27 O 648/08 - 27.01.2009 - Intimphotos an die Falsche gesendet

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Gerdun vs. Lukaschewitsch

27.01.09, 11:30 27 O 648/08 Gerdun vs. Lukaschewitsch

Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung der Verbreitung von Intimfotos geklagt.
Terminrolle Berlin, 27.01.2009

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Liese; vertreten durch RA Liese
Beklagtenseite: Kanzlei: Langner; vertreten durch RAin Langner

Klägerin und Beklagter sind auch anwesend

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: Muss das streitig verhandelt werden? Und dann zu sagen, die Klägerin greift in [zum Beklagten gewandt] ihre Intimssphäre ein, wenn sie selbst an die Fotos [aus dem PC des Beklagten] kommt. Worum streiten wir hier?! ... versehentlich die Fotos an die Klägerin geschickt, weil sie dachten, das wäre eine Andere ...

Richter von Bresinsky: Bilder einer ehemaligen Intimpartnerin ... sie können sich doch nicht beschweren, auf welche Weise die Klägerin an die Fotos kam. Sie bestreiten doch nicht, dass Fotos ...

Vorsitzender Richter Mauck: Wahrheitswidriges Bestreiten ist Prozessbetrug ...

Beklagter Lukaschewitsch: ... muss Passwörter überwunden haben, um Mail zu lesen. Wenn dem so ist, dann kann ich mich auch nicht zu den Mails auslassen.

Vorsitzender Richter Mauck: ... Einigung, dass meinethalben die Kosten gegeneinander aufgehoben werden ... Fall mit Prozesskostenhilfe [deutet zum Beklagten] und die Klägerin muss keine Angst haben, dass soetwas nochmal passiert.

Die Verhandlung wird für eine Beratung zwischen den Parteien kurz unterbrochen.

Danach wird eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bildnisse und Texte beraten. Außerdem wird nachgefragt, welchen Personen die Fotos zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte gibt an, dass es schwierig sei, diesbezüglich Angaben zu machen.

Richter von Bresinsky: Reicht ihnen das, wenn er erklärt, dass keine weitere Weitergabe, Nutzung ...

Beklagter Lukaschewitsch: Ich kenne die Namen und Adressen der Bildempfänger nicht.

Vorsitzender Richter Mauck: Unterlassungserklärung zu Protokoll ... überlegen, ob sie noch etwas zu Protokoll geben können. Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln, z. B. Versand per Email, die die Klägerin im Ganzen oder auch nur teilweise zeigen, im Ermessen der Klägerin. [zu Protokoll:]Der Beklagte erklärt, dass sämtliche digitale Fotos, die die Klägerin ganz oder auch nur teilweise in erotischer, sexueller, pornografischer Weise zeigen, inzwischen gelöscht sind.

Beklagter Lukaschewitsch: Adressen sind nicht bekannt.

Richter von Bresinsky: Und das Porträtfoto? Ergeben sich Rückschlüsse vom Kopf auf andere Partien? Sie treffen sich mit den Kontaktpersonen nicht? Wenn doch, dann ist es doch möglich, nach der Adresse zu fragen. Sie müssen mitteilen, wem sie die Fotos weitergegeben haben. Treffen sie diese Leute persönlich?

Beklagter Lukaschewitsch: ... keine persönlichen Kontakte mit Empfängern der Fotosendungen.

Klägeranwalt Liese: ... Kosten zu Lasten des Beklagten, kein Anlass zu Anderem ...

Vorsitzender Richter Mauck: Mit Urteil wird´s teurer. Zwei Drittel zu ein Drittel? Es geht mir nur darum, die Sache vernünftig und schnell zu Ende zu bekommen, ohne dass man darüber streitet - oder sie können die Kostenentscheidung ins Ermessen des Gerichts stellen.

Hierauf erklären die Parteienvertreter den Prozess in der Hauptsache für erledigt, bekunden aber ihre widerstreitenden Kostenvorstellungen.


Am Ende des Verhandlungstages wurde verkündet, dass der Beklagte die Kosten in voller Höhe zu tragen hat. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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