zur Tötung eines Menschen veranlasst hat. Soweit der Kläger das Schutzbedürfnis seiner Partnerin und seiner Kinder hervorhebt, ist dem entgegen zu halten, dass die Berechtigung zu dieser Berichterstattung letztlich die Folge seiner damaligen öffentlichen Aktivitäten ist."

Mit der Entscheidung wurde das nachstehende Urteil des LG Hamburg bestätigt:

LG HH 324 O 886/06 vom 29. 6. 2007

I. Die Klage wird abgewiesen.....

Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen zu verbreiten, dass er als Neunzehnjähriger einen Obdachlosen erschlagen habe.

Der Kläger ist im Jahre 1992 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, weil er als Neunzehnjähriger einen Menschen - dass es sich dabei, wie aus dem Klageantrag ersichtlich, um einen „Obdachlosen" gehandelt hat, ergibt die in diesem Verfahren beanstandete Berichterstattung nicht - erschlagen hat, der sich abfällig über Adolf Hitler geäußert hatte. Der Kläger betreibt in Niedersachsen ein Handelsgeschäft für Bekleidung, das Textilien wie Tarnanzüge u.a. anbietet, die unter Angehörigen der Skinheadszene und des rechtsradikalen Umfeldes als Erkennungszeichen gelten. Er war nach seiner Haftentlassung eine Zeitlang, vor deren Verbot, Leiter der „Sektion Nordmark" der Vereinigung „Blood & Honour ", die ebenfalls dem rechtsextremistischen Umfeld zugehört, im November 2005 mietete der Kläger eine Halle an, um dort mit etwa 200 Gästen seinen Geburtstag zu feiern. Die niedersächsische Polizei befürchtete, dass von dieser Feier Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund ausgehen wurden; sie kontrollierte eine Vielzahl der anreisenden Gäste und verwehrte vielen von ihnen den Zugang zu der Geburtstagsfeier. Gegen dieses Vorgehen der Polizei erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg, das ihm mit Urteil vom 27. Juni 2008 Recht gab. (Das Urteil ist in einer die Person des Klägers anonymisierenden Weise veröffentlicht in NJW 2006, S. 3299 - 3303), Hierüber wurde in der Ausgabe vom 28. Juni 2ÖÖ8 der von der Beklagten verlegten Tageszeitung „H." unter der Überschrift „Verwaltungsgericht gab Rechtsradikalen Recht" berichtet .... In diesem Beitrag heißt es u.a.: . „.... (der Kläger) selbst ist 1992 vom Landgericht Stade zu sechs Jahren Hat verurteilt worden - als 19jähriger hatte er am Buxtehuder Busbahnhof mit einem Mittäter einen Mann erschlagen, der über Adol Hitler geschimpft hatte."

Der Kläger sieht in der beanstandeten Veröffentlichung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger als 19-jähriger einen Obdachlosen erschlagen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

.... Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass dem Täter einer Straftat - auch einer schweren Straftat - aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geraume Zeit nach Bekanntwerden der Tat ein Anspruch darauf zustehen kann, dass ihm diese Tat nicht mehr öffentlich vorgehalten wird; denn der fortwährende Hinweis auf diese Tat ist ebenso geeignet, die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft zu behindern, wie sie eine dauerhaft emotionale Belastung des Täters bedeutet (vgl. BVerfG, Urt v. 5. 8.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - „Lebach l"). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Wie bei allen sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Ansprüchen auf Unterlassung einer öffentlichen Berichterstattung ist auch bei dem Anspruch auf Unterlassung des Vorhalts eines in der Vergangenheit liegenden strafbaren Verhaltens abzuwägen zwischen den Interessen des Betroffenen, von einer solchen Berichterstattung verschont zu bleiben, und dem berechtigten Interesse des Verbreiters einer solchen Berichterstattung daran, die Öffentlichkeit über diesen Sachverhalt zu informieren; denn auch der Verbreiter kann sich für sein Begehren auf eine grundrechtliche geschützte Position berufen, nämlich die der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG {BVerfG, Beschl. v. 25.11.1999, NJW2000, S. 1859ff., 1860 -„Lebach II"). Zu den maßgeblichen Kriterien der danach zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmenden Abwägung gehört es, ob die beanstandete Berichterstattung der Befriedigung eines tagesaktuellen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit dient, ob die mit ihr einhergehende Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Betroffenen schwer wiegend ist, ob es sich bei dem berichteten Fehlverhalten um eine schwere Verfehlung gehandelt hat und ob die Person des Betroffenen aufgrund besonderer Umstände einen Anlass bietet, seine frühere Verfehlung wieder zu erwähnen; ferner sind Zweck und Aufmachung der betreffenden Berichterstattung zu berücksichtigen (zusammenfassend insoweit BVerfG, Beschf. v. 13. 6. 2006, NJW 2006, S. 2835 f.). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich hierein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten daran, die Öffentlichkeit über die vergangene Straftat des Klägers zu informieren.

