27 O 604/09 - 16.07.2009 - Thomalla und Assauer raufen sich auf Sylt

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Simone Thomalla vs. Axel Springer AG

16.07.09: LG Berlin 27 O 604/09

Wie bei den Zensuranliegen so üblich, wurde nicht nur gegen die Bild, sondern auch gegen Bild-Onlione geklagt. Es sind ja unterschiedliche Unternehemn und die Anwaltsgebühren lassen sich damit leicht verdoppeln. Siehe 27 O 614/09.


Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Frau Thomalla und Herrn Assauer. Besonders für diesen Fall ist die hohe Werbepräsenz des Paares in der Öffentlichkeit, die auch Gegenstand der Argumentation vor Gericht wurde.

Richter

Richterin am Landgericht als Vorsitzende: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert
Richterin am Landgericht: Frau N.N.

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP; RA Prof. Dr. Hegemann

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

16.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Frau Thomalla und Herr Assauer hatten eine tätliche Auseinandersetzung im Nobelhotel in Campen auf Sylt. Das ist schon ein zeitgeschichtliches Ereignis. Unseres Erachtens ist sie das Opfer einer Straftat. Er hat sie ins Blumenbeet gedrückt. Das sie sich ihrer Privatsphäre begeben hätte, wenn sie sagt „wir streiten uns auch schon mal“ reicht nicht für eine Berichterstattung. Sie musste dort nicht damit rechnen, dass sie sich einem Millionenpublikum ausgesetzt sieht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Hier stellt sich ja gar nicht die Frage nach der Privatsphäre. § 21, 1 … Ausnahme … Es ist ein zeitgeschichtliches Ereignis – Ausnahme – ich darf dokumentieren. Weitere Frage ist, als Gegenaussage: Gibt es ein übergeordnetes privates Interesse? Die Abwesenheit des übergeordneten privaten Interesses ergibt sich aus der Vorgeschichte der Öffentlichkeit dieser Paarbeziehung. Das Paar hat in den Jahren immer wieder seine Beziehung in die Öffentlichkeit getragen, Homestories etc. Es zieht sich durch die ganze Berichterstattung, mit Fetzen, die fliegen. Homestories sind ja auch Kommerzialisierung. Mit dem Konflikt in der Beziehung sind die regelmäßig an die Öffentlichkeit gegangen. Der Veltins-Werbespot lebt davon. Diesmal ist es in einer körperlichen Auseinandersetzung entgleist. Wenn irgendjemand anderes sich geprügelt hätte, würde ich ihnen Recht geben, aber hier nicht. Beide haben ihre Verbalprügeleien über die Jahre öffentlich zelebriert.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Es heißt immer „der böse Macho Assauer mit Zigarre“ – das wurde auf ironische Weise aufgegriffen. Es gibt keinen Beleg, dass damit gezielt umgegangen worden ist. Sind es wirklich private Äußerungen gewesen? Die Aussage „wir kabbeln uns mal“ ist nicht hinreichend, um Privates zu öffnen. Damit öffentliches Interesse herbeizureden klappt nicht, auch mit Werbung nicht. Dadurch verliert man nicht seinen Privatsphärenschutz ... Darstellung einer Opferperspektive …

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Bei Herrn Assauer ist das vielleicht anders zu werten. Mal in Ruhe anschauen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Zum Werbespot: Ein bestimmter good-will von Prominenten wird von diesen auf die Marke übertragen. Dort liefern sie sich ein Wortgefecht. Hier haben wir ein paar, das über Jahre, nachgewiesenermaßen, seinen Gegensatz zum Gegenstand gemacht hat. Plötzlich entgleist das. Das darf und muss man dokumentieren dürfen. Nicht, dass überhaupt kein Schutzinteresse mehr besteht, aber wenig. Mit Privatsphäre hat das erst indirekt zu tun – wenn es im Wohnzimmer gewesen wäre – es war aber auf offener Straße.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: [] Das war nicht steuerbar.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Man kann aber verlangen, dass sie sich steuern.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Sie war in der Passivrolle.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Wie soll sich Frau Thomalla dem denn entziehen?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn man beschreiben darf, dann haben Bilder ein nur noch abgeschwächtes Schutzrecht, die Bilder haben nur noch einen Beweischarakter für den Text.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Die Wortberichterstattung halte ich schon für unzulässig. Der BGH sagt, Wortberichterstattung ist weniger angreifbar, aber Bildberichterstattung nicht. Hier ist das Ganze nur ein Vorführen. Frau Thomalla ist Opfer. Das Foto steht im Vordergrund.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Textberichterstattung ist weniger eingriffsintensiv. Sie drehen das herum. Der BGH sagt das nicht so, wie sie das wiedergeben. Erstmal muss die Textberichterstattung für zulässig erkannt werden. Die Kammer kann gar nicht anders. Durch Bildberichterstattung … ein überschießendes Moment … erfüllt aber die gesetzlichen Erfordernisse nicht.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: … „gib mir mein Bier“ …

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es gab bei der Werbung ein gemeinsames Interesse. Sie saß daneben und sagte nichts zu den Machosprüchen.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: []

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Damit ist der Konfliktstoff beschrieben.

Antragsteller- / Klägeranwalt Reich: Das ist alles ein bisschen an den Haaren herbeigezogen.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück.

Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

Die Beklagte wird in Berufung gehen.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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