27 O 523/09 - 08.10.2009 - Altes Bildnis darf nicht verwendet werden

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall ging es um eine Veröffentlichung eines Fotos von Herrn B., am 05.01.2008, auf Seite 11 in einem der Printmedien des beklagten Verlags.

Der Klägeranwalt Schertz hatte bei der hier beschriebenen Mauck-Verhandlung Erfolg, erhielt jedoch vom Kamergericht eine Klatsche.

Zeitgeschichtliches Ereignis darf gezeigt werden – auch wenn dem Abgebildeten der Kontext nicht „genehm“ und vielleicht rechtswidrig ist

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010 trägt jetzt auch bei den Instanzgerichten erste „Früchte“. Der BGH (Az.: VI ZR 125/08) hatte bekanntlich entschieden, dass unzulässige Wortpassagen für sich genommen kein Veröffentlichungsverbot rechtfertigen, sofern das Bildnis bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis entstanden ist.

So hat das Kammergericht mit Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 10 U 149/09) ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Lebensgefährten einer bekannten Schauspielerin abgewiesen. Er begehrte, die Veröffentlichung einer bei einem offiziellen Anlass entstandenen Bildaufnahme zu unterlassen. Der begleitende Wortbericht beschäftigte sich unter anderem auch mit dessen beruflicher Vergangenheit als Erotikdarsteller. Sein Klagevorbringen beschränkte sich darauf, er habe die Bildveröffentlichung in diesem negativen Zusammenhang nicht zu dulden. Der (seiner Auffassung nach) rechtswidrige Kontext der Publikation verletze ihn vielmehr in seinem Persönlichkeitsrecht, so der Begleiter der Schauspielerin. Das Kammergericht ist diesem Argument jedoch im Hinblick auf die neue BGH-Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat dem zeitgeschichtlichen Interesse an der Bildveröffentlichung den Vorrang eingeräumt.

[bearbeiten] Bxxx vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH

08.10.09: LG Berlin 27 O 523/09

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Herrmann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kläger wehrt sich gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses. Es ist im Rahmen eines Artikels über Katja Riemann und Raffael B. erschienen. Dabei wird … Mit seiner Stieftochter hat er nichts zu schaffen. Es mag schlimm gewesen sein, das Schicksal des Kindes, dessen Vater auf den Strich gegangen sein soll. Es liegt keine Einwilligung vor.

Beklagtenanwalt Herrmann: Wir haben seine Einwilligung doch, aber es ist fraglich, ob wir die hier überhaupt brauchen. Herr B. ist nur mit dem Dreizeiler betroffen, in dem er als neuer Lebensgefährte erwähnt wird. Wenn das jetzt Schule macht, dass man Artikel durchforsten muss auf unliebsame Berichterstattung! – Unliebsam ist nicht gleich schützenswert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es ist ein altes, vorgekramtes Foto.

Beklagtenanwalt Herrmann: Es ist kein altes Foto.

Klägeranwältin Dr. Kleinke: []

Beklagtenanwalt Herrmann: Lesen sie doch mal diesen kleinen Satz.

Klägeranwältin Dr. Kleinke: []

Beklagtenanwalt Herrmann: Was heißt Berichterstattungsanlass?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Er hat damals auf dieser Veranstaltung in die Berichterstattung eingewilligt. Damit ist aber Schluss.

Beklagtenanwalt Herrmann: Hier wird durch den Text nicht die Bildaussage verletzt, der Text verletzt ihn auch nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es kann nicht sein, dass einmal ein Bild entstanden ist und das wird dann immer wieder verwandt.

Beklagtenanwalt Herrmann: Ich weiß nicht, warum wir jedes Mal zum BGH rennen müssen, um die Fachgerichte zu überzeugen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es kann eben doch Kernverstöße geben.

Es werden die Anträge aufgenommen.

Beklagtenanwalt Herrmann: Ich muss meiner Ideologie folgend sagen, dass der jetzt [von ihnen] gestellte Antrag einer teilweisen Klagerücknahme entspricht. Ich stelle Kostenantrag.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück, und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kammegericht 10 U 149/09

02.09.10: Das Kammergericht hat mit Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 10 U 149/09) die Mauck-Becker-Hoßfeld-Entscheidung aufgehoben.

Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Frey und den Richter am Kammergericht Thiel für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 523/09 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.
Letzteres ist hier der Fall. Zwar befasst sich der streitgegenständliche Artikel in erster Linie mit der sog. "Sex-Beichte" des früheren Partners von …, dem Schauspieler … .
Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit "pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern" konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen "bewegter Vergangenheit" hergestellt. Es handelt sich insofern also um einen Bericht über das Sexualleben des Klägers, speziell nur eine Anspielung auf dessen Mitwirkung in Pornofilmen, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings wird dem Leser zumindest auch mitgeteilt, dass die Schauspielerin … sich im Sommer 2007 beim Deutschen Filmpreis mit dem Kläger als neuem Freund präsentiert hat. Dies ist von zeitgeschichtlichem Interesse und für sich genommen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass der Kläger als neuer Lebensgefährte von …, die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen müsse, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht. Die bloße Mitteilung, dass Frau … seit Sommer 2007 mit dem Kläger zusammen ist, durfte auch mit dem streitgegenständlichen Foto, das unstreitig bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises entstanden ist und den Kläger in der Bildunterschrift als "Neuen" von … bezeichnet, bebildert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.
Neuhaus Frey Thiel

[bearbeiten] BGH VI ZR 252/10

Beschluss BGH VI ZR 252/10 vom 09.01.2012

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2010 wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).


Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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