Die Kammer verkennt nicht, dass es eine besondere Belastung für den Kläger bedeutet, wenn durch die beanstandete Berichterstattung nunmehr auch Personen aus seinem Umfeld zur Kenntnis gebracht wird, dass er einmal einen Menschen getötet hat, die vorher nichts davon wussten. Eine solche Berichterstattung kann zur Folge haben, dass der Kläger sich verstärkter Kritik oder Feindseligkeiten ausgesetzt sieht oder dass Personen aus seinem Bekanntenkreis sich von ihm abwenden. Diese Gefahren stellen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung persönlichkeitsrechtlicher Belange des Klägers dar. Es gibt aber gewichtige Gründe dafür, es dem Kläger anzusinnen, diese Beeinträchtigungen hinzunehmen. Der Kläger hat sich nach Verbüßung seiner wegen des Tötungsdelikts verhängten Strafe nicht in die Anonymität zurückgezogen. Er nimmt vielmehr in der rechtsextremistischen Szene eine Stellung ein, die über die bloße Mitgliedschaft in diesem Milieu deutlich hinausgeht. So war er nicht nur vor deren Verbot in einer hervorgehobenen Stellung in einer rechtsextremistischen Vereinigung tätig, er ist auch Inhaber eines Ladengeschäfts, das Angehörige des einschlägigen Umfeldes mit Bekleidung und ähnlichen Utensilien versorgt, die Angehörigen dieses Milieus als Erkennungszeichen dienen. Schon vor diesem Hintergrund, der dazu führt, dass der Kläger im kritischen Blickfeld einer politisch interessierten Öffentlichkeit steht, wird er durch die Erinnerung an die von ihm begangene Strafe weniger stark betroffen als eine Person, die nach Verbüßung ihrer Strafe ein Leben als unauffälliger Durchschnittsbürger zu führen bemüht ist. Entscheidend ist insbesondere, dass der Kläger sich in exponierter Stellung für eine bestimmte Weltanschauung engagiert. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran» darüber informiert zu werden, wer die Personen sind, die die Gedankenwelt und Verhaltensweisen weltanschaulicher Gruppierungen prägen. Das gilt ganz besonders für die Weltanschauungen, denen ein rechtsextremistisches Gedankengut zugrunde liegt. Denn in einem Staatswesen wie dem deutschen, dessen jüngere Geschichte ganz maßgeblich davon geprägt ist, dass eine Regierung auf der Basis solchen Gedankenguts einen Terror unvorstellbaren Ausmaßes im In- wie Ausland entfacht hat und den Tod von Millionen Menschen zu verantworten hat, ist es geradezu Aufgabe der Medien, Gruppierungen, die derartigem Gedankengut anhängen, zu beobachten und aufzuzeigen, wer die Menschen sind, die hinter diesen Gruppierungen stehen oder ihnen in exponierter Stellung angehören. Von dieser Aufgabe kritischer Beobachtung gedeckt ist es auch, wenn die Medien daraufhinweisen, dass eine dieser Personen eine schwere Straftat begangen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Anlass für eine solche Berichterstattung besteht und ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Weltanschauung des Betroffenen besteht. Beides ist hier der Fall; denn die Vorgänge um die Behinderung der Geburtstagsfeier des Klägers durch die Polizei waren - wie nicht zuletzt der Umstand zeigt dass das diese Umstände juristisch behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts in zumindest einer juristischen Fachzeitschrift abgedruckt worden ist - so ungewöhnlich, dass darüber öffentlich und unter Nennung des Namens des Klägers hat berichtet werden dürfen, und die Tat des Klägers, die die Beklagte berichtet hat, stand in engem Zusammenhang mit der Vorstellungswelt des Klägers, da ihr eine Auseinandersetzung des Klägers mit dem Opfer über die Person Adolf Hitler vorausgegangen war.

