27 O 566/10 - 04.11.2010 - Internetausdruck ist kein ausreichender Beweis

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im Internet wurde mir „Künstliche Östrogene im weiblichen Hirn“ die Klägerin beleidigt. Die Beklagte bestreitet, dass so etwas im Internet stand. Die Klägerin legt eine Internetausdruck als Beweis vor.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

[bearbeiten] Matz vs. Leo-Steffen

05.10.10: LG Berlin 27 O 566/10 Matz vs. Leo-Steffen

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Mauck
Richterim am Landgericht: Becker
Richter:

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Dr. Zacharias & Partner, Rechtsanwalt; Rechtsanwalt Dr. Zacharias
Klägerin persönlich, jedoch vor der Tür auf ihren tatsächlich jedoch bereits schon anwesenden Anwalt wartend
Antragsgegner-/Beklagtenseite:Rechtsanwalt Leo

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.11.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Markus Kompa und Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richte Mauck: Es geht um die Frage, ob die Beklagte herabsetzende Äußerungen ins Internet gestellt hat. Die Klägerin bestreitet, dass der Artikel erschienen ist oder sie einen solchen verfasst hat. Inzwischen ist nichts mehr zu finden, auch der Kommentar der Klägerin ist weg. Bisher hatten sie noch keinen Beweisantritt, ob das Ding überhaupt erschienen ist. Wissen Sie, wer den Ausdruck gemacht hat? In der Kanzlei gemacht? Ob das Ding überhaupt im Netz war? Ist bestritten.

Sehr langes Schweigen, Blättern.

Klägerin-Vertreter Zacharias: Aber einen Ausdruck hatten wir doch zur Akte gereicht.

Der Vorsitzende: Ein Ausdruck ist geduldig.

Klägerin-Vertreter Zacharias: Ich beantrage die eidliche Vernehmung des Klägers als Partei, zur Klärung der Frage, dass der Kommentar von ... im Internet erschienen ist.

Der Vorsitzende: Wenn die Beweisaufnahme dieses hergibt, käme man zum Ergebnis, die Äußerungen seien unwahr und es liegt eine Schmähung vor. „Künstliche Östrogene im weiblichen Hirn“ ist beleidigend. Kann man sich irgendwie so einigen?

Klägerin kommt zur Tür herein.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert. Klägerin-Vertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift. Beklagten-Vertreter nimmt Bezug auf Schriftsatz vom ..... (Zur Frau gewandt:) Gehören Sie zu der Sache. ....?

Klägerin: Ich habe die ganze Zeit draußen gewartet, auf meinen Anwalt ...

[bearbeiten] Kommentar von Rolf Schälike

Schwach, sehr schwach von dem Klägeranwalt.

Dass ein Internetausdruck nicht als Beweis gilt, ist inzwischen bei allen Gerichten Konsens. Auch ein Screenshot - falls die Gegenseiote bestreitet - beweist gar nichts.

Die Klägerin düfte ihre Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten zurückverlangen.

Die Anwälte sind gegen die dümmsten Fehler versichert.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Bericht Gericht|Berlin 10 27 O 0566/10]

[[Kategorie:Bericht Datum|10.11.04]

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