27 O 588/11 - 24.11.2011 - Kein Bild vom vermeintlichen Doppelmoerder

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Bildnisveröffentlichung eines mutmaßlichen Täters in einem Doppelmord. Mögliche Parallelen zum „Holzklotz-Fall“ wurden miterörtert.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Thomas S. vs. BILD digital GmbH + Co. KG

24.11.11: LG Berlin 27 O 588/11 Thomas S. vs. BILD digital GmbH + Co. KG

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Stopp & Stopp; RA Dr. Stopp
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RA Prof. Dr. Hegemann

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.11.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Es geht hier um die Bildnisveröffentlichung des Antragstellers. Er ist des Doppelmords an seinen Nichten angeklagt.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Die Anklage ist inzwischen zur Hauptverhandlung zugelassen und zwar am 17.01.2012.

Vorsitzender Richter Mauck: Es ist ein spektakuläres Verbrechen mit größter Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Es gab auch Veröffentlichungen der Polizei, wo um weitere Zeugen gebeten wurde. Die Verlage haben sich aber zur Unterlassung verpflichtet. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liegt vor. Die Frage ist nur, ob auch ein Bildnis veröffentlicht werden darf. S. auch der „Holzklotz-Fall“. Hier ein Anfangsstadium. Alles ist offen, zumindest theoretisch. Ich wüsste nicht, wie wir hier an der „Holzklotz-Sache“ vorbeikommen, ganz offen gesagt.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Das ist mir schon klar, es geht aber. Die „Holzklotz-Sache“ ist problematisch, weil sie nicht klarmacht … „Das BVG liebt seine Täter“ – da ist was dran …

Vorsitzender Richter Mauck: Da steh´ ich zu.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Der Automatismus von Bildnis … Text … überwiegt die Textwirkung … Prangerwirkung. Das alles hängt sehr ab vom Rezeptionsverhalten des Lesers. Ein, zwei Tage oder auch Wochen, aber nach zwei Monaten ist die Wiedererkennung zweifelhaft. Außerdem ist er ja jetzt durch die U-Haft aus dem Verkehr gezogen. Eine Wiedererkennung auf der Straße ist nicht gegeben. Hier handelt es sich ja um ein kleines, einigermaßen verschwommenes Porträtfoto …§ 23, 1 – ja, zeitgeschichtliches Ereignis. Zum Verbieten braucht es aber ein überwiegendes (!) Schutzinteresse. Dadurch kommt man am „Holzklotz“ vorbei. Ein anderes Foto, eine andere Berichterstattung. Das stellt auch keinen verfassungsmäßigen Grundsatz auf. Eine Einzelprüfung durch die Fachrichter bleibt davon unbenommen. Beim „Holzklotz“ ging es um die Gemeingefährlichkeit, der Täter war erst geständig, dann erfolgte ein Widerruf, psychologisch alles erklärbar, etc. Daher lag eine unklare Situation vor: schuldig oder nicht. Die Erkennbarkeit war schon aus der Veröffentlichung der Ermittlungsbehörden gegeben.

Antragsteller-/Klägeranwalt Dr. Stopp: Die Ermittlungsbehörden haben aber nicht den Namen genannt und auch nicht ihn als Tatverdächtigen genannt. Bilder aus Zeitungen kann man auch vergrößern. Das Ganze ist stigmatisierend. Der Text ist eine hetzerische Veröffentlichung, eine Vorverurteilung und als solche nicht zulässig.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir nehmen auf und werden entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung betätigt wurde.


Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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