Auch Art und Inhalt der beanstandeten Berichterstattung lassen ihre Verbreitung nicht als einen so schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erscheinen, dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten dahinter zurückstehen müsste. Denn die beanstandete Berichterstattung ist im Hinblick auf die berichtete Straftat des Klägers in keiner Weise reißerisch aufgemacht. In der Überschrift des Beitrags findet die Tat keinen Niederschlag. Ober sie wird lediglich im Fließtext des Beitrags in sachlich gehaltener Form berichtet, und diese Berichterstattung erfolgt nicht zu dem Zweck, den Kläger in herabsetzender Weise an den Pranger zu stellen, sondern verfolgt erkennbar das Ziel, die Leser mit Informationen zu versorgen, auf deren Grundlage sie sich ein eigenes Urteil über die in dem Beitrag referierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts bilden können. Die Beklagte hat sich mit dieser Form und diesem Inhalt ihres Beitrags deutlich innerhalb desjenigen Bereiches öffentlicher Berichterstattung bewegt, der mit der Grundrechtenorm des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt werden soll.

[bearbeiten] Auflistung mit den abzuwägenden Grundrechtspositionen

Abwägung zwischen Artikel 1 und Art. 2 des GG

Welche Menschenrechte werden bei dem Kläger RA Dominik Höch tangiert, und welche bei dem Beklagten durch dieses Verfahren? Bei Herrn Höch sind es sechs, bei Rolf Schälike sind es 14. Wir bitten diese Tatsache in den Abwägungsprozess einzubeziehen.

Im Einzelnen:

6 Menschenrechte von RA Dominik Höch werden in der heutigen Auseinadersetzung tangiert. Lediglich bei 2 hat Herr Höch, muss Herr Höch Einschränkungen hinnehmen.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – Das Geschäftsmodell von RA Höch wird tangiert.
  • Persönlichkeitsrechte werden tangiert.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – Dieses Recht nutzt Herr Höch und genießt es auch.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – auch dieses Recht erhält Herr Höch umfassend durcvh die Möglichkeit der Wahl des Gerichts nach seinem Geschmack
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – Herr Höch erhält uneingeschränktes rechtliches Gehör. Seinen Vorträgen und Schriftsätzen wird unkritisch geglaubt. Es wird erlaubt, dass er den Gegner bei der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs stört
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – auch diese Recht wird Herrn Höch zugestanden.

