27 O 487/11 - 06.10.2011 - Ehefrau von Christian von Boetticher wird vor Boulevard geschützt

Aus Buskeismus

Version vom 14:45, 5. Mai. 2012 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Ehefrau des CDU-Landeschefs von Schleswig-Holstein, Christian von Boetticher, die sich dagegen verwahrt, im Zuge der Berichterstattung über den Skandal ihres Ehemannes mit in die Öffentlichkeit gezogen zu werden.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Hinze vs. Axel Springer AG

06.10.11: LG Berlin 27 O 487/11 Hinze vs. Axel Springer AG

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Dölling
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RAin Lingens
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan Lovells International LLP; RA Prof. Dr. Hegemann + Dr. Stang

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

06.10.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Klägeranwältin Lingens: Ich habe ihnen den Schriftsatz nur einmal gestern gefaxt, aber da war alles mit bei.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Jaja, is´ gut.

Vorsitzender Richter Mauck: Ihre Widerspruchsbegründung [für die restlichen anhängigen Verfahren] war doch alles dasselbe?

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ja.

Vorsitzender Richter Mauck: Unsere Klägerin ist die Ehefrau von Christian von Boetticher, der wegen einer Affäre mit einer 16-jährigen zurückgetreten ist. Das alles ist keine Frage. Das Problem ist, ob sie auf Bildern gezeigt werden darf. Aber der Nachweis, wo denn eigentlich fotografiert worden ist … Nur zwei Fotos … Sie ist schlicht und ergreifend der breiten Öffentlichkeit unbekannt. Das sagt uns ja nichts. Sie ist auch nicht als zukünftige Landesmutter aufgetreten. Vielleicht aber wegen der Peinlichkeit der Sache, aber sie kann nichts dafür, dass ihr Mann in die Öffentlichkeit kommt.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Bei § 23,2 gibt es wirklich Punkte, die den Privatschutz überwiegen. Die Sache wird vermutlich die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat kippen. Es ist eine wichtige Sache. Herr von Boetticher hat veröffentlicht, was offensichtlich nicht stimmte.

Klägeranwältin Lingens: Dafür kann sie nichts.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Klar, aber es hat zeitgeschichtliche Bedeutung. Nach Auffassung der Kammer dürfen wir doch Etliches schreiben und dokumentieren. [] Es hat solche [gemeinsamen] Auftritte gegeben. Es gibt ein Foto, das aus sich selbst heraus unproblematisch ist. Dort ist das Ehepaar drauf, welches enorme Bedeutung für Schleswig-Holstein hat. Dann muss man auch mal subtrahieren, weil sie ja sowieso bekannt ist. Bei der Kammermeinung scheinen mir die §§ 22 und 23 überdeutlich zu sein.

Vorsitzender Richter Mauck: Das Problem ist aber, das die Antragstellerin erstmals einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden ist.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Sie ist es schon. Sie war selbst Pressesprecherin.

Klägeranwältin Lingens: Ja, aber es gibt nur vier Fotos von den beiden, von 2007 und 2008. Sie hat ihn nie unterstützt im Wahlkampf etc. Es ist für den Leser kein legitimer Mehrwert, ihren Namen und ihr Bild zur Kenntnis gebracht zu bekommen.

Vorsitzender Richter Mauck: Wenn man diese eine Berichterstattung sieht …

Klägeranwältin Lingens: Sie ist die betrogene Ehefrau.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wenn sie das betrachten, dann gehen sie unterschiedlich an die Sache ran.

Beklagtenanwalt Dr. Stang: Es gibt doch einen Parallelfall mit der Lebensgefährtin von Harald Schmidt. Er hat nur einmal ihren Namen fallen lassen – das war damals schon ausreichend.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Herr von Boetticher hat sich höchst widersprüchlich verhalten. Als konservativer Politiker, hat er es zum Thema gemacht, sein Privatleben.

Vorsitzender Richter Mauck: Er hat ja in Las Vegas geheiratet, also wollte er es geheim halten.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: []

Klägeranwältin Lingens: Wenn sie sich dann besser fühlen, dann noch eine eidesstattliche Versicherung von der Klägerin, dass sie immer um Nicht-Öffentlichkeit bemüht war.

Vorsitzender Richter Mauck: Also die Antragstellerin beantragt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Wir werden´s entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

Fast ein Dutzend Verfahren wurden in Berlin von der Ehefrau von Christian von Boetticher gegen die Bildveröffentlöichung geführt. Für die Kanzlei Prof. Prinz ein lukratives Geschäft.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge