27 O 681/09 - 27.10.2009 - Täter mit der Tat allein lassen, das Risiko tragen die anderen

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] W. Porzellan Manufaktur u.a. vs. Holst

27.10.09: LG Berlin 27 O 681/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Äußerungen im Internet über die juristische Vergangenheit eines Marktmitbewerbers.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Anne Kathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Peterit & Armbrüster u.a.; RA Beyer
Beklagtenseite: Kanzlei Stieghorst & Partner; RA Heidrich und Herr Holst selbst

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es geht um zwei Veröffentlichungen des Beklagten in Newslettern aus dem Jahr 2008 mit Äußerungen über den Kläger und seine Firma, über erlassene Haftbefehle zwecks Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Frage ist, ob man das darf: geschäftsschädigende Sachen ins Netz zu stellen? Nicht jeder darf einfach ins Schuldenregister Einsicht nehmen. Sie sind ein Mitbewerber. Überwiegt hier ein öffentliches Interesse oder ist es aus Mitbewerberperspektive heraus geschehen? Nach Vorberatung gehen wir davon aus, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, den Haftbefehl öffentlich zu machen. Darüber hinaus auch noch Fotos des Klägers zu veröffentlichen, zwar mit Balken, aber erkennbar, das halten wir für nicht statthaft. Hier bestanden zwischen den Parteien mal freundschaftliche Beziehungen. Man war mal gemeinsam im Urlaub. Kann man die Sache gütlich aus der Welt schaffen? Unterlassung, Schadensersatzanspruch. Dass Wallendorf Umsatzeinbußen erlitten hat, wird schwierig nachzuweisen sein. Vielleicht …

Beklagtenanwalt Heidrich: Eine Klarstellung: Kläger und Beklagter sind tatsächlich Konkurrenten in ihren Augen?

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wir gehen davon aus, dass es sich um Wettbewerber handelt. Es wird Porzellan an die Gastronomie geliefert.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wie stellen sie sich einen Vergleich vor?

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Beim Kläger sehen wir schon nach Vorberatung einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Der Kläger zu zwei ist wohl nicht betroffen. [Unternehmer / Privatperson.] Die Behauptung unterlassen, den Feststeller rausnehmen, Einigung über die Kosten.

Klägeranwalt Beyer: Die ganzen aufgestellten Behauptungen stehen im Zusammenhang mit dem Kläger zu zwei. Jede negative Äußerung ist geeignet, schlechtes Licht auf ihn zu werfen. Die Beweisführung ist natürlich schwierig, ändert aber nichts an dem Schadensersatzanspruch.

Richterin Frau Hoßfeld: Der Feststellungsantrag braucht eine Wahrscheinlichkeit. Die ist nicht gegeben.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wo nichts ist, da ist auch kein Anspruch.

Klägeranwalt Beyer: Das sehe ich so nicht. Wenn im Internet verbreitet wird, er hätte frühere Geschäftspartner in den Ruin getrieben, dann geht man doch den sichereren Weg und hält sich an jemand anderes. Sonst ist er im nächsten Newsletter wieder drin.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Rausgenommen ist es. Beide Newsletter sind von 12 / 2008.

Klägeranwalt Beyer: Nein. 12 / 08 und 05 / 09. Dieses nochmalige Vortragen belegt die Wiederholungsgefahr. Trotz Abmahnung wurde nochmal veröffentlicht.

Beklagtenanwalt Heidrich: Das ist aus ihrer Sicht verständlich, aber trotzdem sollte man den zweiten Schritt nicht vor dem ersten machen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Also die Vorberatung hat ergeben, dass der Feststeller ohne Erfolg bleibt.

Beklagtenanwalt Heidrich: Es nervt, wenn die Rechtsanwälte nach Berlin fahren müssen.

Klägeranwalt Beyer: Aus Klägersicht ist von Interesse, dass die anderen Sachen auch geklärt werden. Inwiefern besteht noch ein Bedürfnis, auch noch andere, alte Sachverhalte zu veröffentlichen?

Beklagtenanwalt Heidrich: Was soll ich dann einräumen? a, b, c geben wir … vier auch.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Was soll der Rest noch auftauchen? Bei Kosteneinigung gibt es doch kein Problem.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wir sind ja schon äußerst entgegenkommend.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wo hängt denn ihr Herz noch dran bei Punkt vier?

Klägeranwalt Beyer: Die tendenziöse negative Berichterstattung mit den Vorgesellschaften. Die Details sind für Außenstehende wenig nachvollziehbar. Entweder eine Klärung oder ein Veröffentlichungsverzicht.

Beklagtenanwalt Heidrich: Ein Vorschlag zur Güte: Wir nehmen … zurück und dann werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Und noch das Bild.

Beklagtenanwalt Heidrich: Ja, derartiges werden wir dann nicht mehr verbreiten.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Sie geben eine Unterlassungserklärung ab, nicht als Vergleich.

Beklagtenanwalt Heidrich: Auch als Vergleich.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Dann ist es egal.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wir wollen aber nichts erklären, worauf es keinen Anspruch gibt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Die X ist keine Tochter einer Bukarester Firma [].

Klägeranwalt Beyer: Das es unwahr ist, ist falsch.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wie stellt es sich die Kammer vor?

Vorsitzende Richterin Frau Becker: []

Klägeranwalt Beyer: Es sind außergerichtliche Kosten angefallen. Da kann es kein Entgegenkommen geben. Eine Kostenaufhebung ist der Sache nicht angemessen. Ein Vergleich auf Widerruf, Unterlassungserklärung, Kostenquotelung 2/3 zu 1/3.

Beklagtenanwalt Heidrich: 2/3 – nein.

Klägeranwalt Beyer: Oder man lässt es entscheiden. Man muss berücksichtigen, welche Punkte welchen Stellenwert haben.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Punkt Haftbefehl ist das Tragende. Wir können die mündliche Verhandlung schließen und dann einen Verkündungstermin anberaumen.

Beklagtenanwalt Heidrich: Wenn es der Erledigung des Rechtsstreits dient, dann sind wir mit den 2/3 einverstanden.

Klägeranwalt Beyer: Die außergerichtlichen Kosten nehmen wir dann raus.

Beklagtenanwalt Heidrich: Dann ja.

Klägeranwalt Beyer: Ich brauche aber den Widerruf.

So wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung bei Vertragsstrafe in Klägerermessen … Kosten: 2/3 Beklagter, 1/3 Kläger (2 x 1/6). Streitwertbeschluss: € 30.000,- Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert nicht.


[bearbeiten] Kommentar

Die Vorsitzende Richterin hat mit basartauglichem Geschick die Vergleichsneigung der Parteien erahnt und mit großer Zähigkeit einer Realisierung zugeführt. Rechtsfriede und Schadensminderung sind dabei eine schöne Verbindung eingegangen.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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