Anders sieht es bei Rolf Schälike aus. 14 meiner Menschenrechte werden durch dieses Verfahren negativ tangiert.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – durch die vielen Äußerungsverfahren und auch durch dieses wird das Eigentum von Rolf schälike angegriffen, seine materielle Existenz bedroht.
  • Schutz vor Folter, Menschenversuchen ohne Einwilligung des Patienten, vor Zwangssterilisation und Zwangskastration, Schutz vor Körperstrafen und Prügelstrafen sowie Schutz vor entwürdigender oder erniedrigender Behandlung (wie beispielsweise Ehrenstrafen), Abschaffung der Züchtigung in Erziehung und Schule – die Äußerungsverfahren sind durch die Aufforderung zur Unterwerfung entwürdigend und erniedrigend, die Prozessführung ebenfalls.
  • Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit – Hier wird nicht nach Gesetzen geurteilt. Die Handlungsfreiheit von Rolf Schälike wird von den frei und unabhängig entscheidenden Richtern erheblich eingeschränkt. Der Anwaltszwang und die damit zusammenhängenden Einschränkungen, beschränken Herrn Schälike ebenfalls in seiner Handlungsfreihet.
  • Persönlichkeitsrechte – Die Persönlichkeitsrechte von Herrn Schälike werden erheblich eingeschränkt. In der beschränkten gerichtlichen Öffentlichkeit darf der Kläger Herrn Schälike beleidigen. Falsch vortragen, demütigen.
  • Meinungsfreiheit – Es ist unstrittig, dass das Recht auf Meinungsfreiheit von Herrn Schälike durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – Die Gedanken- und Gewissensfreiheit erleidet durch dieses Verfahren erhebliche Einschränkungen. Herr Schälike darf seine Hefanken nicht öffentlich äußern, ohne der Gefahr, wieder vor Gericht zu stehen.
  • Informationsfreiheit – unstrittig ist, dass die Informationsfreiheit von Herrn Schälike durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen erhält Herr Schälike nicht. Der Antragsteller darf falsch vortragen. Dagegen ist Herr Schälike machtlos. Der Gegner darf Herrn Schälike Schaden zufügen, einen Rechtsschutz genießt Herr Schälike dagegen nicht.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – das Verfahren ist zweifelsohne ungerecht, das Gericht ist weder unabhängig noch unparteiisch. Der Kläger sucht sich das ihm genehme Gericht aus.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – rechtliches Gehör wird Herrn Schälike nicht gewährt. Davon zeugt auch die heutige Verhandlung.
  • Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege) – Die Zensurverhandlungen basieren auf keinen Gesetzen. Diese basieren lediglich auf den richterlichen Entscheidungen verschiedener Richter und Gerichte.
  • Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) – die Unschuldsvermutung wird durch den ungeprüften Erlass einer einstweiligen Verfügung völlig außer Acht gelassen.
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – Das Recht auf Selbstbestimmung von herrn Schälike wird missachtet
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11) – die inzwischen mehr als 40 von der Kammer erlassenen einstweiligen Verfügungen bedeuten eine enorme materielle Belastung und haben Auswirkungen auf einen angemessenen Lebensstandard für Herrn Schälike und meine Familie.

Bei den Entscheidungen der Kammer erfolgt überhaupt keine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Menschenrechte des Klägers und des Antragsgegners.

[bearbeiten] Streitwertrüge

Sollte das Gericht zur einer Entscheidung auf Zahlung von Anwaltskosten durch den Beklagten kommen, so verweisen wir auf die falsche Grundlage aller Beträge, welche auf überhöhten Streitwerten beruhen.

Die Streitwerte basiert auf der Kommerzialisierung der Persönlichkeitsrecht in Form derer Vermarktung und Verwertung. In streitgegenständlichen Fall geht es um das Geschäftsmodell des Klägers, seine Vermarktung und Verwertung. Er bemüht sich auch um seine Marke als Mensch.

Der Beklagte betreibt keine kommerzielle web-Site und seine Beträge werden weder kommerziell vermarktet noch verwertet, geschweige denn auf Basis von irgendwelchen Persönlichkeitsrechten kommerziell genutzt.

Im Durchschnitt werden die einzelnen Seiten des Beklagten über die Jahre 50 bis 100 Mal besucht. Auch wenn der Kläger seine Persönlichkeitsrechte vermarktet oder verwertet, dann dürfte der Streitwert maximal die Höhe einer gedachten Strafe besitzen. Die Strafen bewegen sich im Bereich von 500 bis 1000 Euro. Vergleicht man die Besucherzahlen der Site des Beklagten mit den Auflagen von Zeitungen als Text- und Onlineausgaben, bei denen die Streitwerte pro Äußerung auf 5.000 Euro angesetzt werden, so dürfte der Streitwert in jeder hier streitgegenständlichen Sache weniger als ein hundertstel, das heißt maximal 50,00 Euro für jede Sache betragen.

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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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