27 O 401/09 - 12.05.2009 - Steffen Hupka vs. Axel Springer

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Steffen Hupka vs. Axel Springer AG

12.05.09: LG Berlin 27 O 401/09


[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es eine verlangte Gegendarstellung, in der klargestellt werden soll, dass gegen den Kläger keine Strafverfahren laufen.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- /Klägerseite: RA Streubel und Herr Hupka selbst
Antragsgegner- /Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue LLP, RA Prof. Dr. Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

12.05.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um eine Gegendarstellung. Dem Antragsteller wird nachgesagt, es liefen Strafverfahren gegen ihn. Tatsächlich aber sind diese schon beendet … Meinungsdarstellung …

Klägeranwalt Streubel: Wenn eine Tatsachenbehauptung falsch ist, dann muss eine Gegendarstellung getätigt werden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Verfahren selbst wurde seinerzeit eingestellt.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Die Sache ist ja etwas länger … Propaganda … alles eingestellt, aber Nebentaten, die eingestellt sind, weil es noch andere Verhandlungen gibt. Einmal eine Verurteilung zu zehn Monaten ohne Bewährung.

Klägeranwalt Streubel: Es muss doch aber die Unschuldsvermutung gelten. Berufung und Revision darf man einlegen. Das Landgericht Halle hat das dann aber anders bewertet. Das ist eine Klatsche für die Richter in der ersten Instanz. Die politische Strömung im Land wird in 15 bis 20 Jahren immer schlimmer, interessant … aber ein Anspruch auf Gegendarstellung …

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Es handelt sich um keine innere, sondern um eine sichtbare Tatsache. Die Hintergründe der Verfahrenseinstellung müssen mitgeteilt werden, sonst ist das Irreführung.

Klägeranwalt Streubel: […]

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Wir sind nicht im Starfverfahren, sondern im Gegendarstellungsrecht.

Klägeranwalt Streubel: […]

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es ist ein Unterschied, ob jemand frei mangels Tatverdacht oder gegen Auflagen. Was denkt der Leser?

Klägeranwalt Streubel: Durch … ist der Zusammenhang klar. Man muss nicht die ganze Beweisaufnahme darstellen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein, aber wenn Irreführung. Bei Verfahrenseinstellung weiß der Leser, dass das keine rechtskräftige Verurteilung ist.

Klägeranwalt Streubel: Es geht um Klarstellung: Leute, ich bin nicht vorbestraft. […]

Kläger Hupka: Ich bin nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ich lege Wert auf die Feststellung, das „Einstellung“ bedeutet, dass man nicht verurteilt worden ist.

Zum Schluss der Verhandlung beantragte die Klägerseite eine Bestätigung der Einstweiligen Verfügung, sowie ein Zwangsgeld wegen nicht erfolgten Abdrucks der Gegendarstellung.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Einstweilige Verfügung mit Maßgabe bestätigt wurde.

[bearbeiten] Urteil 27 O 401/09

1. Die einstweilige Verfügung vom 9. April 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer 2) der Gegendarstellung der letzte Satz entfällt. Die weitergehende einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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